Kreativität und Erfindungen spielen im Arbeitsleben eine viel größere Rolle als zumeist wahrgenommen: vom Produktlogo über den Werbespruch bis zur Verpackung und natürlich ganz besonders bei der Entwicklung neuer Produkte selbst. All diese Innovationen sind Ergebnisse intellektueller Leistungen von Menschen. Menschen, die häufig als unselbstständige Arbeitnehmer:innen tätig sind. Diesem Aspekt kommt ganz besondere Bedeutung zu, wenn man bedenkt, dass sich Innovation weitgehend einer Mechanisierung und Automatisierung entzieht und so – zumindest auf absehbare Zeit – eine humane Domäne bleiben wird. Dieser Blogbeitrag versucht, die besondere Stellung der Diensterfindung zu erklären und zu einer bewussten Auseinandersetzung mit Innovationstätigkeit und Innovationsverwertung im Arbeitsleben sowie zur Unterstützung der innerbetrieblichen Erfindungstätigkeit anzuregen.
Menschen sind unentbehrliche Träger:innen der Innovation
Kreativität und Erfindungstätigkeit sind Ergebnis der persönlichen intellektuellen Leistung von Arbeitnehmer:innen und sie sind ganz wesentlich individuell geprägt: Ein Logo zum Beispiel würde anders aussehen, wenn eine andere Person es entworfen hätte. Was ganz augenscheinlich auf Designarbeiten, Textierungen und dergleichen zutrifft, gilt aber noch viel mehr für technische Erfindungen. Bei Kreativleistungen wie Logos, Markennamen und Designs würden nämlich andere Personen zwar zu anderen Ergebnissen kommen, aber sie würden zumindest auch zu Ergebnissen kommen. Diese wären dann vielleicht für den einen oder die andere ansprechender oder weniger ansprechend – jedenfalls aber wäre die gestellte Aufgabe auch gelöst worden.
Die Sonderstellung der Diensterfindung
Das ist im Fall einer patentierbaren Erfindung, wie sie im Arbeitsrecht eine Sonderstellung genießt, anders: Diese muss nicht nur weltweit neu sein, sondern darf auch nicht für eine andere sich mit der Materie beschäftigende Fachperson naheliegend sein. Das heißt, dass durch die Erfindung eine objektiv feststellbare und neue technische Lösung eines technischen Problems realisiert wird, die so selbst für Fachleute nicht vorhersehbar war. Der Unterschied zwischen einer Kreativleistung im Allgemeinen und einer Erfindung im Besonderen liegt also darin, dass bei der Erfindung die unvorhergesehene erfinderische Lösungsidee unbedingte Voraussetzung ist. Ohne diese – wie es im Patentgesetz heißt – „erfinderische Tätigkeit“ kommt die Erfindung nicht etwa in anderer Form zustande, sondern sie kommt gar nicht zustande.
Die Tatsache, dass eine Erfindung also nicht angeordnet oder erwartet werden kann, ist mit ein Grund für die Sonderstellung von Erfindungen von Arbeitnehmer:innen im Arbeitsrecht: Bis auf wenige Ausnahmen muss der Arbeitgeber, wenn eine Diensterfindung von Beschäftigten für das Unternehmen genutzt werden soll, eine besondere Vergütung leisten. Und die Inanspruchnahme an sich ist nur dann möglich, wenn bereits im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung darüber zum Beispiel im Arbeits- oder Kollektivvertrag getroffen wurde. Zusätzlich bleibt dem oder der Diensterfinder:in bei einer Patentanmeldung bzw. -erteilung in jedem Fall der Anspruch auf Nennung als Erfinder:in beispielsweise in der amtlichen Patentschrift und im Patentregister erhalten.