„Mindestsicherung Neu“ – Leistungkürzungen bei den Ärmsten

28. August 2018

Die Bundesregierung plant eine bundesweite Reform der Mindestsicherung. Neben massiven Leistungsverschlechterungen durch Kürzung der generellen Regelsätze soll auch der Zugang für Nicht-ÖsterreicherInnen erschwert werden. Bedürftige Menschen, die auf Leistungen im Rahmen der Mindestsicherung angewiesen sind, müssen künftig mit noch weniger Mitteln auskommen. Diese Änderung sollte daher gänzlich überdacht werden und der Reformwille für die Entwicklung eines armutsfesten Systems unter Einbeziehung der betroffenen Akteure genutzt werden.

Im Rahmen des „Ministerratsvortrags“ im Mai 2018 wurden bereits erste Eckpunkte für die geplante Reform der Mindestsicherung durch die Regierung angekündigt. Unter dem Vorwand, die „ungehinderte Zuwanderung in das österreichische Sozialsystem“ neu zu regeln, soll die Mindestsicherung einer bundesweiten Reformierung durch die Schaffung eines Grundsatzgesetzes des Bundes gem. Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG unterzogen werden. Das Weiterbestehen der vorherigen Bund-Länder-Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG auf einem höheren armutsvermeidenden Niveau konnte trotz Bestreben des damaligen Bundesministers Stöger nicht mehr umgesetzt werden. Sie lief somit mit Ende 2016 aus.

Mindestsicherung gebührt nur sozial bedürftigen Menschen

Aktuell ist die Mindestsicherung landesgesetzlich geregelt. Bedürftige Menschen müssen für den Bezug keine Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt haben, da das Vorliegen einer sozialen Notlage als wesentliches Anspruchskriterium gewertet wird. Diese liegt vor, wenn durch eigene Mittel (Einkommen, nennenswertes Vermögen, Leistungen Dritter wie z.B. Unterhalt) der Lebensunterhalt der Familie nicht bestritten werden kann bzw. bestimmte Mindeststandards unterschritten werden. Personen, die arbeitsfähig sind, müssen ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis stellen, sich beim AMS vormerken lassen und somit zum „Einsatz der Arbeitskraft“ bereit sein. Die Mindestsicherung kann je nach landesgesetzlicher Regelung und Anlassfall in Form von Sach- und Geldleistungen erbracht werden. Generell handelt es sich um eine steuerfinanzierte Leistung der Länder.

Die Gesamtkosten für Leistungen im Rahmen der Mindestsicherung (Lebensunterhalt, Wohnbedarf und Krankenhilfe) betrugen im Jahr 2016 laut Statistik Austria rund 924 Mio. Euro. Das sind lediglich 0,9 Prozent der gesamten Ausgaben für Sozialleistungen (rd. 106,3 Mrd. Euro im Jahr 2017). Man kann daher nicht argumentieren, dass die Kosten der Mindestsicherung das staatliche Budget derart belasten, dass solche gravierenden Einschnitte notwendig wären. Ganz im Gegenteil, man sollte soziale Investitionen zur verstärkten Re-Integration der Betroffenen ausbauen.

Mehr als 307.500 sozial Bedürftige, die meisten leben in Wien

Laut Statistik Austria bezogen im Jahr 2016 rund 307.500 Menschen eine Leistung im Rahmen der Mindestsicherung, davon waren rund 84.000 Kinder, 114.000 Frauen und circa 110.000 Männer. Die meisten BezieherInnen – rund 173.500 Menschen – leben in Wien. Die Bundeshauptstadt wäre somit von einer Reform der Mindestsicherung am stärksten betroffen. Danach folgen die Bundesländer Niederösterreich, Steiermark und Oberösterreich mit rund 30.600 bis 20.400 BezieherInnen.

Die Regierung plant, sowohl die Leistungshöhe der Mindestsicherung für bestimmte Gruppen (z.B. Kinder je nach Familienkonstellation, Nicht-ÖsterreicherInnen, Menschen mit geringer Bildung) zu kürzen, als auch den Zugang (z.B. für Drittstaatsangehörige, EU-BürgerInnen) zur Mindestsicherung zu erschweren bzw. für subsidiär Schutzberechtigte gänzlich abzuschaffen.

