Welche Rechte haben junge KonsumentInnen – und wie lernen sie, damit umzugehen?

31. Juli 2019

 

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz aus dem Vertragsrecht ist weitläufig bekannt. Doch was, wenn es sich um Personen unter 18 Jahren handelt? Welche Geschäfte sind Kindern und Jugendlichen erlaubt, und welche Kompetenzen benötigen Heranwachsende im Umgang mit Geld- und Wirtschaftssystemen? Müssen unsere SchülerInnen vor einer zunehmend ökonomisierten Gesellschaft geschützt werden?

Das Thema VerbraucherInnenbildung ist in der Schule durch den Grundsatzerlass zum Unterrichtsprinzip „Wirtschafts- und VerbraucherInnenbildung“ verankert. Als eines von mehreren Unterrichtsprinzipien wird die Wirtschafts- und VerbraucherInnenbildung somit als „fächerübergreifendes, vielschichtiges und komplexes Anliegen“ (BMBF 2015, S. 1) erachtet.

Doch wie sieht die gesetzliche Lage aus und wie können Teenager auf das Konsumleben vorbereitet werden?

Beide Fragen erscheinen im Lichte einer zunehmend unüberschaubaren Konsumwelt, liberalisierter und deregulierter Märkte und der Ökonomisierung von immer mehr Lebensbereichen als zentral (vgl. BMBF 2015, S. 2).

Relevante rechtliche Bestimmungen

Im Grundsatzerlass „Wirtschafts- und VerbraucherInnenbildung“ finden sich zwölf Kompetenzen wieder, die im Unterricht berücksichtigt werden sollen. Eine davon lautet: „Die SchülerInnen kennen die grundlegenden Rechte, Pflichten und Möglichkeiten als VerbraucherInnen beim Abschluss von Verträgen“ (BMBF 2015, S. 3). Doch welche Rechte haben junge KonsumentInnen in Österreich tatsächlich?

Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit künftiger KonsumentInnen besteht in der österreichischen Gesetzgebung eine altersmäßige Staffelung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit (sich selbst durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen oder zu verpflichten [vgl. Koziol 2002, S. 51]) von Kindern und Jugendlichen. Dadurch sollen die Heranwachsenden schrittweise auf das Verbraucherdasein vorbereitet werden. Ziel ist es, so wenig wie möglich in „Verbraucherfallen“ zu tappen und sensibler, aufmerksamer und achtsamer im Umgang mit der Konsumwelt zu sein.

Je nach Altersgruppe dürfen die Kinder und Jugendlichen unterschiedliche Geschäfte – entweder nur mit oder unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten – tätigen:

  • Kinder (unter 7-Jährige) dürfen im Grunde genommen keine Geschäfte ohne die Erziehungsberechtigten tätigen. Als Ausnahme gilt hier der sogenannte „Taschengeldparagraf“ (z. B. Kauf einer Tüte Eis).
  • Unmündige Minderjährige (7- bis 14-Jährige) sind beschränkt geschäftsfähig. Ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie nur jene Sachen kaufen, die alterstypisch sind und Kleinigkeiten des Alltags betreffen (z. B. Kauf eines Buches und dgl.). Geschenke dürfen sie – ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten – nur annehmen, wenn daraus keine weiteren Kosten oder Verpflichtungen entstehen. Das von den Großeltern geschenkte Fahrrad ist kein Problem, anders verhält es sich bei einem Tier, da damit Folgekosten wie Futter, Tierarzt und dgl. verbunden sind.
  • Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) haben etwas mehr Handlungsspielraum. Man muss zwischen SchülerInnen und Lehrlingen differenzieren. Bei den SchülerInnen gilt auch wieder, dass sie nur solche Verträge eingehen dürfen, die für dieses Alter üblich sind und eine Kleinigkeit des Alltags betreffen (z. B. der Kauf von CDs, DVDs, Kleidungsstücken im unteren Preissegment, Zeitschriften usw.). Bei den Lehrlingen verhält es sich etwas anders, da diese bereits über ein eigenes Einkommen verfügen. Obwohl die Lehrlingsentschädigung selbst verdient ist, können Lehrlinge lediglich über 10 bis 20 Prozent ihrer Lehrlingsentschädigung frei verfügen. Der Rest ist dafür zu verwenden, dass die täglichen Bedürfnisse und Ausgaben eines ganzen Monats abgedeckt werden. Des Weiteren dürfen Verträge über eine Lehrstelle oder sonstige Ausbildungsverträge von mündigen Minderjährigen nicht alleine abgeschlossen werden.
  • Mit dem 18. Geburtstag ist man erwachsen und voll geschäftsfähig. Dies bedeutet, dass man die volle Verantwortung für sein Handeln trägt, Rechtsgeschäfte eingehen darf und sich daraus verpflichten kann.

