Die geplante Novelle zum Studentenheimgesetz – kritische Anmerkungen

23. November 2018

In Österreich gibt es insgesamt rund 370.000 Studierende (WS 2017/18), rund neun Prozent von Ihnen wohnen in Studentenheimen. Mit der lang verabsäumten Novellierung des Studentenheimgesetzes (StudHG) werden jetzt kaum Verbesserungen erreicht, vielmehr werden die Rechte der StudentenheimbewohnerInnen und der Heimvertretung noch mehr eingeschränkt.

Studierendenheime in Österreich

In Österreich gibt es insgesamt 93 Studentenheimbetreiber, von denen zwölf nicht gemeinnützig sind. Insgesamt gibt es 293 Studentenheime mit etwa 42.000 Heimplätzen. Die Preise für Heimplätze in gemeinnützigen Studentenheimen sind in der Regel erheblich niedriger als in gewerblichen Studentenheimen (monatlich im Durchschnitt 310 Euro gegenüber bis zu 700 Euro).

Für das Rechtsverhältnis zwischen einem Studentenheimbetreiber und den jeweiligen HeimbewohnerInnen und für den Benützungsvertrag über den Heimplatz ist das Studentenheimgesetz (StudHG) die primäre Rechtsgrundlage. Das geltende StudHG stammt aus dem Jahr 1986 und wurde bisher zweimal, in den Jahren 1993 und 1999, in relativ geringem Ausmaß novelliert.

In den letzten Jahren wurde immer wieder Kritik an diesem Gesetz und an den darauf fußenden Verträgen geäußert und es wurden verschiedene gesetzliche Verbesserungen für die HeimbewohnerInnen vorgeschlagen.

Novelle zum Studentenheimgesetz

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nun einen Entwurf einer Novelle zum StudHG mit weitreichenden Änderungen zur Begutachtung versandt. Verbesserungen für die Studierenden finden sich darin jedoch nur marginal (etwa die Begrenzung der Kaution mit maximal zwei monatlichen Benützungsentgelten); vielmehr werden die Rechte der StudentenheimbewohnerInnen und der Heimvertretung noch mehr eingeschränkt. Der Entwurf trägt auch kaum etwas zur Senkung der finanziellen Belastung der Studierenden bei.

Zu kurze Begutachtungsfrist

Schon die vorgesehene Begutachtungsfrist gab in den eingelangten Stellungnahmen den ersten Stein des Anstoßes. Statt der vorgeschriebenen sechswöchigen Möglichkeit zur Stellungnahme wurden in diesem Fall nicht einmal zwei volle Wochen vorgesehen, kritisierte etwa der Rechnungshof.

Das für das Zivilrecht und im Besonderen für das allgemeine Miet- und Bestandrecht zuständige Ministerium wurde gleich gar nicht zur Begutachtung eingeladen. Weiters wies der Verfassungsdienst genauso wie der Rechnungshof auf die rechtswidrige kurze Begutachtungsfrist hin und fasste treffend zusammen: „Da im vorliegenden Fall eine Frist von lediglich 13 Tagen eingeräumt wurde, ist eine umfassende und abschließende Begutachtung des übermittelten Gesetzesentwurfs nicht möglich.“

Abschaffung und Einschränkung der Mitsprache- und Überprüfungsrechte der HeimbewohnerInnen

Schon bisher gibt es im StudHG das Recht der HeimbewohnerInnen, eine Heimvertretung aus ihrem Kreis zu wählen. Dieser stehen diverse Mitspracherechte zu und sogar die Kompetenz, eine Heimordnung zu beschließen. Freilich sind die derzeitigen Mitspracherechte in der Regel sinnlos, weil es keine Durchsetzungsmöglichkeiten für den Fall der Nichtgewährung gibt und der Heimträger im Falle einer Nichteinräumung dieser Rechte mit keiner Sanktion zu rechnen hat.

