Endlich gerecht: Ende der Anrechnung des Partner/innen-Einkommens in der Notstandshilfe

06. Dezember 2017

In den Tagen vor der letzten Nationalratswahl wurde im Parlament eine wichtige Forderung der Arbeitnehmer/innen durchgesetzt: Die Anrechnung des Partner/innen-Einkommens auf die Notstandshilfe – eine durch bezahlte Beiträge in die Arbeitslosenversicherung erworbene Versicherungsleistung – soll mit 1.7.2018 nicht mehr vorgenommen werden.

Davon würden alle Betroffenen, aber vor allem Frauen, profitieren, die bisher nach dem Arbeitslosengeldbezug oft ohne oder mit deutlich reduzierter Notstandshilfe dastanden und vom Einkommen des Partners abhängig waren. Neoliberale und konservative Kräfte stimmten gegen die Abschaffung. Mit Verschärfungen ist aber auch in Zukunft zu rechnen.

Sind Sie einmal arbeitslos gewesen, wissen Sie vermutlich, wovon hier die Rede ist

Für den Fall, dass Sie arbeitslos sind, sieht die Arbeitslosenversicherung zwei Versicherungsleistungen vor: zuerst das – zeitlich befristete – Arbeitslosengeld (zwischen 20 und 52 Wochen je nach Beschäftigungsjahren und Alter) und danach die Notstandshilfe. Die Notstandshilfe muss jährlich neu beantragt werden, so lange die Arbeitslosigkeit andauert – sprich die „Notlage“ nicht zu Ende ist.

Wichtig: Die Notstandshilfe ist eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung wie das Arbeitslosengeld. Es ist ein häufiger Irrtum, aber die Notstandshilfe ist nicht Teil der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (früher: Sozialhilfe). Ihre (historische) Bezeichnung weist aber darauf hin, dass die Notstandshilfe – zur Verschärfung – Elemente der Sozialhilfe enthält.

Partner/innen-Einkommensanrechnung – völlig unzeitgemäß

In der Notstandshilfe schlägt bisher eine umfassende Einkommensanrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin auf die Höhe der Notstandshilfe durch. Allen Menschen, die mit Notstandshilfe Arbeit suchen und in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben, wird die Notstandshilfe durch das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin gekürzt oder gestrichen, sobald das Nettoeinkommen die (durchaus niedrigen) Freigrenzen überschreitet (Freigrenze 647,- €, Freigrenze für zu versorgende Angehörige 281,- €).

Eine eigenständige, individuelle soziale Absicherung sollte aber das Kennzeichen eines modernen Sozialschutzsystems sein. Die Partner/innen-Einkommensanrechnung ist daher völlig unzeitgemäß und rückwärtsgewandt. Das Unverständnis über diese Regelung war seit Jahrzehnten groß.

Reduzierte oder keine Notstandshilfe – vor allem Frauen ohne Versicherungsleistung

2016 waren im Durchschnitt rund 21.500 Menschen mit Notstandshilfe von der Anrechnung des Einkommens ihres Partners oder ihrer Partnerin auf ihre Notstandshilfe betroffen. Zu 60 Prozent waren die von der Anrechnung Betroffenen Frauen und zu 40 Prozent Männer. Bei rund 15.400 Menschen dieser Gruppe reduzierte sich die Notstandshilfe im Durchschnitt um 330,- € pro Monat. Rund 6.100 Menschen erhielten anstelle der Notstandshilfe nur noch eine Kranken- und Pensionsversicherung durch das Arbeitsmarktservice. Insgesamt wurde im Jahr 2016 in rund 18.600 Fällen die Notstandshilfe wegen der Einkommensanrechnung abgelehnt. Von diesen Menschen waren 80 Prozent Frauen und 20 Prozent Männer.

Die Betroffenheit zeigt ganz deutlich, dass die Partner/innen-Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe alles andere als geschlechtsneutral ist. Sie diskriminiert seit Jahrzehnten Arbeit suchende Frauen in hohem Ausmaß.

Frauen trifft die Partner/innen-Einkommensanrechnung besonders – warum?

Bei den vom Einkommen berechneten Sozialversicherungsleistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pension etc.) schlägt ein geringes Erwerbseinkommen natürlich auf die Höhe durch.

