Laut einer im Jahr 2018 vom BMASGK veröffentlichten Studie pflegen bzw. betreuen mehr als 900.000 Menschen in Österreich informell – d. h. außerhalb einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit – eine pflegebedürftige Person. Was viele von ihnen nicht wissen: Die Pflege von nahen Angehörigen ist pensionsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen abgesichert – und zwar kostenlos. Wer sich allerdings erst zum Pensionsantritt darum kümmert, ist in der Regel zu spät dran.
Freiwillige Pensionsversicherung bei Pflege
Informelle Pflege ist weiblich und wird nicht selten neben einer Erwerbsarbeit bewältigt. Knapp 8 Prozent aller zu Hause pflegenden Angehörigen haben aber keine gesetzliche Pensionsversicherung. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten einer freiwilligen Absicherung bei Pflege in häuslicher Umgebung (siehe auch) werden kaum in Anspruch genommen:
- die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (PV) für Zeiten der Pflege naher Angehöriger,
- die Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und
- die Selbstversicherung in der PV für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.
Dabei ist jede der drei Varianten für die Betroffenen kostenlos!
Eine Erklärung für die geringe Inanspruchnahme könnte in der notwendigen Antragstellung liegen. Denn ohne Antrag gibt es keine freiwillige Pensionsversicherung. Und mit Ausnahme der Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ist der Antrag jeweils nur 12 Monate rückwirkend möglich. Der Gesetzgeber verlangt von den pflegenden Angehörigen, dass sie sich in Zeiten, in denen sie höchster familiärer Belastung ausgesetzt sind, um ihre pensionsrechtlichen Angelegenheiten kümmern. Er hat sich dagegen entschieden, Zeiten der Pflege z. B. mit Kindererziehungszeiten gleichzusetzen und als Beitragszeiten der Teilversicherung (vormals Ersatzzeiten) zu werten.
Gegenüberstellung der drei Varianten der freiwilligen Pensionsversicherung bei Pflege:
Weiterversicherung wegen Pflege naher Angehöriger | Selbstversicherung wegen Pflege naher Angehöriger | Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes | |
Unter „nahe Angehörige“ bzw. „behindertes Kind“ fallen folgende Personen: | Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. | Ehegatte/in, Lebensgefährte/in, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern. | Leibliche (Enkel-) Kinder, Wahl(enkel)kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, denen aufgrund einer erheblichen Behinderung die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. |
Ist der Bezug von Pflegegeld eine Anspruchsvoraussetzung? | JA, die Weiterversicherung ist erst ab der Pflegestufe 3 möglich. | JA, die Selbstversicherung ist erst ab der Pflegestufe 3 möglich. | NEIN, es genügt der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. |
Ist ein gemeinsamer Haushalt erforderlich? | NEIN | NEIN | NEIN |
Ist die Aufgabe des Dienstverhältnisses eine Voraussetzung? | JA, da eine gänzliche Beanspruchung durch die Pflege gefordert ist. | NEIN, selbst eine Vollzeitbeschäftigung schließt die Selbstversicherung nicht per se aus. | NEIN, eine Teilzeitbeschäftigung schließt die Selbstversicherung nicht aus. |
Ist eine Vorversicherungszeit notwendig? | JA | NEIN | NEIN |
Ist die freiwillige Versicherung zeitlich befristet? | NEIN | NEIN | JA, die Selbstversicherung ist nur bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes möglich. |
Ist eine rückwirkende Geltendmachung möglich? | JA, aber nur 12 Monate | JA, aber nur 12 Monate | JA, für 120 Monate zwischen 1.1.1988 und der Antragstellung |
Welche Beitragsgrundlage wird für die Pension herangezogen? | Mit Unter- und Obergrenzen richtet sich die Beitragsgrundlage nach dem Bruttoverdienst des Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses. | Sie orientiert sich (für Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind) am Medianeinkommen von Frauen, entspricht also jener für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten, im Jahr 2019 beträgt sie € 1.864,78 x 12.
| Seit dem Jahr 2019 entspricht die Beitragsgrundlage jener für die Selbstversicherung pflegender Angehöriger, davor war sie geringer. |
Die Hürde Pflegestufe 3
Circa die Hälfte aller PflegegeldbezieherInnen hat Anspruch auf die Pflegestufe 1 oder 2. Damit bleibt für die sie pflegenden nahen Angehörigen der Weg zur freiwilligen Pensionsversicherung verschlossen, denn diese knüpft an Pflegestufe 3 oder höher an. Für die Pflegestufe 1 wird ein monatlicher Pflegeaufwand von mehr als 65 Stunden, d. h. mehr als 15 Stunden pro Woche, gefordert. Die Pflegestufe 2 gebührt bis zu einem monatlichen Pflegebedarf von 120 Stunden, was einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 27,7 Stunden entsprechen würde. Die beiden untersten (und von der freiwilligen PV ausgeschlossenen) Pflegestufen setzen somit bereits wöchentliche Stundenausmaße voraus, die in der Arbeitswelt in der Regel ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründen.
Die freiwillige Versicherung und die Auswirkung auf die zukünftige Pension
Die Auswirkungen einer freiwilligen Pensionsversicherung sind nicht unbeachtlich. Bei der Weiterversicherung spürt der bzw. die Betroffene pensionsrechtlich keine negativen Folgen durch die Pflege und die dadurch bedingte Auflösung des Dienstverhältnisses. Der Effekt der Selbstversicherung wegen Pflege naher Angehöriger auf die monatliche Pension wird anhand der folgenden Tabelle veranschaulicht.