Die Reformen des Pensionssystems in den letzten 14 Jahren waren sehr tiefgreifend und nachhaltig. Weitere Einschnitte – vor allem für ASVG-Versicherte – sind nicht mehr tragbar und darüber hinaus auch gar nicht notwendig. Unser Pensionssystem im Umlageverfahren steht auf einer soliden Basis.
Sogar unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung wird sich in Österreich laut den aktuellen Berechnungen des Ageing Reports 2015 der EU-Kommission zufolge die Ausfallhaftung des Bundes bis zum Jahr 2060 um maximal 0,5 Prozent des BIP erhöhen. Länder, die verstärkt auf ein Kapitaldeckungsverfahren gesetzt haben, können ihren Pensionist/-innen vergleichsweise nur (erheblich) niedrigere Nettoersatzraten und/oder ein höheres Zugangsalter zu den Pensionen „bieten“ (siehe dazu WISO direkt).
Die letzten Novellen im Sozialversicherungsrecht mit dem Ziel, die Neuzugänge bei den Pensionen insgesamt und bei den Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Besonderen zu reduzieren, beginnen bereits ihre Wirkung zu entfalten – und wirken nachhaltig in die Zukunft. Die dahinterstehende sozialpolitische Intention wird damit begründet, dass die Menschen länger in (beitragspflichtigen) Arbeitsverhältnissen verbleiben können/sollen/müssen, damit das Pensionssystem auch weiterhin finanzierbar bleibt.
Mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 wurde ein Paradigmenwechsel hinsichtlich der Neuregelung der Invaliditätspensionen vollzogen, indem die befristete Invaliditätspension per 1.1.2014 abgeschafft und durch medizinische bzw. berufliche Rehamaßnahmen ersetzt wurde. Menschen, die (vorübergehend) arbeitsunfähig und rehabilitationsfähig sind, sollen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützt werden, bevor sich der Weg in die Pension gedanklich gefestigt hat. Allerdings ging man in der Regierungsvorlage von einer hohen Rehabilitierungsquote aus, was schon aus damaliger Sicht, jedenfalls aber aus heutiger Sicht, eine unrealistische Annahme war. Die aktuellen Zahlen aus dem Bericht des Rechnungshofes zur Invaliditätspension Neu (2017/33) verdeutlichen die viel zu optimistische Prognose von damals:
· Nach der Regierungsvorlage sollten bis 2015 etwa 4.069 Personen in medizinischer Rehabilitation betreut werden. Tatsächlich bezogen im Jahr 2015 18.546 Personen Rehabilitationsgeld.
· Nach der Regierungsvorlage sollten bis 2015 etwa 2.741 Zugänge zur beruflichen Rehabilitation erfolgen. Tatsächlich bezogen im Jahr 2015 122 Personen das Umschulungsgeld. Bis Ende 2015 konnten erst 13 Personen die berufliche Reha erfolgreich abschließen. Ob von diesen Personen jemand einen Arbeitsplatz erhielt, geht aus der Studie nicht hervor.
· Die „Vision“ des Gesetzgebers war, dass rund 90% der Rehabilitationsgeldbezieher nach einem Jahr wieder als arbeitsfähig auf den Arbeitsmarkt kommen und 60% wieder arbeiten sollten. Die Quote der Genesungen nach einem Jahr lag tatsächlich nur bei 11% bis 16%, wobei von diesem Prozentsatz lediglich 12% bis 25 % wieder erwerbstätig waren.
Um diese präventiven Ansätze effizienter zu gestalten, wurden vor allem bei der beruflichen Rehabilitation bereits Modifizierungen vorgenommen (SRÄG 2015, SVÄG 2016, SVÄG 2017).
Auswirkungen für die Betroffenen
Die Fülle an sozialversicherungsrechtlichen Veränderungen der letzten 14 Jahre zeichnet ein deutliches Bild des Wandels im Pensionsrecht. Einige vorzeitige Pensionsmöglichkeiten wurden gänzlich eliminiert, die Zugänge bezüglich Wartezeit und Antrittsalter zu jeder verbliebenen vorzeitigen Pensionsart wurden eingeschränkt (einzige Ausnahme: Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz) und die Spruchpraxis in den Sozialgerichtsverfahren bei der Durchsetzung der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen gestaltet sich derart restriktiv, dass eine Zuerkennung tatsächlich nur mehr mit ganz erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen möglich ist.