Regierungspläne treffen kinderreiche Familien besonders hart

Laut Vortrag an den Ministerrat soll der Höchstsatz im Rahmen der neuen Mindestsicherung in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für eine Einzelperson netto (abzüglich des Krankenversicherungsbeitrags) liegen. Diese generelle Leistungshöhe für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende entspricht somit im Jahr 2018 dem Wert von monatlich 863 Euro netto. Ausgehend von diesem Regelwert werden je nach Haushaltsform unterschiedliche Beträge gewährt. Diese sind jedoch im Vergleich zur ursprünglichen Bund-Länder-Vereinbarung zumeist geringer.

„Mindestsicherung Neu“ im Vergleich zur ursprünglichen Bund-Länder-Vereinbarung

Die prozentuellen Leistungshöhen für weitere Familienmitglieder im Haushalt wurden – mit Ausnahme der Leistungshöhe für das erste Kind und für bestimmte alleinerziehende Haushalte (aufgrund des degressiv gestaffelten Bonus für Alleinerziehende) – rapide gekürzt.

Beispielsweise sinkt die Regelleistung für jede volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft von 75 auf 70 Prozent, ab der dritten volljährigen Person von 50 auf 45 Prozent. Noch massiver sind die Verschlechterungen für minderjährige Kinder ab dem zweiten Kind bzw. ab dem dritten Kind bei Alleinerziehenden (siehe Tabelle 1). Hier wurden die Regelsätze von 18 bzw. 15 Prozent auf 15 und 5 Prozent (ab dem dritten minderjährigen Kind) stark reduziert.

Man sieht, dass es durch die geplante „Mindestsicherung Neu“ zu einer massiven Ungleichbehandlung von Kindern je nach Haushaltsform kommt. Die Regelleistung für ein Kind in einem 3-Personen-Haushalt ist mit 216 Euro monatlich erheblich höher als beispielsweise in einem 5-Personen-Haushalt mit lediglich 43 Euro pro Monat. Am höchsten ist die Reduktion der Leistung im Vergleich zur ausgelaufenen Bund-Länder-Vereinbarung ab dem dritten Kind in der Höhe von 112 Euro monatlich bzw. 62 Euro inkl. Bonus für Alleinerziehende.

Diese geringeren Leistungshöhen sind wesentlich und benachteiligen vor allem kinderreiche Familien.

Dekoratives Bild © A&W Blog
© A&W Blog

Massive Leistungskürzung bei gering Qualifizierten und Nicht-ÖsterreicherInnen

Darüber hinaus soll die Regelleistung (= 863,04 Euro im Jahr 2018) einen „Arbeitsqualifizierungsbonus“ beinhalten.  Dieser „Bonus“ bzw. Kürzungsbetrag soll bei Nicht-Erfüllung bzw. Nicht-Nachweis eines Pflichtschulabschlusses, von Deutschkenntnissen auf B1-Niveau oder Englischkenntnissen auf C1-Niveau eine Reduktion der Regelleistung um 300 Euro monatlich zur Folge haben. Fraglich ist, ob den Betroffenen mit mangelnden Deutschkenntnissen – überwiegend Nicht-ÖsterreicherInnen – überhaupt entsprechende Schulungsangebote (z.B. Deutschkurse im notwendigen Ausmaß) zur Verfügung gestellt werden und ob diese Menschen überhaupt in der Lage sind, so rasch die entsprechenden Kenntnisse zu erwerben. Natürlich werden aber auch ÖsterreicherInnen, die über keinen Pflichtschulabschluss verfügen, von dieser starken Kürzung der Mindestsicherung betroffen sein.

