EU-Staaten beenden Privilegien für Investoren – wann zieht Österreich nach?

13. Mai 2020

23 EU-Staaten haben ihre bilateralen Investitionsabkommen (Intra-EU-BITs) beendet. Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit innerhalb des Binnenmarktes.

Beendigung der Intra-EU-BITs

Spätestens seit dem Achmea-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2018 ist klar, dass Klagen von EU-Investoren gegen EU-Staaten vor privaten Schiedsgerichten mit EU-Recht nicht vereinbar sind. Sonderklagerechte für Investoren (ISDS) innerhalb der EU verstoßen gegen fundamentale Grundsätze des Binnenmarktes. In den vergangenen Monaten wurde an der Umsetzung des Achmea-Urteils gearbeitet. Am 5. Mai 2020 war es so weit: Die EU-Staaten haben ein Abkommen zur Beendigung ihrer bilateralen Investitionsabkommen (Intra-EU-BITs) unterzeichnet. Geplant war ein gemeinsames Vorgehen aller EU-Staaten. Doch am Ende haben Österreich, Schweden, Finnland und Irland nicht unterzeichnet (wobei Irland keine Intra-EU-BITs hat).

Wichtiger Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit innerhalb des Binnenmarktes

Sonderklagerechte für Investoren (ISDS) sind aus vielen Gründen problematisch. Sie verursachen hohe Kosten für die Allgemeinheit (siehe Meinl-Bank-Klage gegen Österreich), gefährden die Energiewende und bringen Regierungen unter Druck. Die Beendigung der Intra-EU-BITs ist ein Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit in der EU.

Was als Nächstes passiert

In den 23 EU-Staaten, die das Beendigungsabkommen unterzeichnet haben, wird es unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten geben, je nachdem, wann in den jeweiligen Mitgliedstaaten die Ratifizierung/Genehmigung/Annahme erfolgt. Das Beendigungsabkommen hat keine Auswirkungen auf Abkommen mit Drittstaaten (wie z. B. CETA). Ebenso wenig betrifft es den Vertrag über die Energiecharta (Investitionsübereinkunft mit den meisten EU-internen Streitfällen). Auch Österreich, Schweden und Finnland müssen ihre Intra-EU-BITs rasch beenden. Dies könnte durch Kündigung der einzelnen Intra-EU-BITs erfolgen. Die Chance für ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen aller EU-Mitgliedstaaten wurde vertan.

Österreichische Auslandsdirektinvestitionen

Österreichs Bestand an aktiven Auslandsdirektinvestitionen (FDI) belief sich im Jahr 2019 auf mehr als 200 Milliarden Euro, wobei der EU-Binnenmarkt die wichtigste Zielregion ist. Rund 70 Prozent (145 Milliarden) des Bestandes der österreichischen FDI befinden sich dort. Unter FDI versteht man Unternehmensbeteiligungen in einem anderen Land ab 10 Prozent stimmberechtigtem Kapital. In Kroatien und anderen mittel- und osteuropäischen Ländern ist Österreich der größte Investor. Vor allem österreichische Banken sind in Mittel- und Osteuropa sehr aktiv.

Österreichische Intra-EU-BITs

Bis Ende der 1980er-Jahre hatte Österreich kaum aktive Auslandsdirektinvestitionen (FDI). Ab der Ostöffnung 1989 begannen österreichische Unternehmen in Mittel- und Osteuropa zu investieren.

Österreich schloss mit 12 Staaten (Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Malta) Investitionsabkommen ab, die bis heute in Kraft sind. Diese Länder sind nach und nach der EU beigetreten. Aus den Investitionsabkommen wurden EU-interne Verträge, sogenannte Intra-EU-BITs. Insgesamt existieren rund 200 Intra-EU-BITs, die zum überwiegenden Teil zwischen „alten“ und „neuen“ EU-Staaten abgeschlossen wurden. Die Kommission war bereits vor dem Achmea-Urteil der Ansicht, dass diese mit EU-Recht nicht vereinbar sind. Sie hat die Mitgliedstaaten mehrfach aufgefordert, die Intra-EU-BITs zu beenden. 2015 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich und andere Staaten ein.

