UN-Menschenrechtsabkommen soll Konzerne unter Kontrolle bringen – wo stehen wir heute?

24. Dezember 2018

Am 5. November 2015 brach ein Damm des Rückhaltebeckens der Eisenerzmine des Unternehmens Samarco Mineração S.A. nahe der Kleinstadt Mariana im Südosten Brasiliens. Der giftige Bergwerksschlamm tötete 19 Menschen und begrub Häuser, Kirchen und ganze Dörfer unter sich. In Zukunft soll ein verbindliches UN-Abkommen gewährleisten, dass Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können.

Die Giftschlamm-Katastrophe von Mariana

Die ehemalige brasilianische Präsidentin Dilma Rousseff bezeichnete das Desaster von Mariana als die „größte Umweltkatastrophe in der Geschichte Brasiliens“. Boden und Trinkwasser sind auf unabsehbare Zeit verseucht. Die zerstörten Dörfer wurden bis heute nicht wieder aufgebaut. Die Indigenen des Volkes Krenak müssen nach wie vor Wasser aus Plastikkanistern trinken. Längst nicht alle Betroffenen wurden anerkannt, geschweige denn adäquat entschädigt. Die Frage nach der Haftung der beteiligten Unternehmen drängt sich auf.

Hinter Samarco Mineração S.A. stehen zwei Bergbau-Giganten: der britisch-australische BHP-Konzern und das brasilianische Unternehmen Vale S.A. Es handelt sich um ein Joint Venture der (zu 100% im Eigentum des BHP-Konzerns stehenden) BHP-Tochter BHP Billiton Brasil Ltda. und der Vale S.A. Gegen Samarco Mineração und die beiden dahinterstehenden Unternehmen wurden zig Klagen eingereicht. Die KlägerInnen werfen den Unternehmen grobe Fahrlässigkeit bzw. bedingten Vorsatz in Bezug auf den Bruch des Rückhaltedamms vor. Doch die Mühlen der Justiz mahlen langsam.

Probleme bei der Rechtsdurchsetzung

Das erste Verfahren wurde bereits fünf Tage nach dem Dammbruch eingeleitet. Heute, drei Jahre später, befinden sich alle wesentlichen Verfahren immer noch im Ermittlungsstadium oder im Stadium von Vorverfahren. Nach wie vor kämpfen viele Betroffene darum, überhaupt als Betroffene anerkannt zu werden. Unterdessen vergibt eine von Samarco Mineração gegründete Stiftung (Renova) provisorische Entschädigungen. Die Ungewissheit über den Ausgang der anhängigen Klagen verleitet dazu, sich auf individuelle Einigungen mit der Stiftung einzulassen oder den Rechtsweg nicht beschreiten zu wollen.

Die KlägerInnen machen Ansprüche aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung gegenüber allen direkt und indirekt Verantwortlichen hinsichtlich aller im Zusammenhang mit dem Desaster von Mariana verursachten Schäden geltend. Bislang ungeklärt ist aber die Frage, ob die brasilianischen Gerichte dieser Rechtsauffassung folgen und ob Ansprüche nach brasilianischem Recht auch gegen den BHP-Konzern geltend gemacht werden könn(t)en.

Neben der Frage der Haftung der bereits erwähnten Unternehmen gibt es eine Vielzahl weiterer potenzieller Verantwortlicher: so zum Beispiel das Unternehmen VogBr Recursos Hídricos e Geotecnia Ltda., das noch 2015 die Stabilität des Rückhaltedamms bestätigte, oder die staatlichen Behörden, die trotz Sicherheitsmängeln Samarco Mineração die Betriebsgenehmigung erteilten und aufrechterhielten, wie die Bundesumweltbehörde IBAMA, die Nationale Behörde für Mineralienproduktion DNPM und die Landesumweltbehörde des Bundesstaats Minas Gerais FEAM.

UN-Abkommen als Tool für Unternehmensverantwortung

Seit 2014 wird im Rahmen einer Arbeitsgruppe des UN-Menschenrechtsrates über ein verbindliches Abkommen zur Regulierung von Unternehmen im Zusammenhang mit transnationalen Aktivitäten (UN Binding Treaty) diskutiert. Im Juli 2018 wurde ein erster Entwurf (sogenannter zero draft) vorgelegt.

Die Probleme der Betroffenen von Mariana zeigen die Dringlichkeit in Bezug auf die Schaffung eines verbindlichen Instruments zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen und zur besseren Rechtsdurchsetzung. Bis die Staaten sich auf ein UN-Abkommen einigen, wird es noch vieler zäher Verhandlungen bedürfen. Der Entwurf des Vertragstextes wird vermutlich noch unzählige Male geändert werden. Nichtsdestotrotz lohnt es sich, eine erste Bestandsaufnahme des aktuell vorliegenden zero drafts vorzunehmen. Könnten die Betroffenen von Mariana von dem UN-Abkommen profitieren?

Eine zentrale Frage in Bezug auf die Haftung für Menschenrechtsverletzungen lautet: Können Ansprüche lediglich gegen das unmittelbar involvierte Tochterunternehmen oder auch gegen den dahinterstehenden Mutterkonzern geltend gemacht werden?