Die aktuell diskutierten Einsparungen durch den Bund im Hinblick auf die Finanzierung von Deutschkursen in Wien oder die diskutierten Mittelkürzungen beim AMS-Förderbudget durch das Sozialministerium ab 2019 machen deutlich, dass der Zugang zu diesen Schulungsangeboten in Zukunft schwieriger wird. Werden staatliche Förderungen zurückgeschraubt, so müssen die Betroffenen die Finanzierung selbst übernehmen. Dies ist oftmals nicht möglich oder verzögert den Erwerb von Kenntnissen, da sich die Betroffenen die Kurse erst zu einem viel späteren Zeitpunkt leisten können. Dadurch wird Integration eindeutig verhindert und nicht gefördert.

Bedürftigen wird die Leistung auf bis zu 563 Euro monatlich gekürzt

Die Regelleistung für einen Alleinstehenden verringert sich auf 563 Euro monatlich, wenn der „Arbeitsqualifizierungsbonus“ nicht gewährt wird. Mit diesem geringen Betrag sind Lebensunterhalt und Wohnbedarf zu decken. Darüber hinaus wird noch etwaiges Einkommen, z.B. Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe etc., angerechnet und reduziert den Auszahlungsbetrag im Rahmen der Mindestsicherung noch weiter. Ebenso kommt es automatisch zu einer Verringerung der BezieherInnen, da die Grenzwerte dieser gekürzten Mindestsicherung durch die Einkommensanrechnung noch rascher überschritten werden und somit kein BMS-Anspruch mehr besteht.

Eine Folge davon ist, dass Einkommensarmut, soziale Ungleichheit und Ausgrenzung durch diese geplante Reform der Regierung stark zunehmen werden.

Verschärfung des Zugangs für Nicht-ÖsterreicherInnen

Neben den angeführten Leistungskürzungen soll auch bestimmten Gruppen der Zugang zur Mindestsicherung gänzlich verwehrt werden. Klar angeführt wird die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten, aber auch Personen aus Drittstaaten (dazu gehören auch Asylberechtigte) und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen Leistungen der „Mindestsicherung Neu“ laut Ministerratsvortrag erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Österreich gewährt werden. In diesem Bereich müssten jedoch einige Punkte berücksichtigt werden. Generell dürfen beispielsweise Asylberechtigte aus unionsrechtlicher Sicht im Bereich der Sozialhilfeleistungen gegenüber ÖsterreicherInnen nicht benachteiligt werden. Und auch eine „Wartefrist“ für den vollen Bezug wurde z.B. vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem nö. Mindestsicherungsgesetz bereits als verfassungswidrig aufgehoben. Hier bleibt jedoch abzuwarten, wie die konkrete gesetzliche Regelung tatsächlich ausgestaltet sein wird, um die rechtlichen Folgen umfassend abschätzen zu können.

Geplante Reform der Regierung verschlechtert die Bedingungen für sozial Bedürftige

Unter dem Vorwand der Regierung, die Mindestsicherung „fair und gerecht“ zu gestalten, wird das Leistungsniveau für fast alle BezieherInnen nachhaltig reduziert und somit Armutslagen verfestigt. Dies ist umso dramatischer, da sich der BezieherInnenkreis durch eine etwaige Abschaffung der Notstandshilfe des AMS (siehe dazu die Beiträge von Schnetzer/Rehm, Etzelstorfer, Stelzer-Orthofer und mir) bzw. die Einführung von „Hartz IV“ in Österreich massiv erhöhen könnte. Damit besteht die Gefahr, dass die geplanten Kürzungen der Regierung auch die Mittelschicht treffen werden. Weiters droht dadurch auch der soziale Abstieg von langzeitarbeitslosen Menschen in ein löchriges soziales Sicherungsnetz in Form der reformierten Mindestsicherung. Diese Änderung sollte daher gänzlich überdacht werden. Eine bundesweite Harmonisierung der Mindestsicherung ist notwendig, jedoch auf einem armutsfesten Niveau und unter Einbeziehung der betroffenen Akteure, insbesondere der Länder und der Gemeinden sowie dem AMS, denn diese werden schlussendlich mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelung bzw. dem Vollzug der Leistung betraut sein und für die Finanzierung aufkommen müssen. Auch werden sie die Last einer höheren Armutsbetroffenheit und deren Folgen wie etwa vermehrt sichtbare Obdachlosigkeit, verfestigte Armut in den Familien uvm. in den Regionen tragen müssen.