Müssen Mieter:innen die Immobilienmakler:innen tatsächlich bald nicht mehr zahlen?

08. Juni 2022

Vor ein paar Wochen haben Vertreter:innen der Regierung die Frohbotschaft verkündet: Wer ab 2023 eine Wohnung mietet, müsse keine Makler:innenprovision mehr zahlen. Die Bundesregierung führe, wie im Koalitionsabkommen vereinbart, das sogenannte Bestellerprinzip ein. Mit der Novelle solle garantiert werden, dass „provisionsfrei wohnen zum Standard wird“. Doch stimmt das auch?

Mehr versprochen als gehalten

Der Entwurf der geplanten Gesetzesänderungen, die die Wohnungssuchenden und Mieter:innen entlasten sollen, wurde freilich erst am Tag nach der Pressekonferenz zur offiziellen Begutachtung versendet. Dazu lautet der Befund der Expert:innen der Arbeiterkammern von Vorarlberg bis Wien: Völlig ungeeignet, um die versprochenen Entlastungen der Wohnungssuchenden und Mieter:innen zu erreichen.

Deutsches Vorbild?

Man habe sich bei der Neuregelung Deutschland als Vorbild genommen. Dort wurde das Bestellerprinzip vor sieben Jahren eingeführt; und es funktioniert auch gut, wie eine Evaluierung des deutschen Justizministerium zeigt.

In Deutschland besteht für Makler:innen bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume prinzipiell ein Provisionsverbot gegenüber Wohnungssuchenden (§ 2 Abs 1a, Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Nur bei Vorliegen einer bestimmten Ausnahme, welche die Makler:innen zu beweisen haben (!), darf mit den Wohnungssuchenden doch eine Provision wirksam vereinbart werden.

Die geplante Änderung des Maklergesetzes in Österreich hat einen erheblich anderen Inhalt. Der vorliegende Entwurf sieht ein solches Provisionsverbot mit einer von der Maklerin oder dem Makler zu beweisenden Ausnahme nicht vor. Vielmehr können Wohnungssuchende einfach in die Rolle als Erstauftraggeber:in gedrängt werden, woraufhin sie prinzipiell provisionspflichtig würden. Wenn Mieter:innen das vermeiden wollen, müssten sie gewisse Umstände beweisen, die jedoch für sie in der Praxis unmöglich zu beweisen sind. Solche Umstände sind etwa bestimmte Motivlagen der Vermieter:innen, interne wechselseitige wirtschaftliche Einflussnahmen und/oder interne Absprachen von Makler:innen und Vermieter:innen.

Umgehungen des Bestellerprinzips vorprogrammiert

Der Entwurf implementiert also geradezu gesetzlich legale Umgehungsmöglichkeiten des Bestellerprinzips, anstatt die Umgehung zu verhindern. Nicht umsonst wurde im Branchenblatt „Immobilien Magazin“ schon in der Dezember-Ausgabe 2021 (Seite 73) ein Vertreter der Immobilienmaklerbranche als „Kopf des Jahres“ gefeiert, mit der Begründung, dass „er es geschafft hat, der aktuellen Regierung die Idee des Bestellerprinzips auszureden“.

Die Regelungen des Entwurfes sind insgesamt völlig ungenügend, um das erwünschte Ziel einer Entlastung der Wohnungssuchenden/Wohnungsmieter:innen zu erreichen.

Verbesserungen der gesetzlichen Vorschriften notwendig

Ist es der Regierung tatsächlich ernst damit, junge Menschen von den explodierenden Wohnkosten zu entlasten, sollten im Maklergesetz umfassende Änderungen vorgenommen werden, die sich tatsächlich an den Regelungen des deutschen Bestellerprinzips orientieren.

Zudem sollte man auch in der Immobilienmaklerverordnung und in der Gewerbeordnung Regelungen zur Entlastung der Wohnungssuchenden treffen.

Die wichtigsten Verbesserungsvorschläge in Kürze:

  • Der Entwurf muss dahingehend geändert werden, dass Makler:innen prinzipiell von Wohnungssuchenden keine Provision fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen (Provisionsverbot); außer die Makler:innen beweisen, dass sie erst nach Erteilung des Suchauftrages Kenntnis von der Vertragsgelegenheit erhalten haben.
  • Die ergänzenden Bestimmungen, welche das Bestellerprinzip gegen Umgehungen absichern sollen, sind zu verbessern.
  • Zudem sollte das Bestellerprinzip auch bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden.
  • In der Immobilienmaklerverordnung sollten die Provisionshöchstgrenzen halbiert werden.
Creative-Commons-Lizenz CC BY-SA 4.0: Dieser Beitrag ist unter einer Creative-Commons-Lizenz vom Typ Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International zugänglich. Um eine Kopie dieser Lizenz einzusehen, konsultieren Sie http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/. Weitere Informationen https://awblog.at/ueberdiesenblog/open-access-zielsetzung-und-verwendung