Update zu COVID-19-Unternehmenshilfen: Fördermaximierung mit Bevorzugung von Großunternehmen

02. November 2021

Seit dem ersten Lockdown im März 2020 werden Österreichs Unternehmen finanziell massiv unterstützt, um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise abzumildern. In den vergangenen Monaten wurden bestehende Unternehmenshilfen angepasst und verlängert, neue Hilfsinstrumente entwickelt und die Antragsfristen ausgeweitet.

Doch wie sehen die Anpassungen seit Juni 2021 aus? Welche Umstände/Rahmenbedingungen begünstigen das sogenannte „Unternehmenshilfen-Shopping“? Eine kritische Analyse der Möglichkeiten der Fördermaximierung inklusive eines Updates der bislang beanspruchten COVID-19-Unternehmenshilfen.

Beginnt jetzt die Förderoptimierung?

Die COVID-19-Unternehmenshilfen – bestehend aus Kurzarbeitshilfe, Steuer- und Sozialversicherungsstundungen, Garantien, Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000, Umsatzersatz I und II sowie indirekter Umsatzersatz, Ausfallbonus und Verlustersatz – haben unterschiedliche Laufzeiten. Während der Fixkostenzuschuss I für den Zeitraum März 2020 bis September 2020 und der Umsatzersatz für die Monate November und Dezember 2020 beantragbar waren, waren die anderen Förderinstrumente bis Ende Juni 2021 in Kraft. Ein Teil der COVID-19-Unternehmenshilfen ist nochmals bis Ende September bzw. bis Ende Dezember 2021 verlängert worden (siehe Anhang).

Lange Antragsfristen und große Gestaltungsspielräume ermöglichen den Unternehmen viel Raum zur Förderoptimierung (z. B. den Wechsel des Förderinstruments auch im Nachhinein). Je näher das Ende der Corona-Unterstützungsprogramme für Unternehmen rückt, umso größer wird das Bestreben der Förderwerber:innen, die Gestaltungsspielräume im Sinne einer möglichst hohen Unterstützung zu nützen.

Was begünstigt „Unternehmenshilfen-Shopping“?

Komplexität und Zusammenwirken der einzelnen COVID-19-Unternehmenshilfen

Das „Unternehmenshilfen-Shopping“, also die Wahl des attraktivsten Hilfspakets, wird durch mehrere Faktoren begünstigt: Wie bereits erwähnt, hat die Bundesregierung eine Vielzahl unterschiedlicher Hilfsinstrumente entwickelt, die teilweise parallel laufen und unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben (Umsatz, Fixkosten, Verlust). Hinzu kommt, dass sich die einzelnen Unternehmenshilfen wechselseitig beeinflussen, indem etwa die Inanspruchnahme eines Fixkostenzuschusses 800.000 die Inanspruchnahme eines Verlustersatzes ausschließt und vice versa. Es gibt auch keine einheitlichen Förderobergrenzen. So sind Hilfsinstrumente, die unter den befristeten Rahmen der EU fallen, mit insgesamt 1,8 Mio. Euro begrenzt. Davon betroffen sind Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss 800.000, Ausfallbonus, zu 100 Prozent abgesicherte Überbrückungskredite vom aws (Austria Wirtschaftsservice) und der ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank) sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds. Der Verlustersatz in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen ist hiervon allerdings nicht erfasst. Diese Komplexität und Ausgestaltung der einzelnen Hilfsinstrumente fördert natürlich das „Unternehmenshilfen-Shopping“, und selbst manche:r Berater:in tut sich bereits schwer, den „Dschungel“ und das Zusammenwirken der unterschiedlichen Unternehmenshilfen zu durchschauen.

Lange Antragsfristen und Wechsel der Hilfsinstrumente im Nachhinein

Die Bundesregierung hat mit zwei zusätzlichen Maßnahmen das „Unternehmenshilfen-Shopping“ in Richtung Fördermaximierung weiter angeheizt. Unternehmen können nämlich außerdem innerhalb der Antragsfrist das Hilfsinstrument auch im Nachhinein wechseln. So kann ein bereits gestellter und ausbezahlter Antrag auf Fixkostenzuschuss 800.000 zurückgenommen und stattdessen ein Verlustersatz beantragt werden. Die Möglichkeit des Wechsels selbst von bereits ausbezahlten Fördersummen in Verbindung mit langen Antragsfristen lässt Unternehmen alle Optionen offen, die für sie optimale Förderkombination zu wählen. So endet etwa die Antragsfrist für den Ende Juni abgelaufenen Fixkostenzuschuss 800.000 erst am 31.12.2021 und damit zeitgleich mit dem Verlustersatz für den Zeitraum September 2020 – Juni 2021. Ein Wechsel der genannten Förderinstrumente ist daher bis Ende des Jahres möglich.

Je näher das Ende der Antragsfrist für einzelne Förderinstrumente kommt, umso mehr wird das Abrufen möglichst hoher Fördersummen zum vorrangigen Ziel. Dies gilt insbesondere für jene Unternehmen, die nicht unmittelbar unter Liquiditätsengpässen leiden und daher mit Unterstützung von Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen die größtmöglichen Hilfen lukrieren.

