UBER B.V., Niederlande (Uber), stellt – wie auch andere plattformbasierte Internetdienstleister – unsere Gesellschaft vor grundlegende Herausforderungen. Wird eine rasche gesetzliche Einbettung dieser neuen Geschäftsmodelle in das bestehende Wirtschafts-, Sozial- und Steuersystem verabsäumt, sind unsere arbeits- und sozialrechtlichen Standards, unser Wohlfahrtsstaat und ein fairer Wettbewerb unter den MarktteilnehmerInnen gefährdet.
Uber ist am Puls der Zeit. Die unkomplizierte Handhabung der Bestellung und Abwicklung der Fahrt per Smartphone überzeugt immer mehr Fahrgäste. Die Zahlung erfolgt automatisch per Kreditkarte. Beleg und Rechnung sind über das Smartphone abzurufen. Uber bietet sein Service weltweit an, auch im Ausland können die Dienste in gewohnter Weise in Anspruch genommen werden. Was will der Kunde bzw. die Kundin mehr? Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften? Faire Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten? Anteilige Steuerabgaben von Uber in Österreich?
Auch wenn eine Fahrt mit Uber durchaus komfortabel sein kann – möchten wir selbst im Rahmen der von Uber verwendeten Konstruktionen arbeiten? Ist es in Ordnung, dass Uber Taxifahrten vermittelt, obwohl Uber keine Berechtigung dazu hat? Finden wir es gerecht, dass Uber in Österreich keine Steuern zahlt, obwohl Uber 20 bis 25 Prozent der in Österreich getätigten Fahrgeldzahlungen lukriert? Ist es akzeptabel, dass Uber keine Verantwortung für die Uber-FahrerInnen in Österreich übernimmt, obwohl Uber sich auch selbst wie ein Arbeitgeber verhält? Werden die Fahrpreise niedrig bleiben, wenn Uber die anderen MarktteilnehmerInnnen verdrängt?
Unzulässige Taxifahrten
Uber bietet in Österreich Taxifahrten an, obwohl die entsprechende Berechtigung dazu fehlt. Das Handelsgericht Wien hat – in der Zwischenzeit vom Oberlandesgericht bestätigt – in seiner Entscheidung vom 24.4.2018 festgestellt, dass Uber in Österreich keine Taxifahrten anbieten darf, da nur Taxiunternehmen dazu berechtigt sind (Handelsgericht Wien 58 Cg10/18f). Das Exekutionsgericht Wien Innere Stadt hat nun auch erstmals aufgrund der vorangegangenen Entscheidungen eine Strafe von 20.000 Euro gegen Uber in Wien verhängt.
Das Wesen des Taxigewerbes besteht im Gegensatz zum Mietwagengewerbe in meist kurzen Fahrten innerhalb eines umgrenzten Gebietes; Fahrgäste dürfen jederzeit aufgenommen werden. Kennzeichen des Mietwagengewerbes sind hingegen Fahrten von längerer Dauer für entferntere Fahrziele. Der/Die MietwagenlenkerIn darf Fahrgäste grundsätzlich nur aufgrund eines – zuvor in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen – Auftrages annehmen und muss nach der Beendigung des Auftrags grundsätzlich wieder zur Betriebsstätte zurückzukehren.
Uber darf, da es nur mit Mietwagenfirmen zusammenarbeitet, Fahrgäste daher nicht beliebig aufnehmen und absetzen, sondern nur aufgrund von in der Betriebsstätte eingegangenen Aufträgen Fahrgäste zu im Vorhinein bestimmten Zielen bringen.
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Taxi- und Mietwagengewerbe
Taxifahrten | Mietwagenfahrten | |
---|---|---|
Art der Fahrten | meist kurze Fahrten innerhalb eines umgrenzten Gebietes | Fahrten von längerer Dauer für entferntere Fahrziele |
Fahrgastaufnahme | jederzeit | nur wenn zuvor ein Auftrag dazu in der Betriebsstätte eingegangenen ist; Rückkehrpflicht nach der Beendigung des Auftrags zur Betriebsstätte |
Berechtigung | Taxidienste und Mietwagenfahrten mit beigestellten LenkerInnen | Mietwagenfahrten mit beigestellten LenkerInnen |
Fahrtkosten | Tarifordnung ist einzuhalten | freie Vereinbarung |
Ausbildung | TaxilenkerInnenprüfung | keine Vorgaben |
Führerschein | B | B |
Fahrzeug | ab 1.9.15 sechs Euro Grenzwert + Sonderbestimmungen der Betriebsordnung, wie vier Türen oder Mindestabmessung (Wien; unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern) | keine Vorgaben |
Ausstattung | Taxometer, Taxischild am Dach | keine Vorgaben |
Unfairer Preiskampf gegen tarifgebundene Taxis
Uber könnte sich für seine Fahrten problemlos auch des Taxigewerbes bedienen. Das will Uber aber nicht, denn dann müsste sich Uber an die – zum Schutz der KonsumentInnen – festgesetzten Fahrpreise halten und könnte die Konkurrenz nicht unterbieten. Die Taxis sind diesem Preiskampf ausgeliefert, können aber nichts entgegensetzen, da sie an die vorgeschriebenen Tarife gebunden sind. Darüber hinaus gelten für das Taxigewerbe auch noch weit strengere Regelungen als für das Mietwagengewerbe, wie eigene LenkerInnenprüfung, Unbescholtenheit der LenkerInnen etc.