Anstatt aber zwingende Mitspracherechte der HeimbewohnerInnen im StudHG einzuführen und zu regeln, dass ein Heimträger mit einer Sanktion zu rechnen hat, wenn er diese Mitspracherechte nicht gewährt, werden die Rechte der BewohnerInnen im Entwurf weiter eingeschränkt.

  • Für Heime mit weniger als 31 Heimplätzen soll es dem Heimbetreiber in Zukunft gesetzlich möglich sein, den BewohnerInnen die Wahl einer Heimvertretung zu untersagen. Dort wird es dann also keinerlei Mitspracherechte der Studierenden im Wege dieser Vertretung geben.
  • Die HeimbewohnerInnen müssen gemäß dem Entwurf spätestens (!) einen Monat nach Beginn des Studentenheimjahres eine Heimvertretung wählen. Wenn sie das nicht tun, kann der Studentenheimbetreiber sämtliche Maßnahmen, bei denen die Mitwirkung der Heimvertretung gesetzlich vorgesehen ist, eigenmächtig vornehmen. Die zeitliche Befristung der Einrichtung einer Heimvertretung ist so aber wohl viel zu kurz bemessen. Der Monat fällt in dieselbe Zeit wie die Einzugsphase und viele Studierende sind gerade im ersten Monat des Studentenheimjahres (oft Oktober) mit Prüfungen beschäftigt. Die Regelung wird die Folge haben, dass die Etablierung von Heimvertretungen und ihre Mitsprache leichter verhindert werden kann.
  • Das bisherige Recht der HeimbewohnerInnen über ihre Heimvertretung eine Heimordnung zu beschließen, soll ersatzlos gestrichen werden. Derzeit können die Studierenden darin etwa Regelungen über die Benützung der Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen oder die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen treffen. Zwar ist der Umfang dieser Rechte unklar, weil die Heimordnung Angelegenheiten nur unter Beachtung der Grundsätze des Heimstatuts regeln darf, aber aus Sicht der Studierenden ist es jedenfalls negativ zu werten, dass die Rechte zur Gestaltung ihres persönlichen Wohnumfeldes gänzlich abgeschafft werden, anstatt sie klarer zu formulieren.
  • Das sogenannte Heimstatut soll zukünftig als einzige heiminterne Rechtsgrundlage gelten, die das Benützungsverhältnis regelt und Inhalt des Benützungsvertrags wird. Dieses Statut kann in Zukunft eigenmächtig vom Studentenheimbetreiber erlassen werden, die Entscheidung über den Inhalt des Heimstatuts liegt ganz allein im Belieben des Studentenheimbetreibers. Das Mitwirkungsrecht der Studierenden ist nämlich in Wahrheit nicht existent! Bei Nichteinigung von Heimbetreiber und Heimvertretung über das Statut wäre zwar eine Anrufung des sogenannten Schlichtungsausschusses möglich, in diesem kommt dem Heimbetreiber selbst aber ein Sitz zu. In dieser Funktion kann er eine Abänderung des von ihm gewünschten Inhalts des Statuts wirksam verhindern.
    Auch eine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung einzelner Bestimmungen des Heimstatuts, welche die Studierenden benachteiligen, ist im StudHG nicht vorgesehen.
    In einem solchen Heimstatut können etwa Regelungen über die Rechte der HeimbewohnerInnen und Bestimmungen für die Vergabe frei werdender und freier Heimplätze getroffen werden, sowie Regelungen für die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen. Dass sich die Studierenden in solchen Angelegenheiten zukünftig dem Diktat der Heimbetreiber beugen müssen, ist ein extremer Nachteil des vorliegenden Entwurfes.
  • Bei gemeinnützigen Studentenheimen soll das bisher unbeschränkte Recht der Heimvertretung auf Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen auf ein Mindestmaß beschränkt werden: Es soll nur mehr einmal jährlich wahrgenommen werden dürfen.