Hier wirkt sich die Arbeitsmarktsituation von Frauen aus: Frauen verdienen in den überwiegenden Fällen weniger als Männer, sie bekommen für gleichwertige Arbeit weniger bezahlt, haben geringere Aufstiegschancen und übernehmen für gewöhnlich die (unbezahlte) Haushalts-, Familien- und Erziehungsarbeit. Sie haben sich daher öfter für Teilzeitbeschäftigung oder geringfügige Beschäftigung zu entscheiden und arbeiten häufig in Bereichen, die mit niedrigen Löhnen entlohnt werden bzw. in sogenannten „Frauenberufen“. Für viele Frauen sichert auch eine Vollzeitbeschäftigung kaum ein eigenständiges Leben ab. Arbeitslosigkeit und Pension sind mit erhöhtem Armutsrisiko verbunden.

Die Abschaffung der Partner/innen-Einkommensanrechnung ist auch deshalb ein wichtiger frauenpolitischer Schritt. Frauen erhalten endlich ihre eigenständige Versicherungsleistung, entkoppelt vom Einkommen des Partners.

Vergleich: Höhe des Arbeitslosengeldes, Notstandshilfe, mittleres Monatseinkommen und Armutsgefährdungsschwelle

Um einen Eindruck davon zu bekommen, um welche Einkommen es in der Diskussion geht, der anschließende Vergleich von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe mit dem mittleren Monatseinkommen und der Armutsgefährdungsschwelle.

Vorweg: Er zeigt, wie drastisch sich die Einkommenssituation während der Arbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld und Notstandshilfe verändert. Dass mit den angeführten Leistungshöhen leicht gravierende Probleme dabei entstehen, die Existenz während der Arbeitslosigkeit zu sichern, ist nachvollziehbar (Details dazu siehe hier). Umso mehr, wenn die Notstandshilfe als Einkommen des Partners bzw. der Partnerin ganz wegfällt oder auch „nur“ reduziert wird.

Dekoratives Bild © A&W Blog
© A&W Blog

 

Durchschnittlich lag die Höhe des Arbeitslosengeldes 2016 bei rund 929,- € im Monat und die Notstandshilfe bei rund 737,- € pro Monat. Das durchschnittliche Arbeitslosengeld von Frauen lag (2016) bei rund 831,- €, die durchschnittliche Notstandshilfe von Frauen bei rund 664,- €.

Die Leistungen von Frauen sind damit wesentlich niedriger als die des allgemeinen Durchschnitts. Das Arbeitslosengeld von Frauen ist um fast 100,- € pro Monat bzw. die Notstandshilfe um über 70,- € pro Monat niedriger.

Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe von Männern sind im Vergleich höher als jene von Frauen, jedoch liegt beides ebenfalls weit unter der Armutsgefährdungsschwelle (2016 monatlich 1.185,- € für eine alleinlebende Person, EU-SILC 2016): Das Arbeitslosengeld liegt bei Männern durchschnittlich um 180,- € und die Notstandshilfe durchschnittlich um 400,- € unter der Armutsgefährdungsschwelle.

Zum Vergleich: 2015 lag das mittlere Bruttomonatseinkommen von Frauen (14-mal, Arbeiterinnen und Angestellte, Vollzeit und Teilzeit) bei rund 1.450,- € pro Monat, jenes von Männern bei rund 2.360,- €. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe weichen davon erheblich ab: bei Frauen zwischen 860,- € und 1.030,- € und bei Männern zwischen 1.750,- € und 1.970,- €.

Doppelte Kosten bei halbem Haushaltseinkommen

Das ohnehin niedrige Arbeitslosengeld führt durch die Anrechnung eines Partner/innen-Einkommens auf die Notstandshilfe zu drastischen finanziellen Engpässen.

Denn das Arbeitslosengeld ersetzt den Einkommensausfall während der Arbeitslosigkeit nur zu 55 %, gemessen an einem vergangenen Nettoeinkommen. Und die anschließende Notstandshilfe ersetzt den Einkommensausfall von diesen 55 % nur noch zu 92 % (oder 95 %). Man muss wissen, dass erst auf der Basis von 92 % bzw. 95 % des Arbeitslosengeldes die Anrechnung des Einkommens des Partners bzw. der Partnerin an die Notstandshilfe erfolgt. Bereits ein Einkommen des Partners bzw. der Partnerin von 1.200,- € (netto) reicht häufig für das gänzliche Wegfallen der Notstandshilfe aus.

In den vielen Fällen, in denen die Notstandshilfe durch die Einkommensanrechnung des Partner/innen-Einkommens entfällt, kann man sagen, dass mit halbem Haushaltseinkommen die doppelten Kosten zu bestreiten bleiben. Haben zwei Einkommen die Kosten bestritten, und somit jeweils die Hälfte getragen, trägt in weiterer Folge ein Einkommen allein die ganzen (d. h. die doppelten) Kosten.

