Die Bundesregierung hat ihr lange erwartetes Umweltrechtspaket auf den Weg gebracht. Künftig soll es ein Staatsziel, einen Standortanwalt und ein Standortentwicklungsgesetz geben. Die Vorschläge bleiben dem Tunnelblick treu, wonach die Öffentlichkeitsbeteiligung das eigentliche Problem sei. Der Ansatz, Verfahren einfach abzubrechen und eine automatische Genehmigung vorzusehen, treibt das nur auf die Spitze. VerfassungsexpertInnen halten den Entwurf für irreparabel.
Verfahrensbeschleunigung ist ja nicht gerade ein neues Thema, wenn man den Werdegang des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) verfolgt. Schon bald nach dem Scheitern des Donaukraftwerks Hainburg im Jänner 1985 begannen Überlegungen für eine integrierte Umweltprüfung und eine echte Bürgerbeteiligung in Verfahren. Doch die Wirtschaft war entschieden gegen neue bürokratische Hürden. Erst die laufenden EU-Beitrittsverhandlungen und die Gewissheit, dass die EU-UVP-Richtlinie davor umgesetzt sein muss, haben den Weg für eine Umsetzung freigemacht.
Den Entwurf für ein neues Staatsziel hat die Bundesregierung schon im Mai – trotz massiver Einwände im Begutachtungsverfahren – dem Parlament zugeleitet (siehe Wirtschaft&Umwelt 2/2018 S. 5 – Neoliberaler Lieferservice). Mit Ferienbeginn hat die Regierung die übrigen Versprechen eingelöst: Der Entwurf für eine Novelle des UVP-Gesetzes sieht eine Parteistellung für einen – noch einzurichtenden – Standortanwalt vor. Das größte Echo hat freilich der Entwurf für ein Standortentwicklungsgesetz ausgelöst. Während aus der Wirtschaft, vor allem der Industriellenvereinigung (IV), große Zustimmung gekommen ist, ist der Entwurf von vielen Seiten – Bundesländern, Umwelt-NGOs, aber auch von Fachvereinigungen der Richter und Anwälte – schon wegen seiner rechtlichen Mängel rundweg abgelehnt worden. Auch die Arbeiterkammer hat hervorgehoben, dass der Entwurf Europarecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht in kaum behebbarer Weise widerspricht, sodass er schon deswegen zurückgezogen werden sollte. Vor allem aber sei die brachiale Methode, Projektanträge nach einem Jahr automatisch – und unabhängig von Verbesserungsbedarf und -möglichkeiten – zu genehmigen, nicht geeignet, Projekten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verschaffen, die sie brauchen. Der Widerstand würde sich dann nur auf eine andere Ebene verlagern.
Was sagt der Entwurf?
InvestorInnen sollen rascher Planungs- und Investitionssicherheit bekommen, indem die Bundesregierung ihren Vorhaben ein besonderes öffentliches Interesse bestätigt. Landeshauptleute oder Minister können Projekte, die zur UVP eingereicht worden sind, dafür vorschlagen, was dann geprüft wird und bejahendenfalls in eine Verordnung der Bundesregierung mündet. An diese „Bestätigung“ sollen sich dann verfahrensbeschleunigende Maßnahmen knüpfen: Der Entwurf beschränkt sich da aber nicht bloß auf gängige Maßnahmen wie z. B. kürzere Fristen zur Verfahrensstraffung, sondern legt eine einjährige Frist ab Veröffentlichung der Verordnung fest und verknüpft den Fristablauf mit einer Genehmigungswirkung ex lege (Genehmigungsautomatismus). Dies bedeutet, dass das Projekt genehmigt ist, unabhängig davon, welche Auswirkungen das Projekt hat und wo das Verfahren gestanden hat und was die Verfahrensverzögerungen verursacht hat. InvestorInnenanliegen über alles. In Summe erinnert der Entwurf an die Aussage des IV-Präsidenten Kapsch, der unter dem Eindruck der ablehnenden Dritte-Piste-Entscheidung gemeint hatte: „Wir müssen bestimmte Projekte durchboxen können.“
Wie geht es weiter?
Das ist unklar. Die zuständige Ministerin Margarete Schramböck hat eine Überarbeitung angekündigt. In welche Richtung? Da kann man nur raten und hoffen, dass sie den Mut aufbringt, das Anliegen breiter aufsetzen zu lassen.
Die Ansage des IV-Präsidenten Kapsch steht ja nur stellvertretend für die vorherrschende verengte Sichtweise aufs Problem, die Verfahrensverzögerungen schlicht auf die Teilnahme von Nachbarn, Bürgerinitiativen und Umwelt-NGOs zurückführt. Dieser Tunnelblick erklärt auch, warum immer nur ganz bestimmte Lösungsvorschläge diskutiert werden: Zuerst müsse man trachten, Projekte tunlichst von der UVP-Pflicht zu verschonen. Gehe das nicht, dann gelte es, Parteirechte einzuschränken oder den Behörden und Gerichten Fristen zu setzen, die sie einhalten sollen. Oder man senkt punktuell die Schutzstandards, so wie bei Verkehrsinfrastrukturanlagen öfter geschehen. Viele Novellen sind in diesem Geist entstanden, oft anlassbezogen und ohne echte Diskussion.
Österreich braucht eine moderne Infrastruktur
Überlange Verfahrensdauern sind problematisch. Aber es stimmt nicht, dass Verfahren generell zu lange dauern. Es dürften eher einzelne Verfahren sein, die hier „Ausreißer“ sind. Die sollte man endlich eingehend analysieren (siehe schon A&W-Blog Juni 2017: UVP-Verfahren: Nichts geht mehr – wohin sollte es denn gehen?). Das Dritte-Piste-Verfahren bestätigt jedenfalls die ständige Forderung zu Entbürokratisierung und Deregulierung, vor allem des UVP-Gesetzes, nicht. Das Ausbauanliegen hat eher am veralteten Luftfahrtgesetz gelitten. Selbiger Eindruck besteht auch zur 380kV-Stromleitung in Salzburg bzw. zum Starkstromwegerecht. Fast schon legendär ist, wie ein Landeshauptmann mit Novellen seines Naturschutzgesetzes versucht hat, den Semmering-Basistunnel zu verhindern.
Zügigere Verfahren und mehr Vorhersehbarkeit von Entscheidungen brauchen mehr Gesetzgebungskompetenzen beim Bund und eine verbindliche Planungskoordination zwischen der Landesraumordnung sowie der Bundes-Infrastrukturplanung. Außerdem braucht es moderne Infrastrukturgesetze, die ein zeitgemäßes Schutzniveau für Betroffene und Umwelt festlegen und den Bund zu verbindlichen Infrastrukturplänen verpflichten. Solche Pläne würden übrigens gleich die vom Entwurf gewünschte Bestätigung des öffentlichen Interesses miteinschließen, aber in einer Qualität, auf die sich Behörden und Gerichte verlässlicher beziehen können.
Die Langfassung dieses Beitrags wurde in der Zeitschrift Wirtschaft und Umwelt 3/2018 veröffentlicht.