Sozialhilfe neu: Mehr Härte und Druck gegenüber Menschen in prekärer Lage

08. April 2019

Der Ministerratsbeschluss vom 13. März 2019 hat das Ende einer Ära besiegelt. Mit der Vorlage des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes wird die Mindestsicherung in den Ruhestand geschickt. An ihre Stelle tritt wieder die alte Sozialhilfe. Sie trägt die Handschrift der aktuellen Bundesregierung, die schon bei ihrem Amtsantritt eine Reform des untersten sozialen Netzes angekündigt hat. Seither hat es viel Kritik an den vorgelegten Plänen gegeben. Jetzt liegt die Fassung vor, die vom Parlament beschlossen werden soll. Eine Bewertung.

Welche Änderungen das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz bringt

  • Aus der „Mindestsicherung“ wird wieder die „Sozialhilfe“.
  • Maximalhöhen statt Mindestsätze:
    An die Stelle von Mindestsätzen für die Leistungen der Mindestsicherung in der bisherigen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern treten nun Maximalhöhen. Künftig wird es den für die Umsetzung der Sozialhilfe zuständigen Bundesländern möglich sein, Leistungen auszuzahlen, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (d. h. dem Betrag, auf den niedrige Gesamteinkommen in der Pension aufgestockt werden) von 885 Euro liegen. Bisher war dieser Richtsatz der Minimalbetrag, den sie überschreiten konnten.
  • Leistungen für Paare und für Kinder werden gekürzt:
    Zwar können Familien für das erste Kind künftig mehr Geld bekommen, durch die Leistungskürzungen für Paare und für alle weiteren Kinder bleibt unter dem Strich weniger Geld als bisher. Besonders stark wurden die Leistungen ab dem dritten Kind reduziert. Ab da sind nur mehr 44 Euro pro Monat vorgesehen. Konkret bedeutet das, dass ein Paar ohne Kinder künftig 88,55 Euro pro Monat weniger bekommt als bisher, eine sechsköpfige Familie 283,35 Euro weniger.

Dekoratives Bild © A&W Blog
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  • Einschränkung der Zusatzleistungen der Länder:
    Bisher konnten die Länder zusätzliche Leistungen gewähren, wenn sie es für erforderlich erachteten. Künftig können sie das nur mehr für AlleinerzieherInnen und bei hohen Wohnkosten tun – allerdings nur bis zu bestimmten Obergrenzen. Lediglich auf die Zusatzleistungen für Menschen mit Behinderung besteht ein Rechtsanspruch.
  • Einführung eines sogenannten „Arbeitsqualifizierungsbonus“:
    Um die Leistung in voller Höhe bekommen zu können, ist ein Pflichtschulabschluss mit Deutsch als primärer Unterrichtssprache oder der Nachweis des Sprachniveaus Deutsch als Zweitsprache auf B1-Niveau oder Englisch auf C1-Niveau notwendig. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, bekommen Betroffene um mindestens 300 Euro pro Monat weniger. Alleinstehende können dann statt 885 Euro nur mehr maximal 585 Euro im Monat bekommen. Dem Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse werden von der Bundesregierung jedoch bedeutende Hürden in den Weg gelegt. So hat die Bundesregierung unlängst das AMS-Budget stark gekürzt und damit dessen Möglichkeit, Sprachkurse anzubieten. Zusätzlich werden künftig nur mehr Deutschkurse, die beim Österreichischen Integrationsfonds innerhalb von sechs Monaten vor der Sozialhilfe-Antragstellung abgelegt wurden, für den Nachweis der Deutschkenntnisse anerkannt.
  • Eintrag der Behörde ins Grundbuch erst nach drei Jahren:
    Die Länder erhalten künftig die Möglichkeit, bis zu drei Jahre zuzuwarten, bevor sich eine Behörde in Bezug auf ein Eigenheim, in dem ein/e Mindestsicherungsbezieher/in wohnt, ins Grundbuch einträgt. Bislang war dies nach sechs Monaten vorgeschrieben. Zusätzlich wird die Höhe des Vermögens, das man behalten darf, ohne den Anspruch auf Sozialhilfe zu verlieren, von rund 4.300 auf 5.200 Euro angehoben. Vieles deutet darauf hin, dass die Maßnahme eine Vorbereitung auf die Abschaffung der Notstandshilfe darstellt.

