EuGH kippt gekürzte Mindestsicherung für Menschen mit „Asyl auf Zeit“

28. November 2018

In der aktuellen Entscheidung des europäischen Gerichtshofes wird klargestellt, dass eine geringere Mindestsicherung für Asylberechtigte mit einem befristeten Aufenthaltsrecht rechtswidrig ist. Diese Menschen müssen die Sozialhilfe in gleicher Höhe erhalten wie österreichische Staatsbürger/-innen oder Asylberechtigte ohne befristeten Aufenthaltstitel. Somit wurde die von der schwarz-blauen Landesregierung in Oberösterreich urgierte Regelung als eindeutig rechtswidrig beurteilt. Damit verliert die Bundesregierung ihr Vorbild.

Rechtswidrige Regelung in Oberösterreich bereits seit Juli 2016 in Kraft

Seit Juli 2016 erhalten Asylberechtigte mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (diese Befristung gilt laut Asylgesetz ab 15.11.2015) und subsidiär Schutzberechtigte in Oberösterreich im Rahmen der Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs eine geringere Geldleistung. Diese beträgt für eine erwachsene Person rund 560 Euro monatlich. Dieser Betrag ist somit um rund 360 Euro niedriger als die Regelleistung für einen Alleinstehenden in der Höhe von 921,3 Euro pro Monat. Etwaiges Einkommen reduziert diesen geringen Betrag noch weiter. Generell können mit so wenig Mittel die monatlichen Ausgaben für Wohnen und Lebensunterhalt in keinster Weise als gesichert angesehen werden. Die betroffenen Menschen sind folglich mit extremer Armut konfrontiert.

Rund ein Drittel der Mindestsicherungsbezieher/-innen sind Asylberechtigte

Betrachtet man die aktuelle Mindestsicherungsstatistik von Statistik Austria für Oberösterreich, so wird ersichtlich, dass rund 4.730 Personen bzw. ein Drittel aller Mindestsicherungsbezieher/-innen im Jahresdurchschnitt 2017 anerkannte Flüchtlinge sind. Das sind lediglich 0,3 Prozent der oberösterreichischen Bevölkerung. Österreichweit betrachtet ist diese Gruppe schon etwas größer. Sie umfasst rund 60.000 Personen, das sind rund 0,7 Prozent der österreichischen Bevölkerung. Weniger als ein Prozent der Bevölkerung sind daher Asylberechtigte, die eine Leistung im Rahmen der Mindestsicherung erhalten haben.

Dekoratives Bild © A&W Blog
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Asylberechtigte sind Personen, denen nach Durchlaufen des Asylverfahrens Asyl gewährt wurde. Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber subsidiären Schutz erhielten, weil ihr Leben im Herkunftsland bedroht wird. Unter die Rubrik „Sonstige“ fallen vor allem österreichische Staatsangehörige.

EuGH bekräftigt Gleichbehandlung von Asylberechtigten

Gemäß EU-Recht (Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95) müssen Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten. Die Mindestsicherung ist als Sozialhilfeleistung anzusehen. Nach Art. 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten abweichend von dieser allgemeinen Regel die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken. Laut EuGH Urteil (C-713/17, vom 21. November 2018) geht jedoch eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass dies nur für Personen mit subsidiären Schutz gilt und nicht für Flüchtlinge.

Auch Flüchtlingen, denen ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde, müssen Sozialleistungen in gleicher Höhe erhalten, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaates, der ihnen den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat. Es ist daher unerheblich, ob der Status befristet oder unbefristet zuerkannt wurde. Die oberösterreichische Regelung wurde daher eindeutig als EU-rechtswidrig bzw. auch im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention beurteilt.

Höchstgerichte belegen Rechtswidrigkeit der Mindestsicherung in NÖ und OÖ

Anzumerken ist, dass dies bereits die zweite rechtswidrige Regelung im Bereich der Mindestsicherung darstellt, die vonseiten eines Höchstgerichts innerhalb kürzester Zeit behoben wurde. Bereits im März dieses Jahres wurden niederösterreichische Regelungen („Deckelung“ und „Wartefrist“) im Rahmen der Mindestsicherung vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig aufgehoben. Und auch die oberösterreichische Begrenzung der Mindestsicherung in der Höhe von monatlich 1.512 Euro für Familien, die ab Oktober 2017 in Kraft trat, ist aktuell beim Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsantrags des Landesverwaltungsgerichts zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsdeckelung anhängig. Mit einer Entscheidung (inkl. zur burgenländischen „Deckelungsregelung“) wird noch im Dezember gerechnet. Man sieht also, dass die derzeitige Politik der Regierungsparteien rechtlich auf wackeligen Beinen steht und die Höchstgerichte angerufen werden müssen, um die rechtlichen Problemlagen zu beseitigen.

Auswirkungen auf die geplante Reform der Mindestsicherung durch die Regierung

Die Regierung plant laut dem Ministerratsvortrag vom Mai 2018, die Regelsätze der Mindestsicherung für jene Personen zu reduzieren, die weder über einen Pflichtschulabschluss in Österreich noch über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau oder Englischkenntnisse auf C1-Niveau verfügen. Der geplante Mindeststandard sollte bei Nichtvorliegen dieser Kenntnisse auf monatlich rund 560 Euro netto (ident mit der gekürzten Mindestsicherung in OÖ) für eine/n Alleinstehende/n reduziert werden. Durch diese Regelung sollen Leistungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Migrant/-innen, Geringqualifizierte) unabhängig von ihren Bedarfslagen einfach reduziert werden. Es erfolgt dadurch eine unterschiedliche bzw. ungleiche Behandlung von verschiedenen bedürftigen Betroffenengruppen. Es ist gut vorstellbar, dass auch diese geplante Reform rechtlich problematisch sein könnte. Klar ist jedoch, dass dadurch die soziale Lage der Betroffenen massivst verschlechtert wird und sich dadurch auch nicht ihre Integrationschancen verbessern werden. Es geht den Regierungsparteien eindeutig nicht um sachlich fundierte Sozialpolitik zugunsten von armutsbetroffenen Menschen, sondern um Symbolpolitik und die politische Thematisierung des Themenfelds Zuwanderung und Migration, um von radikalen Politikvorhaben abzulenken. In der kommenden politischen Auseinandersetzung gilt es, dieses Ablenkungsmanöver zu entlarven und die Rechtskonformität in Bezug auf Menschenrechte, EU-Recht und die österreichische Verfassung auf Punkt und Beistrich einzufordern.