Der zero draft beantwortet diese Frage wie folgt: Die unterzeichnenden Vertragsstaaten müssen durch nationale Gesetze die Haftbarkeit für Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit „Unternehmensaktivitäten mit transnationalem Charakter“ sicherstellen. Dies betrifft Unternehmensaktivitäten, die unter der Jurisdiktion von zwei oder mehreren nationalen Rechtsordnungen stattfinden, sowie Unternehmensaktivitäten, bei denen Handlungen, Personen oder Auswirkungen unter der Jurisdiktion von zwei oder mehreren nationalen Rechtsordnungen involviert sind (Artikel 4 Absatz 2).

Die Haftbarkeit (des Mutterkonzerns) richtet sich laut zero draft

  1. a) nach dem Ausmaß der ausgeübten Kontrolle oder
  2. b) nach dem Ausmaß des Naheverhältnisses zum Tochterunternehmen bzw. zu einem Unternehmen in der Lieferkette (wobei jedenfalls eine starke und direkte Verbindung zwischen der Handlung und der erlittenen Unbill des Opfers vorliegen muss) oder
  3. c) nach dem Ausmaß, in welchem das Risiko einer Menschenrechtsverletzung „innerhalb der Kette der wirtschaftlichen Aktivität“ vorhersehbar war oder hätte sein müssen (Artikel 10 Absatz 6).

Hitzige Debatten zu diesem Punkt in den weiteren Verhandlungsrunden im UN-Menschenrechtsrat sind zu erwarten. Für die Betroffenen von Mariana würde es im Gegensatz zur jetzigen Rechtsunsicherheit unzweifelhaft den Vorteil bringen, eine klare Rechtsgrundlage für Ansprüche gegen den BHP-Mutterkonzern zu haben.

Wie der zero draft den Betroffenen von Mariana helfen würde

Auch in Bezug auf andere Probleme bei der Rechtsdurchsetzung würde der zero draft Abhilfe schaffen: Staaten müssten für zeitgerechte und effektive Entschädigung sorgen (Artikel 8). Wenngleich keine konkreten Fristen oder Überbrückungsmaßnahmen vorgegeben sind, wird das Problem der langen Verfahrensdauer zumindest adressiert.

Das Problem des anwendbaren Rechts wird durch den zero draft insofern erleichtert, als eine Wahlmöglichkeit des Opfers vorgesehen ist (Artikel 7 Absatz 2). Es besteht die Möglichkeit, das Recht jenes Staates zur Anwendung zu bringen, in dem das Unternehmen seinen „Sitz“ hat. Dabei wäre nicht zwingend auf den Hauptsitz abzustellen (Artikel 5 Absatz 2), es könnte auch ein Ort, an dem das Unternehmen wesentliche Unternehmensinteressen verfolgt oder Zulieferer oder Ähnliches hat, als Anknüpfungspunkt herangezogen werden.

Die Betroffenen von Mariana könnten somit Ansprüche gegen den BHP-Konzern auf brasilianisches Recht stützen, was sicherlich eine Erleichterung darstellen würde. Voraussetzung wäre, dass sich sowohl der Ort des Schadens als auch der Ort des „Sitzes“ in einem Staat befinden, der den UN-Vertrag ratifiziert hat (Artikel 7 Absatz 2). Eine Vielzahl der Betroffenen von Mariana hat Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit brasilianischer Gerichte. Dies gilt umso mehr seit der Wahl von Jair Bolsonaro zum Präsidenten. Auch in diesem Punkt würde der zero draft eine Verbesserung bieten. Opfern wird auch in Bezug auf den Gerichtsstandort ein Wahlrecht eingeräumt. Klagen könnten sowohl am Ort des Schadenseintritts (Mariana) als auch am Handlungsort (Unterlassung der erforderlichen Sorgfaltspflicht, z. B. London) anhängig gemacht werden (Artikel 5 Absatz 1a und b).

Fazit und Ausblick

Während die Betroffenen von Mariana drei Jahre nach der Katastrophe immer noch auf eine adäquate Entschädigung warten, kündigte BHP im Jahresbericht 2017 eine baldige Wiederinbetriebnahme der Mine an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass österreichische Vermögensverwalter Aktienbeteiligungen und Anleihen an Vale und BHP in Höhe von 63 Millionen Euro halten (Quelle: Untersuchungen von Facing Finance e.V. auf Grundlage der Datenbank Thomson Reuters Eikon, September 2018).

Auch wenn der zero draft in einigen Punkten Schwächen (z. B. unpräzise juristische Formulierungen) aufweist, zeigt sich anhand des Falls von Mariana das Potenzial und die Notwendigkeit eines UN-Abkommens zu Wirtschaft und Menschenrechten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Prävention (auf die im vorliegenden Beitrag aus Platzgründen nicht eingegangen werden konnte) als auch hinsichtlich der kurativen Opferrechte.

Bis Ende Februar 2019 haben die Staaten nun die Möglichkeit, schriftlich zum zero draft Stellung zu nehmen. Bislang hat Österreich diese Möglichkeit nicht wahrgenommen. Im Juni 2019 wird ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt, der auf der nächsten Arbeitsgruppensitzung des UN-Menschenrechtsrats im Oktober 2019 in Genf diskutiert werden soll. Eine breite zivilgesellschaftliche Bewegung (Treaty Alliance) setzt sich dafür ein, dass Österreich als neu gewähltes Mitglied des Menschenrechtsrats diesen Prozess konstruktiv begleitet.

 

Weiterführende Links

Multimedia-Dossier: Das Desaster von Mariana

UN-Arbeitsgruppe „UN Treaty“

Treaty Alliance International

Business and Human Rights Resource Center