Menschen, die in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen, ist es bei entsprechendem Gesundheitszustand zumutbar, eine Pensionsleistung erst später in Anspruch zu nehmen. Durchaus lohnende Anreize dafür bieten die höhere Pensionsleistung aufgrund des Erwerbs von mehr Versicherungszeiten und weniger Abschläge, je näher man dem Regelpensionsalter kommt sowie Bonifikationen, wenn man über das gesetzliche Pensionsalter hinaus noch erwerbstätig ist. Dies dürfte vorrangig auf Besserverdienende in mittleren und höheren Positionen zutreffen.
Für kranke und damit eingeschränkt arbeitsfähige Menschen besonders schwierig
Für kranke Menschen mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis wurden einige Möglichkeiten geschaffen, sich der Genesung ihrer Erkrankung zu widmen – ohne zwangsweise den Arbeitsplatz zu verlieren. Das Prinzip „Reha vor Pension“ wurde verstärkt und die Instrumente der medizinischen sowie beruflichen Rehabilitation wurden als Rechtsanspruch implementiert. Bei Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden, sondern kann karenziert werden. Unter Umständen ist es sogar möglich – bei reduzierter Arbeitszeit und „leichterer Tätigkeit“ –, wieder früher in den Arbeitsprozess einzusteigen. Die Vorteile liegen auf der Hand: kein Verlust des Arbeitsplatzes, das Einkommen verringert sich (in den meisten Fällen) weniger, man bleibt beruflich „am Ball“ und hat nicht das Gefühl, schon am Abstellgleis in Richtung Pension zu stehen. Darüber hinaus gelten diese Zeiten auch als Versicherungszeiten für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung. Vor allem soll der Wiedereinstieg – optimalerweise beim selben Arbeitgeber nach einer Karenzierung – erheblich erleichtert werden. Schon bei längerem Krankenstand (ab sechs Wochen) soll ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement verstärkt vorangetrieben werden, wobei u. a. mit der Wiedereingliederungsteilzeit nun erste gesetzliche Schritte in diese Richtung gelungen sind.
Problematischer stellt sich die Situation allerdings für Menschen dar, die Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe oder Krankengeld beziehen. Wer mit Arbeitslosigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen konfrontiert ist und noch dazu womöglich das 50. Lebensjahr bereits überschritten hat, muss einen Kampf an vielen Fronten ausfechten. Die Betroffenen leiden an physischen und daneben häufig auch an psychischen Erkrankungen. Der Druck nimmt von allen Seiten zu. Die Spirale beginnt sich nach unten zu drehen. Vonseiten der Krankenversicherung droht die Aussteuerung, das Arbeitsmarktservice droht mit Sanktionen bei mangelnder Mitwirkung bezüglich Bewerbungsbemühungen, das erheblich geringere Einkommen schürt Existenzängste, eine verloren gegangene Identifikation mit dem (verlorenen) Arbeitsplatz verschlechtert die ohnehin schon psychisch angeschlagene Befindlichkeit dieser Menschen noch weiter. Es folgen unter Umständen gravierendere materielle und soziale Probleme – eine Heilung der Grunderkrankung wird dadurch nicht wirklich erleichtert. Für diese Menschen ist ein längeres Verbleiben im Arbeitsprozess zwar ebenfalls wünschenswert, aber in sehr vielen Fällen schlichtweg nicht realistisch.
Darüber hinaus muss der Anspruch auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (IP/BUP) bzw. medizinische oder berufliche Rehabilitation oft mühsam und langwierig vor dem Sozialgericht erkämpft werden, vor allem auch das Vorliegen eines Berufsschutzes. Die Begutachtungen zur Objektivierung der Arbeitsunfähigkeit sind teils menschenunwürdig. Die meisten Antragsteller/-innen einer Invaliditätspension sind schon länger gesundheitlich derart eingeschränkt, dass sie oft nicht weiter arbeiten können und letztlich ihren Arbeitsplatz verlieren. Meist liegt bereits eine längere krankheitsbedingte Vorgeschichte vor, wodurch sich fast alle in einer mehr oder weniger großen Krisensituation befinden. Dass bei diesen Menschen auch psychische Probleme hinzukommen (können), ist leicht nachvollziehbar.