Davon erholen sich die betroffenen Frauen und Männer nicht mehr. Sie sind mehr als andere – trotz Arbeitslosengeld und Notstandshilfe – durch Armut gefährdet. Wenig überraschend, dass immer mehr Menschen Differenzzahlungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (eine Leistung wegen Bedürftigkeit, keine Versicherungsleistung) benötigen, um so den finanziellen Mindeststandard pro Monat aufrechterhalten zu können.

Politische Kräfte woll(t)en die Regelung aber noch verhindern bzw. wünschen Verschärfungen – warum?

Konservative und liberale VertreterInnen im Parlament haben gegen die Aufhebung der Partner/innen-Einkommensanrechnung gestimmt.

Die Argumente dagegen fußen vor allem auf

  • dem Kostenaspekt,
  • veralteten Rollenbildern von Frauen (und Männern),
  • dem Bestreben, Sozialleistungen zu kürzen und ein Hartz-IV-ähnliches System in Österreich einzuführen und
  • dem Vorhaben, den individuellen Druck (noch mehr) zu erhöhen.

Das Kostenargument

Der finanzielle Brutto-Mehraufwand wird mit rund 160 Mio. Euro bewertet. Aber durch die damit verbundene höhere Kaufkraft ist mit zusätzlichen Beschäftigungseffekten und daraus folgenden Mehreinnahmen bei Steuern und sonstigen Abgaben im Umfang von rund 130 Mio. Euro zu rechnen.

Optimistisch geschätzt liegt der (tatsächliche) Netto-Mehraufwand daher bei (lediglich) rund 30 Mio. Euro. Das entspricht wenigen Prozent des AMS-Budgets.

Ein rückwärtsgewandtes Frauen- und Partnerschaftsbild wird auf die Notstandshilfe umgelegt

Weil nach Auffassung der ÖVP eine Partnerschaft die Verpflichtung beinhaltet, gemeinsam „durch dick und dünn zu gehen“ und „die Notstandshilfe eine Sozialleistung und keine Versicherungsleistung“ ist, sei es gerechtfertigt, auf die Notstandshilfe das Einkommen des Partners bzw. der Partnerin anzurechnen.

Dabei wird gerne vergessen, dass die Notstandshilfe Teil der Arbeitslosenversicherung ist. Nur wer die erforderlichen Beiträge bezahlt hat, hat auch einen Anspruch auf Notstandshilfe. Den Rechtsanspruch durch dieses Partnerschaftsbild zu beschränken, entspricht einer völlig rückwärtsgewandten Vorstellung von der Rolle der Frauen und Männer.

„Geld schafft Hierarchie“, gerade auch innerhalb einer Partnerschaft. Ein Leben auf Augenhöhe trotz Ehe oder Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, ist eines der zentralen Ziele, um für Gleichberechtigung von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zu sorgen. Das finanzielle Machtgefälle innerhalb von Partnerschaften zu zementieren, ist eine durchaus rückwärtsgewandte Politik.

Vorarbeiten für ein Hartz-IV-System in Österreich?

Beispielsweise stehen die NEOS „dafür ein, die Notstandshilfe sowie die Mindestsicherung zusammenzuführen und das System zu einem liberalen Bürgergeld umzubauen“. Deswegen stimmten die NEOS auch gegen die Abschaffung der Partner/innen-Einkommensanrechnung.

Das würde Hartz IV übersetzt auf Österreich bedeuten. Anstelle eines Rechtsanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung, den man durch eigene Beitragszahlungen erlangt und der in der Höhe an das Erwerbseinkommen geknüpft ist, tritt eine sozialhilfeähnliche Leistung („Bürgergeld“). Das typische an solcherart von Leistung ist einerseits der Status der Bedürftigkeit und eine damit verbundene Vermögensverwertung und andererseits die beliebig definierbare Höhe, je nach politischem Zeitgeist (vgl. dazu die Diskussionen der einzelnen Bundesländer über die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung). Was Hartz IV für Österreich bedeutet, kann man bereits vielfach nachlesen.

Die dahinterstehende Auffassung von „bürgerlicher Freiheit“ ist ein Weggehen von einer kollektiven Sozialversicherung mit Rechtsanspruch, hinter der der Gedanke eines solidarischen Risikoausgleichs steht. Ein individuelles Bürgergeld steht ohne die Kraft der Solidarität der Arbeitnehmer/innen da. Die Aufgabe, sich gemeinsam gegen die Schwankungen der kapitalistischen Wirtschaftsordnung durch die Sozialversicherung zu schützen, kann ein Einzelkämpfertum mangels Gewicht nicht leisten. Es fehlt das Potenzial der Gruppe, etwas zu fordern und zu verändern.