Interessenkollision im neuen Schlichtungsausschuss

Für Streitigkeiten aus dem Benützungsvertrag ist in jedem Studentenheim ein Schlichtungsausschuss aus drei Personen einzurichten; der Heimbetreiber selbst ist eines der Mitglieder des Ausschusses. Ihm kam bisher der Charakter eines Schiedsgerichts zu: Mit einfacher Mehrheit konnten Entscheidungen auch gegen den Heimbetreiber getroffen werden, die dieser dann umsetzen musste.

Die Entscheidungsbefugnis soll nun abgeschafft werden, die Schlichtungsausschüsse sollen künftig nur zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung berufen sein. Wie eine solche zustande kommen soll, die nicht voll und ganz den Vorstellungen des Heimbetreibers entspricht, erscheint nicht ersichtlich. Gegen den Willen des Heimbetreibers geht dann gar nichts mehr. Das Unternehmen ist ja Streitpartei und Schlichter in einem. Ein eindeutigerer Fall einer Interessenkollision kann doch gar nicht vorliegen.

Man fragt sich auch, warum man zur „gütlichen“ Streitbeilegung in jedem Heim einen eigenen Schlichtungsausschuss schafft; da wäre es doch weit effizienter und sinnvoller, auf die allgemeine Schlichtungsstelle zurückzugreifen, die nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) eingerichtet ist. Ähnlich etwa dem Telekombereich (siehe § 122 TKG) könnte man im StudHG eine gesetzliche Teilnahmeverpflichtung der Heimbetreiber vorsehen. Davor müssen sich diese nicht „fürchten“: Eine solche Teilnahmeverpflichtung umfasst ja nicht die Verpflichtung, Schlichtungsvorschläge zu akzeptieren.

Unklare Anwendung der einzelnen Regelungen des StudHG

Das StudHG soll in Zukunft auf „gemeinnützige“ und „nicht gemeinnützige“ Studentenheimbetreiber anwendbar sein, wobei aber wesentliche Bestimmungen für nicht gemeinnützige Heimbetreiber nicht gelten sollen (Begrenzung des Entgelts, Vergabebestimmungen). Von diesen Regelungen sollen die gewerblichen Heimbetreiber auch dann ausgenommen sein, wenn sie ihre Heime mit Fördermitteln errichtet haben.

Sogar innerhalb der gemeinnützigen Heime soll bei einzelnen gesetzlichen Regelungen unterschieden werden und zwar danach, ob es sich um Heime handelt, die mit Bundesmitteln gefördert wurden oder um Heime, die mit Mitteln der Länder und Gemeinden gefördert wurden. Das erscheint nicht gerechtfertigt. Warum für die mit Wohnbauförderungsmitteln der Länder oder Gemeinden errichteten gewerblichen oder gemeinnützigen Studentenheime nicht durchgängig gesetzliche Entgeltsobergrenzen im StudHG vorgesehen sind, ist sachlich nicht nachvollziehbar.

Unterschieden in den gesetzlichen Entgeltsregelungen (je nachdem, ob es sich um einen gemeinnützigen oder privaten Studentenheimbetreiber handelt) kommt wohl nur dann eine gewisse Berechtigung zu, wenn private Heimbetreiber keine Förderungsmittel einer Gebietskörperschaft erhalten; alle anderen Bestimmungen des StudHG sollten durchaus einheitlich anwendbar sein. Mit anderen Worten: Egal, ob ein gemeinnütziger oder privater Heimbetreiber Förderungen durch die SteuerzahlerInnen erhält, egal, ob als Bundes- oder Landesmittel oder über die Gemeinde, in jedem Fall sollten die Betreiber auf Bestanddauer des Heimes verpflichtet sein, den Studierenden die Heimplätze zu sozial gebundenen Preisen zur Verfügung zu stellen.

Gewinnbegrenzung wegen des öffentlichen Interesses

Die Verpflichtung für den Heimbetreiber, ein lediglich kostendeckendes Entgelt zu verlangen, gibt es gemäß dem Entwurf nur mehr in gemeinnützigen Heimen.