Erwähnenswert erscheint auch noch, dass mündige Minderjährige mit dem 14. Geburtstag strafmündig, also für ihr Verhalten selbst verantwortlich sind.

Verschuldung von Jugendlichen präventiv bekämpfen

In unserer konsumorientierten Zeit hat das Thema „Verschuldung von Jugendlichen“ leider an Bedeutung gewonnen. Wird in jungen Jahren der Umgang mit Geld nicht wirklich erlernt, erhöht dies das Risiko, dass es im Erwachsenenalter zu finanziellen Turbulenzen kommen kann. Eine der typischen Verschuldungsquellen ist der Umgang mit dem eigenen Konto.

Mündige Minderjährige können nach dem 14. Geburtstag selbstständig ein Jugendkonto eröffnen. Eine Bankomatkartenfunktion erhält man nur, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Einem Kontoüberzug müssen die Eltern schriftlich zustimmen und im Folgenden dafür haften. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Jugendliche selbst Geld verdienen (z. B. eine Lehrlingsentschädigung erhalten), können sie selbst ab dem 17. Geburtstag eine Karte für den Bargeldbezug (Maestro-, Bankomatkarte) beantragen. Damit steht Geld immer und überall zur Verfügung. Hat man dann auch noch die Möglichkeit, das Konto zu überziehen, ist es umso wichtiger, regelmäßig einen Blick darauf zu werfen. Ob man über einen Kontoüberzug verfügen möchte oder nicht, muss jede/r selbst entscheiden und mit der Bank – am Besten schriftlich und inkl. der Klausel „bis auf Widerruf“ – vereinbaren. Für den Fall, dass das Konto überzogen wurde, sollte darauf geachtet werden, dieses „Minus“ so rasch wie möglich wieder abzudecken.

Gemeinsame Verantwortung

Im Grundsatzerlass „Wirtschafts- und VerbraucherInnenbildung“ wird darauf hingewiesen, dass ökonomische Bildung maßgeblichen Einfluss auf die politische und moralische Bildung Jugendlicher hat. In einer von wirtschaftlichem Streben geprägten Kultur haben wirtschaftliches Handeln und Konsumieren jedenfalls gesellschaftliche und ökologische Folge- und Nebenwirkungen (vgl. Bundesministerium für Bildung und Frauen 2015, S. 1).

Die Herausforderung liegt nun darin, die Schüler und Schülerinnen mit den notwendigen Kompetenzen für ein selbstgesteuertes und kritisch-reflexives wirtschaftliches Handeln auszustatten.

Gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und außerschulischen Partnern, wie z. B. der Arbeiterkammer, muss in der Schule entsprechende Präventionsarbeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die jungen Erwachsenen in wirtschaftliche Bedrängnis bis hin zu Existenzsorgen geraten. Vielfach wird dies bereits sehr erfolgreich umgesetzt.

Literatur

Bundesministerium für Bildung und Frauen (BMBF): Grundsatzerlass zum Unterrichtsprinzip Wirtschaft und VerbraucherInnenbildung. Wien 2015.

Koziol, H.: Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I – Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht. Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung. Wien 2002.

Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich: Broschüre Jugend und Geld. St. Pölten 2016.