COVID-19 in der Arbeitswelt – eine Zwischenbilanz, Teil I: Die Corona-Kurzarbeit

24. November 2020

Ab März 2020 wurde auch Österreich vom neuartigen COVID-19-Virus erfasst. Rasch reagierte die Bundesregierung mit strikten (gesundheits-)politischen und juristischen Maßnahmen (weitreichende Betretungsverbote, „Lockdown“, Schulschließungen etc). Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt – Mitte April erreichte die Arbeitslosigkeit einen historischen Höchststand in der Zweiten Republik. In dieser Situation galt (und gilt) es, so viele Arbeitsplätze wie möglich zu erhalten. Die unter maßgeblicher Beteiligung der Sozialpartner geschaffene COVID-19-Kurzarbeit ist hierbei hervorzustreichen. Eine Zwischenbilanz.

Ziele und Vorteile der Kurzarbeit

Die Kurzarbeit stellt ein Mittel der Arbeitsmarktpolitik dar: Für ArbeitnehmerInnen reduziert sich durch die vorübergehende Herabsetzung ihrer Normalarbeitszeit ihr Entgelt. Aufgrund einer Sozialpartnervereinbarung kompensiert der/die ArbeitgeberIn diesen Entgeltausfall jedoch großteils durch eine Kurzarbeitsunterstützung. Der/die ArbeitgeberIn erhält für die dadurch entstehenden Mehraufwendungen wiederum eine Kurzarbeitsbeihilfe vom Arbeitsmarktservice (AMS).

Kurzarbeit ist sowohl für ArbeitnehmerInnen als auch für ArbeitgeberInnen vorteilhaft: Erstere werden nicht arbeitslos und sind durch die vergleichsweise hohe Nettoersatzrate (= Anteil des Nettoentgelts während der Kurzarbeit im Vergleich zum Nettoentgelt davor) finanziell abgesichert. Zweitere können wirtschaftlich schwierige Zeiten überbrücken, MitarbeiterInnen und damit Erfahrung halten, sodass bei einer Verbesserung der Auftragslage der Betrieb schnell wieder „hochgefahren“ werden kann. Die gegenüber der Arbeitslosenversicherung höhere Nettoersatzrate trägt zudem zu einer Stabilisierung der Nachfrage bei.

Eckpunkte der COVID-19-Kurzarbeit

Kurzarbeit wurde in Österreich zuletzt im Zuge der internationalen Finanzkrise 2008/09 zur Stabilisierung der Beschäftigung verbreitet eingesetzt. Es existierte somit bereits ein erprobtes Mittel samt einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Vor diesem Hintergrund entwickelten die Sozialpartner in der ersten Märzhälfte 2020 ein attraktives Kurzarbeitsmodell und vereinbarten dessen Umsetzung mit der Bundesregierung. Bereits in den ersten beiden Maßnahmengesetzen (COVID-19-Gesetz und 2. COVID-19-Gesetz) wurden im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe für die Ausfallstunden

  • höhere Pauschalsätze als bislang vorgesehen, und
  • die den DienstgeberInnen entstehenden Mehrkosten für die Beiträge zur Sozialversicherung sind bereits ab dem ersten Monat zu refundieren (zuvor erst ab dem fünften Monat der Kurzarbeit).

All dies trat rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft. Der Verwaltungsrat des AMS beschloss zudem eine Richtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe. In der Folge wurden sowohl die Richtlinie als auch die Sozialpartnervereinbarung mehrmals adaptiert.

Um die COVID-19-Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können, muss sich ein Unternehmen in vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, wobei diese auf unternehmensexterne Umstände zurückzuführen sein müssen, die nicht oder kaum in die Einflusssphäre des Unternehmens fallen. Das bedeutet, ein Unternehmen, das die Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchte, hat Folgendes zu tun:

  1. Erläuterung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Darstellung eines plausiblen Zusammenhangs mit dem Corona-Virus
  2. Abschluss einer Sozialpartnervereinbarung, welche die Rahmenbedingungen der Kurzarbeit im Betrieb regelt und von den jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (typischerweise Fachgewerkschaft und Wirtschaftskammer) genehmigt werden muss
  3. Antrag auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe beim AMS

In Phase I und II (gesamt von Anfang März bis Ende September) durfte die Normalarbeitszeit im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten bzw. bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit betragen.

Zentraler Inhalt der Sozialpartnervereinbarung ist die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Zahlung einer Nettoersatzrate, die vom vorherigen Entgelt abhängig ist und gestaffelt wird:

  • 90 Prozent bei einem Bruttoentgelt von bis zu 1.700 Euro,
  • 85 Prozent bei einem Bruttoentgelt zwischen 1.700 und 2.685 Euro und
  • 80 Prozent bei höheren Bruttoentgelten.