Uber ist gewinnorientiert. Das Geschäftsmodell basiert auf variablen Preisen, die nur von Uber je nach Situation selbst festgelegt werden können. Steigt die Nachfrage, soll auch der Preis steigen können. In den USA kosteten zu Silvester Fahrten das Zehnfache des üblichen Fahrtpreises (siehe Strube, „Unused value is wastet value“ – Von Sharing Economy zur Gig Economy, in Stary, Digitalisierung der Arbeit [2016]).
KonsumentInnen freuen sich in der Regel über niedrige Preise. Wird das aber so bleiben, wenn es Uber gelingt, das Taxigewerbe zu vertreiben?
Arbeitsbedingungen
In der Dezemberausgabe 2016 des Magazins Kosmo wurde über die Situation eines Uber-Fahrers berichtet. Um mehr schlecht als recht über die Runden zu kommen, musste er 60 bis 80 Stunden in der Woche arbeiten. Der Verdienst betrug laut Fahrer durchschnittlich vier Euro pro Stunde, es gab aber auch Tage, an denen es nur ein oder zwei Euro waren.
„Wenn du für Uber arbeitest, bist du chronisch übermüdet. Denn wenn du willst, dass deine Arbeit wirklich Sinn hat, musst du bereit sein, auch 16 Stunden pro Tag zu fahren. Das ist verrückt, aber im Moment habe ich, genau wie die meisten anderen Kollegen, die über Uber arbeiten, keine andere Wahl.“
Zwei Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um als Uber-FahrerIn in Österreich zu arbeiten:
Zum einen sind Uber-LenkerInnen ArbeitnehmerInnen von Mietwagenunternehmen und unterliegen auch dem entsprechenden Kollektivvertrag. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob diese LenkerInnen auch entsprechend ihres tatsächlichen Einsatzes sozialversichert und bezahlt werden.
Uber schiebt jegliche arbeitsrechtliche und auch unternehmerische Verantwortung auf die Mietwagenunternehmen, obwohl auch in Österreich zu prüfen wäre, ob nicht Uber selbst Arbeitgeberfunktionen ausübt, weil Weisungen, wie die Arbeit erfüllt werden muss, erteilt werden. Zudem ist Uber am Ertrag beteiligt. Zum anderen arbeiten Uber-LenkerInnen im Rahmen eines selbstständigen Ein-Personen-Unternehmens.
Die Einstiegsschwelle in das Mietwagengewerbe ist niedrig. B-Führerschein, eine Mietwagenkonzession und ein zur Verfügung stehendes Fahrzeug reichen aus. In der Praxis ist diese Konstruktion in vielen Fällen mehr als fragwürdig. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist bereits zum Schluss gekommen, dass die an eine Zentrale (wie Uber) angeschlossenen FahrerInnen nicht selbstständig, sondern unselbstständig Erwerbstätige sind.
Im Detail schreibt die Suva, wie der SRF berichtet, dass erstens klar ein „Abhängigkeitsverhältnis“ bestehe: „Will der Fahrer keine schwerwiegenden negativen Konsequenzen tragen, müssen sämtliche Weisungen, Vorgaben und Hinweise von Uber beachtet werden.“ Die Suva folgert: „Uber übt eine umfassende Kontrolle über den Fahrer aus.“
Zentral für eine Selbstständigkeit sei „zweifellos die Tatsache, dass ein ‚Unternehmer‘ den Preis und die Art der Zahlung der Dienstleistung selber bestimmen kann. Dies trifft im vorliegenden Fall eindeutig gerade nicht zu.“ Das eindeutige Fazit: „Es überwiegen klar die Merkmale für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit.“
Steuerleistungen von Uber in Österreich?
Uber ist mit einem Anteil zwischen 20 und 25 Prozent am Umsatz der in Österreich getätigten Fahrten beteiligt. Uber zahlt in Österreich aber trotz dieser Erträge keine Steuer. Dies ist möglich, da Uber über keine Niederlassung in Österreich verfügt.
Als die Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts vor beinahe 100 Jahren erarbeitet wurden, war noch keine Rede von Onlineplattformen, die Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Das internationale Steuerrecht ist auf die Herausforderung von digitaler, grenzüberschreitender Arbeit nicht vorbereitet. Es ist daher höchste Zeit sicherzustellen, dass auch die Unternehmen der digitalen Wirtschaft und die Akteure der Sharing Economy fair und angemessen besteuert werden. Gewinne müssen dort besteuert werden, wo sie anfallen und die Wertschöpfung erwirtschaftet wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch diese ihren Beitrag zum Wohle aller leisten.