Schutz EU-interner Investitionen

Nach dem Achmea-Urteil vom März 2018 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Schutz EU-interner Investitionen“. Diese gibt einen Überblick über den Schutz EU-interner Investitionen durch das EU-Recht. Intra-EU-BITs bilden ein Parallelsystem zum EU-Recht und müssen daher beendet werden. Die Marktfreiheiten des Binnenmarktes bieten Schutz für Anleger (insbesondere die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit) und stellen gleichzeitig sicher, dass auch andere Interessen berücksichtigt werden. Die Rechtsdurchsetzung erfolgt durch staatliche Gerichte, durch den EuGH sowie durch die Kommission als Hüterin der Verträge.

Beispiel Fremdwährungskredite

Vor der Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2008 gaben Banken in mehreren Mitgliedstaaten in beträchtlichem Umfang Fremdwährungskredite (meist in CHF) an private Haushalte aus. Aufgrund ungünstiger Wechselkursentwicklungen wurde eine große Anzahl dieser Kredite notleidend. KreditnehmerInnen konnten die erheblich gestiegenen Kreditraten nicht mehr zurückzahlen. Mehrere Mitgliedstaaten haben gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der VerbraucherInnen ergriffen. In Kroatien hat der Gesetzgeber 2015 unter anderem eine rückwirkende Konvertierung von CHF-Krediten beschlossen.

Die Interessen der Banken wurden durch diese Maßnahme zweifelsohne beeinträchtigt. Vier österreichische Banken haben auf der Grundlage des Investitionsabkommens zwischen Österreich und Kroatien Klagen gegen Kroatien bei privaten Schiedsgerichten eingebracht; die Verfahren sind noch anhängig. Nach Ansicht der Kommission sind die Verfahren mit EU-Recht nicht vereinbar, bislang haben sich die Schiedsgerichte jedoch nicht für unzuständig erklärt. Eine Wende vor dem Hintergrund des Beendigungsabkommen ist nicht zu erwarten, zumal Österreich das Beendigungsabkommen nicht unterzeichnet hat (Anmerkung: Nach Einschätzung von AnwältInnen für Schiedsverfahren ist es aber ohnehin fraglich, ob Schiedsgerichte in laufenden Verfahren aufgrund des Beendigungsabkommens ihre Unzuständigkeit erklären).

Intra-EU-BITs: Parallelsystem zum EU-Recht

Die gesetzlichen Maßnahmen Kroatiens zum Schutz der VerbraucherInnen im Zusammenhang mit den CHF-Krediten berühren die Marktfreiheiten des Binnenmarktes (Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit). Ob ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, muss jedoch genau geprüft werden, denn Einschränkungen der Marktfreiheiten sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Kommission hat wegen der Änderung des Verbraucherschutzgesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Kroatien eingeleitet. Im Gegensatz dazu überprüfen private Schiedsgerichte die Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit EU-Recht nicht. Gegenstand eines ISDS-Verfahrens ist die Frage, ob der Staat die im Investitionsabkommen vereinbarten (meist sehr vage formulierten) Schutzstandards gegenüber dem Investor eingehalten hat. In vielen Fällen müssen Staaten auf dieser Grundlage hohe Entschädigungssummen an Investoren bezahlen.

Fazit

Die Beendigung der Intra-EU-BITs ist ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Gerechtigkeit innerhalb des Binnenmarktes. Österreich hat nach monatelangen Vorbereitungen (Unterzeichnung der politischen Erklärung vom 15. Jänner 2019 und Ministerratsbeschluss vom 18. Dezember 2019) einen unerwarteten Rückzieher gemacht und das Beendigungsabkommen vom 5. Mai 2020 nicht unterzeichnet. Die Chance für ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen aller EU-Mitgliedstaaten wurde vertan. Nichtsdestotrotz muss Österreich seine Intra-EU-BITs nun rasch beenden.

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