Aber auch für alle anderen Heimplätze ist ein Preisschutz gegen die Auswüchse des Marktes sachlich zu rechtfertigen. Man könnte ja für das Benützungsentgelt eine gesetzliche Obergrenze in Höhe eines kostendeckenden Entgelts zuzüglich einer angemessenen (und nicht beliebigen) Gewinnkomponente vorsehen. Dass dadurch – wie in den Erläuterungen des Entwurfes ausgeführt wird – die Existenz von nicht gemeinnützigen Studentenheimen schlichtweg verhindert würde, ist nicht nachvollziehbar.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat festgestellt, dass eine Eigentumsbeschränkung in Form einer Mietzinsobergrenze verfassungskonform ist und den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Eigentum nicht berührt. Er hat sogar ausgesprochen, dass es keinen Zweifel daran gibt, dass eine solche Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und dass sie auch in keiner anderen Weise gegen bindende Verfassungsgrundsätze verstößt. Dieser Eingriff sei zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels, nämlich der Gewährleistung von leistbarem Wohnraum, geeignet und auch erforderlich. Der VfGH geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Mietrechts über einen Spielraum aufgrund wohnungs- und sozialpolitischer Interessen verfügt.

Mietzinsobergrenzen für private Studentenheimbetreiber

Mietzinsobergrenzen auch für private Studentenheimbetreiber, welche diesen Gewinne in einem angemessenen Ausmaß möglich machen, würden überdies die Existenz von privaten Studentenheimbetreibern aus ökonomischer Sicht nicht verhindern. Zu begründen sind solche Grenzen einerseits mit der schlechten finanziellen Situation von Studierenden und andererseits mit der Tatsache, dass es sich bei den HeimbewohnerInnen um junge Menschen handelt, die sich in Ausbildung befinden; daraus lässt sich ein hohes öffentliches Interesse ableiten, diese Gruppe am Wohnungsmarkt besonders zu schützen.

Im Übrigen erhalten auch nicht gemeinnützige Studentenheimbetreiber nicht nur direkte Förderungen der öffentlichen Hand, sie profitieren auch sonst von den Investitionen und Entscheidungen der Allgemeinheit – sie erhalten also indirekt Förderungen: Studentenheimplätze können nur dort lukrativ vermietet werden, wo die öffentliche Hand für die Attraktivität der Ausbildungsplätze und Bildungseinrichtungen, die Infrastruktur und überhaupt ein attraktives Umfeld sorgt, für Sicherheit und den sozialen Frieden.

Wiedereinführung der Investitionsförderung für Studentenheime

Nach wie vor gibt es auch keine Initiative zur Wiedereinführung der Investitionsförderung des Bundes für Studentenheime; im Jahr 2010 wurde ja die bis dahin gewährte Förderung (circa elf Millionen Euro pro Jahr) ausgesetzt. Die Folgewirkungen veranschaulichen Daten aus der letzten Studierende-Sozialerhebung 2015: Der stärkste Anstieg der Wohnkosten mit +18 % (bzw. +10 % um die Kaufkraft bereinigt) war unter den Studierenden zu verzeichnen, die in Wohnheimen wohnten. Eine Wiedereinführung der Investitionsförderung des Bundes erscheint ebenso dringend notwendig, wie eine preisdämpfende Entgeltsbegrenzung im StudHG für alle Studentenheime.

Fazit

Der Novellierungsentwurf zum StudHG bringt aus Sicht der Studierenden nur vereinzelte positive Neuregelungen mit sich. Gleichzeitig sieht der Entwurf teils massive Einschränkungen der Mitsprache- und Überprüfungsrechte der HeimbewohnerInnen vor – diese sollten aber nicht geschmälert, sondern gestärkt werden. Auch das Problem der überproportional steigenden Preise für Studentenheimplätze wurde nicht gelöst. Hier müssen Voraussetzungen geschaffen werden, um jungen Studierenden leistbares Wohnen zu ermöglichen. Diese Aspekte sollten vor einer Beschlussfassung im Nationalrat dringend bedacht werden.