Zudem hat der/die ArbeitgeberIn weiterhin die vollen Sozialversicherungsbeiträge (d. h. auf Basis des Entgelts vor Beginn der Kurzarbeit) zu leisten. Dies stellt neben der deutlich besseren finanziellen Absicherung einen weiteren Vorteil der Kurzarbeit im Vergleich zur Arbeitslosigkeit dar.

Weiters verpflichtet sich der/die ArbeitgeberIn, den Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit aufrechtzuerhalten. Überdies gilt für die ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit grundsätzlich eine einmonatige Behaltefrist nach Ablauf des Kurzarbeitszeitraumes. Jene ArbeitnehmerInnen, die zuvor in der Kurzarbeit waren, dürfen also nur unter sehr engen Voraussetzungen gekündigt werden.

Verschiedene Phasen der COVID-19-Kurzarbeit

Mittlerweile ist zwischen drei Phasen der COVID-19-Kurzarbeit zu unterscheiden:

  • Phase I: Anträge mit einem zeitlichen Geltungsbereich bis 31.5.2020,
  • Phase II: Anträge mit Beginn ab 1.6.2020 sowie
  • Phase III: Anträge mit Geltungsbeginn ab 1.10.2020.

In Phase II bestand die wichtigste Änderung in der Klarstellung, dass nur die Arbeitszeit, nicht jedoch auch das Entgelt über mehrere Monate durchgerechnet werden kann. Das bedeutet, dass jedenfalls die im konkreten Monat geleistete Arbeitszeit in vollem Umfang abzugelten ist.

Für Phase III der COVID-19-Kurzarbeit wurden größere Adaptierungen vorgenommen:

  • Änderung der Mindestarbeitszeit auf grundsätzlich 30 Prozent sowie Höchstarbeitszeit von max. 80 Prozent (durchrechenbar auf höchstens 6 Monate)
  • Einführung einer dynamischen Betrachtung beim Entgeltanspruch, d. h. kollektivvertragliche Gehaltserhöhungen (inkl. Biennalsprünge, Vorrückungen und dergleichen) wirken sich auf die Nettoersatzrate aus
  • Grundsätzliche Verpflichtung der ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit, eine vom/von der ArbeitgeberIn angebotene Aus-, Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung zu absolvieren. Die Kurzarbeit kann somit auch zur Qualifikation genutzt werden.

Aufgrund des neuerlichen Lockdowns im November nahmen die Sozialpartner wiederum rasch Anpassungen bei der Kurzarbeit vor und vereinbarten diese mit der Bundesregierung:

  • Unternehmen, die unmittelbar vom zweiten Lockdown betroffen sind (z. B. Gasthäuser, Hotels) können die Arbeitszeit im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns auf 0 Prozent senken. Beschäftigte in der Gastronomie sowie Hotellerie, ebenso wie in der Kosmetik-, Friseur- und Massagebranche erhalten als Trinkgeldersatz für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns aliquot 100 Euro netto pro Monat zusätzlich (ursprünglich war dies nur für MitarbeiterInnen in Hotellerie und Gastronomie, die über ein Trinkgeldpauschale verfügen, vorgesehen).

Kurzarbeit versus Arbeitslosigkeit: Problem der Ungleichbehandlung

Die COVID-19-Kurzarbeit war (und ist) zweifelsfrei von enormer Bedeutung für den österreichischen Arbeitsmarkt. So waren nach dem ersten Höhepunkt der Krise Ende Mai über 1,3 Millionen ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit, bei zusätzlich rund 523.000 arbeitslos gemeldeten Personen bzw. SchulungsteilnehmerInnen. Durch die Kurzarbeit konnte daher – zumindest vorerst – ein noch größerer Anstieg der Arbeitslosigkeit verhindert werden.

Zutiefst ungerecht erscheint jedoch, dass der/die einzelne ArbeitnehmerIn nicht beeinflussen kann, ob er/sie zur Kurzarbeit angemeldet wird oder den Job verliert. Für welche Option sich der/die ArbeitgeberIn entscheidet, macht jedoch auf der individuellen Ebene einen enormen Unterschied aus: Während man im Kurzarbeitszeitraum eine Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent erhält, sind es beim Arbeitslosengeld grundsätzlich nur 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Das durchschnittliche Arbeitslosengeld bzw. die durchschnittliche Notstandshilfe betrugen 2019 pro Monat 984 Euro bzw. 810 Euro. Diese Beträge reichen in der Regel kaum zur Existenzsicherung, geschweige denn zur Erhaltung des vorherigen Lebensstandards aus. So ist es nicht verwunderlich, dass arbeitslose Personen weit mehr von Armut betroffen sind.