Von allen Seiten (Haus-/Facharzt, GKK, AMS, DG u. a.) kommt die Information, nicht mehr arbeitsfähig bzw. vermittelbar zu sein und die Aufforderung, doch endlich einen Pensionsantrag zu stellen! Die Beratungspraxis zeigt, dass die wenigsten eine IP/BUP in Anspruch nehmen wollen, weil sie die Arbeit nicht mehr „freut“. Sie müssen vielmehr den Weg in die IP/BUP einschlagen, weil ihnen keine Alternative bleibt (Aussteuerung, kein Notstandshilfebezug, keine Vermittlung), obwohl damit meist auch erhebliche Einkommenseinbußen in Kauf genommen werden müssen.
Die aktuellen Statistiken im Bericht des Rechnungshofes, Invaliditätspension Neu, Reihe BUND 2017/33 zeigen einen eindeutigen Rückgang bei den Neuzugängen zur Invaliditätspension – auch unter Berücksichtigung der Rehageldbezieher/-innen. Leider heißt das nicht, dass die Versicherten plötzlich „arbeitsfähiger“ sind, sondern dass sich die Zugangsbestimmungen sowie die Begutachtungspraxis enorm verschärft haben.
Nach einem negativen Ausgang des Pensionsverfahrens bleibt diesen Menschen nur mehr ein „Spießrutenlauf“ zwischen den Behörden mit Anträgen auf Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld oder letztlich Mindestsicherung, sofern sie überhaupt (noch) Anspruch auf eine dieser Leistungen haben. Sie sind die Leidtragenden der letzten Pensionsreformen, weil sie die Zeit bis zu einem erst später möglichen Pensionsantritt zu überbrücken haben, mit allen oben beschriebenen Problemen. Viele der grundsätzlich positiven Ansätze der letzten Sozialrechtsnovellen haben für diese Personengruppe (krank, arbeitslos und älter) keine wirklichen Verbesserungen gebracht.
Die spezielle Situation der Frauen
Durch die beschlossene Erhöhung des Antrittsalters zur Alterspension (von 60 auf 65 Jahre ab 2024) greifen manche Zugangskriterien zu anderen Pensionsarten erst wieder ab der tatsächlichen Erhöhung. So zum Beispiel ein Tätigkeitsschutz als wichtiges Zugangskriterium für die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für hauptsächlich ungelernte Arbeiterinnen, wobei das Antrittsalter (sukzessive) von 57 auf 60 Jahre angehoben wurde und damit für Frauen bis auf weiteres obsolet ist (da Antrittsalter für die Regelalterspension mit 60). Ebenso die Schwerarbeitspension (ab dem 60. Lebensjahr) sowie die Korridorpension (ab dem 62. Lebensjahr).
Um vor dem 60. Lebensjahr in Pension gehen zu können, bleiben für Frauen nur die Möglichkeiten einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (aber eben ohne Tätigkeitsschutz und nur mit gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen), die Hacklerregelungen (aber nur mit vielen Beitragszeiten) oder das Sonderruhegeld bei Nachtschwerarbeit. Dass bei einer Anspruchsprüfung für den Bezug der Notstandshilfe nach wie vor das Partnereinkommen angerechnet wird, gilt zwar für Männer und Frauen gleichermaßen, betrifft jedoch überwiegend Frauen, die nicht selten mit 0,0 Euro (eigenem) Einkommen auskommen müssen. In Kombination mit der Anhebung des Antrittsalters für die Regelpension sowie den schwindenden Chancen am Arbeitsmarkt mit zunehmendem Alter sind Frauen mit einigen zusätzlichen Hürden konfrontiert.
Fazit
Der Fokus dieses Beitrages liegt bei den gesundheitlich eingeschränkten und älteren Versicherten, wo der Zumutbarkeit der oben beschriebenen Maßnahmen Grenzen gesetzt sind – bzw. sein sollten. Nur wenn es der Gesundheitszustand und der Arbeitsmarkt (!) zulassen, ist es sowohl für die Versicherten als auch für das Pensionssystem sinnvoll und wünschenswert, so lange wie möglich im Erwerbsleben zu verbleiben. Die zuletzt eingeführten präventiven Instrumentarien müssen jedoch viel früher greifen und sind für die aktuell de facto arbeitsunfähigen Menschen praktisch noch nicht realisierbar. Wenn also Arbeitsunfähigkeit und/oder fehlende Arbeitsplätze eine Erwerbstätigkeit verhindern, dann sollte diesen betroffenen Menschen ein leichterer Zugang zur Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bzw. zum Rehageld ermöglicht werden, als es aktuell der Fall ist.