Das Staatshilfen-Shopping wird insbesondere durch jene Förderinstrumente ermöglicht, die seit Mitte September 2021 in Kraft getreten sind. Namentlich handelt es sich dabei um den Fixkostenzuschuss 800.000, den Umsatzersatz, den Ausfallbonus und den Verlustersatz. Sie überschneiden und beeinflussen sich wechselseitig, sodass hier die Verbindung zwischen der Möglichkeit des Wechsels des Förderinstruments und den langen Antragsfristen geradezu dazu auffordert, der Frage nach Förderoptimierung nachzugehen. Umso mehr, als selbst ausbezahlte Förderungen im Nachhinein gegen andere Unterstützungen ausgetauscht werden können.

Nachfolgend einige Beispiele für „Unternehmenshilfen-Shopping“. In der Praxis werden allerdings wesentlich komplexere Überlegungen angestellt – allein aufgrund des Umstands, dass die einzelnen Unternehmenshilfen unterschiedliche Anknüpfungspunkte haben (Umsatz, Fixkosten, Verlust) und die Ermittlung des optimalen Hilfspakets Kenntnis über die Umsatz- und Kostenstruktur des Unternehmens erfordert.

Beispiele für Möglichkeiten von COVID-19-„Unternehmenshilfen-Shopping“:

•          Wechsel des Hilfsinstruments, um befristeten Rahmen optimal zu nützen

Die Höhe des befristeten Rahmens der EU für COVID-19-Unternehmenshilfen ist mit 1,8 Mio. Euro begrenzt, wobei die Unterstützungen aus Lockdown-Umsatzersatz (direkt/indirekt), Fixkostenzuschuss 800.000, Ausfallbonus, 100%-Haftungen von aws oder ÖHT sowie Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds zusammenzuzählen sind.    
Kommt ein Unternehmen an die Förderobergrenze, so kann es sich auszahlen, beispielsweise einen zu 100 Prozent abgesicherten aws-Überbrückungskredit frühzeitig zurückzuzahlen oder in ein Darlehen zu schlechteren Konditionen zu wechseln (z. B. 80 Prozent Garantiequote), um zusätzlichen Spielraum für Umsatzersatz oder Fixkostenzuschuss 800.000 zu erhalten.

•          Wechsel von Fixkostenzuschuss 800.000 auf Verlustersatz

Hat ein Unternehmen bereits einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt und stellt noch vor der Beantragung der zweiten Tranche fest, dass es mit anderen Instrumenten (Umsatzersatz, Ausfallbonus) insgesamt die Obergrenze des befristeten Rahmens in Höhe von 1,8 Mio. Euro überschreiten würde, so kann es vorteilhaft sein, eher den Verlustersatz zu beantragen, weil dieser in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro nicht für die Obergrenze des befristeten Rahmens angerechnet wird. Aufgrund der langen Antragsfristen bis einschließlich 31.12.2021 haben Unternehmen noch relativ lange Zeit, die für sie beste Kombination zu beantragen.
Ein Wechsel kann auch allein dann vorteilhaft sein, wenn am Ende der Antragsfrist interne Berechnungen ergeben, dass die Fördersumme bei Inanspruchnahme des Verlustersatzes höher ausfallen würde.          
Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz können jeweils für bis zu maximal zehn zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden, wobei eine Unterbrechung zulässig ist. Auch diese Regelung lässt einigen Gestaltungspielraum zu, weil zusammenhängende umsatzstarke Monate – sofern kein Umsatzersatz beantragt wurde – herausgerechnet werden können.

•          Wechsel von direktem oder indirektem Umsatzersatz in den Fixkostenzuschuss 800.000 oder in den Verlustersatz

Grundsätzlich gilt, dass ein Umsatzersatz vor der Beantragung eines Fixkostenzuschusses 800.000 oder Verlustersatzes gestellt werden muss. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Wechsel in den Fixkostenzuschuss 800.000 bzw. Verlustersatz ausgeschlossen ist. Es kann daher auch ein Umsatzersatz zurückgezahlt und stattdessen ein Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz beantragt werden. Möglich wäre auch, den Umsatzersatz nicht für die gesamte Periode, sondern auch nur für ein paar Tage zu beantragen. Angesichts der hohen Umsatzersatzraten von bis zu 80 Prozent ist davon auszugehen, dass nur wenige anspruchsberechtigte Unternehmen eine andere Unterstützungsmaßnahme als den Umsatzersatz (Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz) wählen (werden).