Was sich nicht ändert

  • Die Höhe der Leistung für Alleinstehende (2019: 885,47 Euro) orientiert sich am Ausgleichszulagenrichtsatz.
  • Arbeitswilligkeit (bei Arbeitsfähigkeit) ist nach wie vor notwendig, um Anspruch auf eine Leistung zu haben. Allerdings stehen arbeits- und sozialrechtliche Verschlechterungen für die BezieherInnen im Raum (siehe unten).
  • Scharfe Missbrauchskontrollen hat es bisher schon gegeben und wird es auch weiterhin geben.
  • Dass die Länder bei hohem Wohnbedarf höhere Leistungen auszahlen können, war auch bisher schon möglich. Nun soll dies aber nur mehr bis zu einer vom Bund festlegten Obergrenze erlaubt sein.
  • Die Möglichkeit für die Länder, bei besonderen Situationen (Sonderbedarfen) – ebenfalls nach eigenem Ermessen – zusätzliche Leistungen zu gewähren, bleibt erhalten.
  • Neun unterschiedliche Landesgesetze wird es auch in Zukunft geben, da das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz den Ländern Spielraum zur Umsetzung gewähren muss, den wahrscheinlich jedes anders nutzen wird.

Bewertung

Die Bundesregierung verfolgt mit der Sozialhilfe neu offenbar mehrere Ziele.

Zum ersten ist die Umbenennung der Leistung ein ganz bewusst gesetzter Schritt, um sich vom System der 2010 geschaffenen Mindestsicherung zu distanzieren und die Ablehnung des bisherigen Systems zu zeigen. In der neuen Sozialhilfe ist Armutsbekämpfung kein ausgewiesenes Ziel mehr (§1). Damit werden integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele hervorgehoben und so die Sozialhilfe als Werkzeug einer rechtsgerichteten Politik instrumentalisiert. Mit Hilfe des „Arbeitsqualifizierungsbonus“ soll eine Art „Arme zweiter Klasse“ geschaffen werden. Anspruchsberechtigte Personen mit mangelnden Deutschkenntnissen werden in Zukunft Geld in einer Höhe erhalten, die deutlich geringer ist als die in Österreich als zum Leben notwendig erachtete. Dass gleichzeitig die Möglichkeit, anrechenbare Deutschkurse zu besuchen, massiv eingeschränkt wird, macht deutlich, dass in Wahrheit nicht die erforderliche Integration (in den Arbeitsmarkt), sondern das Schikanieren von ZuwanderInnen die zentrale Absicht ist.

Zum zweiten sind die Leistungskürzungen so ausgestaltet, dass sie einen Großteil der BezieherInnen treffen – soweit die Länder von der Möglichkeit Gebrauch machen, weniger als die nunmehrigen Maximalleistungen zu zahlen, sogar noch mehr. Offenkundiges Ziel ist es, Härte gegenüber den Schwächsten in der Gesellschaft zu zeigen und damit mehr Druck auf die Betroffenen zu machen, jedwede Art von Beschäftigung akzeptieren zu müssen. Um Kostensenkung geht es dabei dezidiert nicht. Zumal die Ausgaben für die Mindestsicherung 2017 weniger als 1 % der gesamten Sozialausgaben betragen haben.

Zum dritten soll der Druck auf die Beschäftigten erhöht werden. Die neue Sozialhilfe orientiert sich an der niederösterreichischen Mindestsicherung und enthält eine mit der dort festgelegten Arbeitsverpflichtung vergleichbare Bestimmung. Deshalb ist zu erwarten, dass Betroffene künftig für bestimmte Arbeiten im öffentlichen Bereich herangezogen werden – ohne Kollektivvertrag und ohne dass Beiträge zur Arbeitslosen- oder Pensionsversicherung geleistet werden. Das von der Bundesregierung angekündigte Arbeitslosengeld neu, das eine Abschaffung der Notstandshilfe und die Zusammenführung mit der Sozialhilfe vorsieht, erhöht zusätzlich den Druck auf die Beschäftigten, nicht in die (langfristige) Arbeitslosigkeit abzurutschen und daher schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.

Fazit

Die Mindestsicherung geht – und mit ihr ein modernes Verständnis von Armutsbekämpfung. Selbstverständlich war nicht alles gut an der Mindestsicherung. Einiges ist kritisch zu sehen. Und am Ende wurde sie zum Spielball populistischer Kleingeldpolitik. Aber der Vergleich macht sicher: Der Übergang zur Sozialhilfe bedeutet, dass in Zukunft nicht mehr die Armutsbekämpfung im Vordergrund steht, sondern das gegenseitige Ausspielen von SozialhilfebezieherInnen, Arbeitslosen und Beschäftigten.

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