Kontoerstgutschrift – Pensionskonto neu

20. Dezember 2013

Wenn Sie ab dem 1.1.1955 geboren sind und bereits Pensionsversicherungszeiten vor dem 1.1.2005 erworben haben, dann wird für Sie im nächsten Jahr eine Kontoerstgutschrift gebildet. Was bedeutet das für Sie, wie wird die Umstellung von den alten Systemen (und somit verschiedenen Rechtslagen) auf das neue System des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) stattfinden? Wie werden Ihre „alten“ Ansprüche, dh Ihre Pensionsversicherungszeiten, die Sie vor dem 31.12.2013 erworben haben, für das APG umgerechnet?

Mit der Berechnung der Kontoerstgutschrift soll eine bessere Akzeptanz und Transparenz des Pensionssystems erreicht werden. Diese ermöglicht eine einfachere, verständliche und gut erklärbare Pensionsberechnung auf Basis einer Rechtslage und nicht wie derzeit auf Basis von drei Rechtslagen. Die Kontoerstgutschrift und künftige ausschließliche Anwendung des Pensionskontosystems soll zudem eine effektive Vorausberechnung der Pensionsleistungen der Versicherten durch die Pensionsversicherungsträger ermöglichen. Durch die Kontoerstgutschrift ist es in Zukunft möglich die bisher erworbene Pensionsleistung aktuell abzufragen.

Wer ist betroffen?

Alle Versicherten, die ab 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat im Allgemeinen Pensionsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben haben.

Die Kontoerstgutschrift entfällt bei Versicherten die ab dem 1.1.1955 geboren sind, aber erst ab dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben, weil für diese das Pensionskonto seit 2005 gilt.

Wie wird die Kontoerstgutschrift gebildet?

Die bisher erworbenen Ansprüche werden zum 31.12.2013 abgerechnet und auf das Pensionskonto mit 1.1.2014 gutgeschrieben; das bedeutet die ausschließliche Geltung des Pensionskontos für Pensionsstichtage ab diesem Zeitpunkt. Dabei werden sämtliche Ansprüche nach dem „Altrecht“ abgerechnet.

Als erster Schritt werden dazu die besten 28 Jahre durchgerechnet. Kindererziehungszeiten werden dabei mit mindestens 122 % und maximal 170 % des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes des Jahres 2014 bewertet. Die Lohnentwicklung der vergangenen Jahrzehnte wird mit erhöhten Faktoren berücksichtigt. Dies alles ergibt den sogenannten „Ausgangsbetrag“ für die Kontoerstgutschrift.

Als zweiter Schritt wird ein sogenannter „Vergleichsbetrag“ ermittelt. Es wird dazu die Pensionshöhe aufgrund der derzeit geltenden Parallelrechnung ohne Abschläge gebildet. Um die Differenzbeträge zwischen Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag zu begrenzen, wird geburtsjahrgangsabhängig ein Schwankungsbereich festgelegt. Für Jahrgänge ab 1955 +/- 1,5 %, jährlich vergrößert um 0,2 %-Punkte bis zum Jahrgang 1965 und folgende +/- 3,5 % (siehe Tabelle). Dieser Vergleichsbetrag wird dem Ausgangsbetrag gegenübergestellt, Gewinne bzw Verluste werden somit begrenzt.

Beispiel:

Ausgangsbetrag: € 950,-
Vergleichsbetrag: € 1.000,-
Geburtsjahrgang: 1961
Untergrenze: 97,3 % von € 1.000,- = 973,- €
Obergrenze: 102,7 % von € 1.000,- = € 1.027,-

Die Kontoerstgutschrift beträgt € 973 x 14 = € 13.622,-

Ist der Ausgangsbetrag kleiner als die Untergrenze (=niedrigster Vergleichsbetrag), so ist die Untergrenze für die Berechnung heranzuziehen.

Dekoratives Bild © A&W Blog
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Wie werden alle Versicherungsdaten erfasst?

Um die Kontoerstgutschrift berechnen zu können benötigt die Pensionsversicherungsanstalt einen lückenlosen Versicherungsverlauf. Daher haben alle Betroffenen bereits von der Pensionsversicherungsanstalt einen Versicherungsdatenauszug mit den bisher erworbenen Versicherungszeiten erhalten. Gleichzeitig wurde ein „Antrag auf Ergänzung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014“ übermittelt. Betroffene, die nicht reagiert haben bzw deren Versicherungsverlauf noch immer Lücken aufweist, erhalten im Jänner 2014 ein Erinnerungsschreiben.

Beispielsweise können „Zeiten der Kindererziehung“ aufgenommen werden. Dazu ist es notwendig die Kopie der Geburtsurkunde des/der Kindes/r beizulegen. Eine andere Lücke kann Schul- und Studienzeiten betreffen.

Sollten Zeiten einer Erwerbstätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) nicht im Versicherungsverlauf aufscheinen, dann können diese im Antrag angegeben werden und mit Kopien von Bestätigungen der Dienstverhältnisse (zB Lohn- und Gehaltszettel, Dienstzeugnis) nachgewiesen werden. Die Pensionsversicherungsanstalt wird aufgrund der Bestätigungen mit der zuständigen Gebietskrankenkasse Kontakt aufnehmen und diesbezügliche Erhebungen durchführen.

Wann erhalte ich die Mitteilung über die Kontoerstgutschrift?

Ab Juni 2014 wird die Mitteilung von der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe der Kontoerstgutschrift übermittelt. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt. Nachträgliche Änderungen der Grundlagen für die Berechnung der Kontoerstgutschrift (zB Zuordnung der Kindererziehungszeiten) sollten bis zum 31.12.2016 bekanntgegeben werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Überprüfung?

Bis spätestens 31.12.2016 kann mit einem schriftlichen Antrag beim zuständigen Pensionsversicherungsträger die Ausstellung eines Bescheids über die Kontoerstgutschrift angefordert werden.

Rechtsschutz gibt es zunächst im sogenannten „Widerspruchsverfahren“. Das bedeutet, dass gegen den angeforderten Bescheid der Kontoerstgutschrift ein Widerspruch beim zuständigen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden kann. Der Pensionsversicherungsträger hat dann aufgrund des Widerspruches binnen einem Jahr über den Widerspruch zu entscheiden. Er kann den Bescheid im Sinn des Widerspruches abändern oder ergänzen, widrigenfalls ist der Widerspruch dem Widerspruchs-Ausschuss vorzulegen. Erst gegen diesen Widerspruchsbescheid ist eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.

Weiterführende Links:

AK Info zu Pensionen

PVA-Broschüre in verschiedenen Sprachen