Den individuellen Druck erhöhen, den Leistungsanreiz weiter ausreizen?

„Außerdem stelle es keinen Anreiz dar, wieder eine Arbeit aufzunehmen“, argumentierte die ÖVP im Nationalrat, weswegen sie gegen die Streichung der Partner/innen-Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe stimmte. Im Bundesrat wendet man ein: „Es brauche mehr Anreize, wieder so rasch wie möglich in den Arbeitsprozess zurückzukehren sowie für Selbstständigkeit und Leistung“.

Mit der Unterstellung, dass die Ursache für den Arbeitsplatzverlust zuallererst die Schuld der/des Einzelnen ist, die/der sich nicht genug angestrengt hat, wird in der öffentlichen Diskussion gerne gespielt. Oder es wird generell behauptet, dass das „faule“ Verhalten gleich der ganzen „Gruppe“ von Arbeitslosen die Arbeitslosigkeit verursache.

Arbeitslosigkeit ist vor allem das Resultat von wirtschaftlichen Konjunkturentwicklungen und von unternehmerischem Verhalten. Sehr häufig spielen Fehlentscheidungen eines Firmenmanagements dabei eine beträchtliche Rolle. Das Fehlen von ausreichenden und adäquaten Arbeitsplätzen für alle ist ein Charakteristikum unseres kapitalistischen Wirtschaftssystems. An diesem Phänomen kann ein niedriges Arbeitslosengeld oder eine noch niedrigere bzw. keine Notstandshilfe – als „Leistungsanreiz“ – nichts verändern. Die Behauptung, dass Arbeitslose schneller eine Arbeit finden würden, je niedriger das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe ist, stimmt so nicht. Dieser Zusammenhang, das haben Studien gezeigt, besteht in der Form nicht.

Im Gegenteil: Durch niedrige Leistungen während der Arbeitslosigkeit laufen Arbeitsuchende umso mehr Gefahr, zu verarmen und ganz aus dem Arbeitsmarkt herauszufallen. Mit der Armut reduzieren sich die Chancen am Arbeitsmarkt erheblich. Das zeigen die Hartz-IV-Reformen in Deutschland: Die deutschen Arbeitslosen weisen im EU-Vergleich die mit Abstand höchste Armutsgefährdungsquote auf. Diese lag im Jahr 2013 in Deutschland bei 69 %. Der EU-Schnitt lag bei 46,5 %. Dagegen hat Österreich eine Armutsgefährdungsquote bei Arbeitslosen in der Höhe von 45,7 %.

Die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist die Arbeitswilligkeit, daher sind Diskussionen, ob bei Arbeitsuchenden ein ausreichender Leistungswille vorläge, eigentlich obsolet. Die Arbeitswilligkeit wird während der Arbeitsvermittlung ständig überprüft. Ein etwaiger Mangel zieht strenge Sanktionen nach sich.

Fazit

In keiner der vielen Abänderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes konnte sich in den vergangenen Jahrzehnten die Gesetzgeberin durchringen und die Partner/innen-Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe streichen. Die Forderungen von Interessenvertretungen und Zivilgesellschaft blieben ungehört (z. B. Bundesarbeiterkammer, ÖGB-Frauen, Frauenvolksbegehren 1997 etc.). Dass der jahrzehntelange Mangel an politischem Willen in der letzten Nationalratssitzung vor der Nationalratswahl 2017 überwunden werden konnte, ist ein großer Gewinn für die betroffenen Frauen und Männer.

Wichtig ist: Trotz des altertümlichen Namens ist die Notstandshilfe – ohne Partner/innen-Einkommensanrechnung – besser als jede andere derzeit angedachte Alternative, auch international betrachtet (vgl. Hartz IV in Deutschland).

Jedoch wäre es leichtfertig, die konservativen und neoliberalen Vorlieben nicht sehr ernst zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz in Zukunft beliebte Zielscheibe für Verschärfungen der Situation von Menschen, die Arbeit suchen, sein wird.

Die Forderungen der Arbeitnehmer/innen (Arbeitsuchenden) müssen deshalb weiterhin lauten: Erhöhung der Nettoersatzrate (Prozent des Einkommensersatzes) und längere Bezugsdauern in der Arbeitslosenversicherung – trotz des Wegfalls der Partner/innen-Einkommensanrechnung ab 1. Juli 2018.