Wenn Sie ab dem 1.1.1955 geboren sind und bereits Pensionsversicherungszeiten vor dem 1.1.2005 erworben haben, dann wird für Sie im nächsten Jahr eine Kontoerstgutschrift gebildet. Was bedeutet das für Sie, wie wird die Umstellung von den alten Systemen (und somit verschiedenen Rechtslagen) auf das neue System des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) stattfinden? Wie werden Ihre „alten“ Ansprüche, dh Ihre Pensionsversicherungszeiten, die Sie vor dem 31.12.2013 erworben haben, für das APG umgerechnet?
Mit der Berechnung der Kontoerstgutschrift soll eine bessere Akzeptanz und Transparenz des Pensionssystems erreicht werden. Diese ermöglicht eine einfachere, verständliche und gut erklärbare Pensionsberechnung auf Basis einer Rechtslage und nicht wie derzeit auf Basis von drei Rechtslagen. Die Kontoerstgutschrift und künftige ausschließliche Anwendung des Pensionskontosystems soll zudem eine effektive Vorausberechnung der Pensionsleistungen der Versicherten durch die Pensionsversicherungsträger ermöglichen. Durch die Kontoerstgutschrift ist es in Zukunft möglich die bisher erworbene Pensionsleistung aktuell abzufragen.
Wer ist betroffen?
Alle Versicherten, die ab 1.1.1955 geboren wurden und bis 31.12.2013 mindestens einen Versicherungsmonat im Allgemeinen Pensionsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen oder im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben haben.
Die Kontoerstgutschrift entfällt bei Versicherten die ab dem 1.1.1955 geboren sind, aber erst ab dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben, weil für diese das Pensionskonto seit 2005 gilt.
Wie wird die Kontoerstgutschrift gebildet?
Die bisher erworbenen Ansprüche werden zum 31.12.2013 abgerechnet und auf das Pensionskonto mit 1.1.2014 gutgeschrieben; das bedeutet die ausschließliche Geltung des Pensionskontos für Pensionsstichtage ab diesem Zeitpunkt. Dabei werden sämtliche Ansprüche nach dem „Altrecht“ abgerechnet.
Als erster Schritt werden dazu die besten 28 Jahre durchgerechnet. Kindererziehungszeiten werden dabei mit mindestens 122 % und maximal 170 % des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes des Jahres 2014 bewertet. Die Lohnentwicklung der vergangenen Jahrzehnte wird mit erhöhten Faktoren berücksichtigt. Dies alles ergibt den sogenannten „Ausgangsbetrag“ für die Kontoerstgutschrift.
Als zweiter Schritt wird ein sogenannter „Vergleichsbetrag“ ermittelt. Es wird dazu die Pensionshöhe aufgrund der derzeit geltenden Parallelrechnung ohne Abschläge gebildet. Um die Differenzbeträge zwischen Ausgangsbetrag und Vergleichsbetrag zu begrenzen, wird geburtsjahrgangsabhängig ein Schwankungsbereich festgelegt. Für Jahrgänge ab 1955 +/- 1,5 %, jährlich vergrößert um 0,2 %-Punkte bis zum Jahrgang 1965 und folgende +/- 3,5 % (siehe Tabelle). Dieser Vergleichsbetrag wird dem Ausgangsbetrag gegenübergestellt, Gewinne bzw Verluste werden somit begrenzt.
Beispiel:
Ausgangsbetrag: € 950,-
Vergleichsbetrag: € 1.000,-
Geburtsjahrgang: 1961
Untergrenze: 97,3 % von € 1.000,- = 973,- €
Obergrenze: 102,7 % von € 1.000,- = € 1.027,-
Die Kontoerstgutschrift beträgt € 973 x 14 = € 13.622,-
Ist der Ausgangsbetrag kleiner als die Untergrenze (=niedrigster Vergleichsbetrag), so ist die Untergrenze für die Berechnung heranzuziehen.