Vor diesem Hintergrund haben die Gewerkschaften rasch eine Erhöhung der Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld auf 70 Prozent gefordert. Durch diese Maßnahme ließe sich die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit großteils ausgleichen. Dass eine Anhebung nötig ist, zeigt sich auch darin, dass Österreich hinsichtlich der Nettoersatzraten bei Arbeitslosigkeit im OECD-Vergleich unter dem Durchschnitt von 63 Prozent liegt.

Anstatt dieser Forderung nachzukommen, erhielten Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, im September eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Eine weitere Einmalzahlung wurde zudem für Dezember 2020 in Aussicht gestellt. Diese Maßnahmen sind jedoch unzureichend:

  1. Die finanziellen Einbußen, die seit Beginn der Krise bereits entstanden sind, werden nicht genügend ausgeglichen.
  2. Sie lösen nicht das Problem, dass im Oktober 2020 knapp 424.000 arbeitslose Personen (inkl. SchulungsteilnehmerInnen) rund 65.000 offenen Stellen gegenüberstanden und daher viele Arbeitslose (vor allem Langzeitarbeitslose) schlichtweg keine Chance haben, einen neuen Job zu finden.

Arbeitszeitverkürzung dringend notwendig

Angesichts der dramatischen Lage am Arbeitsmarkt erscheint eine (gesetzliche) Arbeitszeitverkürzung dringend geboten. Damit wird die vorhandene Arbeit auf eine größere Zahl an Personen verteilt. Eine Arbeitszeitverkürzung mit vollem Lohn- und Personalausgleich hätte nicht nur positive beschäftigungspolitische Effekte und würde zudem eine 4-Tage-Woche attraktiver machen, sondern entspricht auch dem Wunsch vieler ArbeitnehmerInnen. So ergab eine repräsentative Umfrage der Universität Wien, dass mehr als die Hälfte der Befragten einer Arbeitszeitverkürzung positiv gegenüberstehen, drei von zehn wollen ihre Arbeitszeit sogar um mehr als einen Arbeitstag pro Woche reduzieren. Zudem war die letzte gesetzliche Arbeitszeitverkürzung die Einführung der 40-Stunden-Woche – das ist bereits 45 Jahre her!

Ein Modell der freiwilligen Arbeitszeitverkürzung wurde im Sommer von der Gewerkschaft GPA präsentiert. Beim „90 für 80“-Modell können ArbeitnehmerInnen auf Basis einer Vereinbarung mit dem/der ArbeitgeberIn ihre Arbeitszeit auf 80 Prozent reduzieren und erhalten dafür Lohn bzw. Gehalt im Ausmaß von 90 Prozent ihres vorherigen Vollzeitentgelts, wobei der teilweise Lohnausgleich vom AMS getragen wird. Für die frei werdende Zeit muss eine neue, zuvor als arbeitslos gemeldete Person im Betrieb beschäftigt werden. Reduzieren also beispielweise vier ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitszeiten, könnte somit eine neue Vollzeitstelle geschaffen werden. Das „90 für 80“-Modell könnte einen Einstieg in den Umstieg zu kürzeren Normalarbeitszeiten bei mehr Beschäftigung erzeugen.

Fazit und Ausblick

Rückblickend ist festzustellen, dass die Sozialpartner gerade in der Anfangsphase der Krise durchaus umfangreich in die Erarbeitung politischer und rechtlicher Maßnahmen eingebunden waren. Insbesondere im Zusammenhang mit der COVID-19-Kurzarbeit konnten dadurch sachgerechte und ausgewogene Ergebnisse erzielt werden. Auch die Umsetzung der jüngsten Adaptierungen zur Kurzarbeit im Zuge des zweiten Lockdowns sind in diesem Zusammenhang positiv hervorzuheben. Zusammenfassend konnte durch die COVID-19-Kurzarbeit ein noch stärkerer Anstieg der Arbeitslosigkeit (vorerst) verhindert und der Lebensstandard vieler ArbeitnehmerInnen gesichert werden.

Dennoch erscheint äußerst fraglich, ob die Sozialpartnerschaft in nächster Zeit ein Revival erfahren wird. Wohl eher muss davon ausgegangen werden, dass die Interessengegensätze in der Gesellschaft – insbesondere zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen – durch die wirtschaftlichen Folgen der Krise deutlich verschärft zutage treten werden, was wiederum neue Konfliktfelder zwischen den jeweiligen Interessenvertretungen entstehen lassen könnte. Wesentliche Gegenstände künftiger Auseinandersetzungen werden jedenfalls die Verteilung der Krisenkosten sowie der politische Umgang mit der prekären Lage am österreichischen Arbeitsmarkt (Stichwort Arbeitszeitverkürzung) darstellen müssen.

Dieser Artikel beruht auf einem Beitrag der Autoren zum MOMENTUM-Kongress 2020.