•          Ausfallbonus wird monatlich ermittelt und kann mit Verlustersatz kombiniert werden

Der monatlich zu beantragende Ausfallbonus, welcher ab Umsatzausfällen von mindestens 40 Prozent gewährt wird, beträgt für den Zeitraum November 2020 – Juni 2021 bis zu 60.000 Euro pro Monat und setzt sich jeweils zur Hälfte aus einem Bonus und aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zusammen. Für die Monate März und April wird ein höherer Bonus – in Höhe von bis zu 20.000 Euro – gewährt, sodass die Gesamtförderung für diese beiden Monate 80.000 Euro beträgt.
Allein der Umstand, dass der Ausfallbonus einen monatlichen Betrachtungszeitraum hat, lässt verschiedene Gestaltungsspielräume zu. So ist nicht auszuschließen, dass Gestaltungspielräume hinsichtlich der Verbuchung der Umsätze – soweit gesetzlich zulässig – ausgenützt werden. Ein missbräuchliches Verschieben der Umsätze wird nicht anerkannt. Allerdings stellt sich hierbei natürlich auch die Frage der Kontrolle.
Wird der Bonus allein beantragt, so kann dieser mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Es kann sich also auszahlen, im Rahmen des Ausfallbonus diesen nur deshalb zu beantragen, um die Möglichkeit des Verlustersatzes nicht zu verlieren. Ein allenfalls beantragter Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 müsste vor Antragstellung des Verlustersatzes zurückgezahlt oder angerechnet werden.
In diesem Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass der Ausfallbonus II von Juli bis September 2021 in Höhe von bis zu 80.000 Euro pro Monat ausschließlich aus der Bonuskomponente besteht und daher mit dem Verlustersatz kombiniert werden kann, was für Unternehmen ebenfalls vorteilhaft ist.

Kritik

Die Sicherung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen war das vorrangige Ziel im Rahmen des COVID-19-Unternehmenshilfspakets. Denn die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit war neben der Kurzarbeitshilfe Voraussetzung für die bestmögliche Sicherheit der Arbeitsplätze während der Corona-Pandemie.

Die Ausgestaltung der Richtlinien für die COVID-19-Unternehmenhilfen eröffnet den Unternehmen alle Türen, viele Instrumente der Unternehmenshilfen im Sinne einer Fördermaximierung zu optimieren. Vor allem die Möglichkeit, im Nachhinein die Förderinstrumente zu wechseln, ist mit dem eigentlichen Zweck, kurzfristig Liquidität und Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, nicht vereinbar.

Die komplexe Ausgestaltung des COVID-19-Unternehmenshilfspakets, die Wechselmöglichkeit einzelner Hilfsinstrumente und lange Antragsfristen begünstigen vor allem Großunternehmen. Einerseits bedarf es für die optimale Nutzung der Unterstützungsmaßnahmen entsprechenden Know-hows und Unterstützung vonseiten der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen, was mit Kosten verbunden ist, andererseits erreichen kleine und mittlere Unternehmen zumeist nicht die Förderobergrenzen, sodass das Ausreizen der Unterstützungen nicht im Vordergrund steht.

Offen ist, wie viele Unternehmen im Sinne einer Fördermaximierung einen Wechsel bereits ausbezahlter Hilfsinstrumente beantragen bzw. mit einer Antragstellung bestimmter Unterstützungen noch zuwarten. Auffallend ist jedenfalls, dass mit Stand 10.9.2021 lediglich 1.432 Unternehmen einen Verlustersatz und 24.113 einen Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt haben. Hingegen haben laut COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG) 114.067 Unternehmen einen Umsatzersatz (November 2020) und 152.868 einen Ausfallbonus beantragt.

Es braucht jedenfalls zusätzliche Transparenz vonseiten der COFAG, weil die Steuerzahler:innen ein Recht haben zu erfahren, ob und inwieweit fragliche Gestaltungsspielräume in der Praxis ausgenützt wurden.

Anhang

 Überblick über aktuelle und beanspruchte Unternehmenshilfen – Stand zum 15.9.2021

Die COVID-19-Unternehmenshilfen – bestehend aus Kurzarbeitshilfe, Steuer- und Sozialversicherungsstundungen, Garantien, Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000, Umsatzersatz I und II sowie indirekter Umsatzersatz, Ausfallbonus und Verlustersatz – haben unterschiedliche Laufzeiten. Während der Fixkostenzuschuss I für den Zeitraum März 2020 bis September 2020 und der Umsatzersatz für die Monate November und Dezember 2020 beantragbar waren, konnten die anderen Förderinstrumente über einen längeren Zeitraum (zunächst bis Ende Juni 2021 zeitlich befristet) abgerufen werden.

COVID-19-Unternehmenshilfen: mit Ende Juni 2021 ausgelaufen

Stundungen von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen

Steuern und Abgaben, die in der COVID-19-Krise gestundet wurden, müssen ab 1. Juli 2021 zurückgezahlt werden. Beantragt werden könnten Ratenzahlungsmodelle, die bis 2024 laufen können und sicherstellen sollen, dass bei den betroffenen Unternehmen keine Liquiditätsprobleme entstehen. Für die offenen Beträge werden allerdings Zinsen in Höhe von 2 Prozent bei Steuern bzw. 1,34 Prozent bei offenen Sozialversicherungsbeiträgen veranschlagt. Des Weiteren sieht das Ratenzahlungsmodell für die Monate Juli, August und September eine flexible Eingangsphase vor. Demnach kann im Rahmen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells für die ersten drei Monate beantragt werden, dass lediglich ein Prozent bzw. bei Liquiditätsproblemen gar nur 0,5 Prozent des geschuldeten Betrags getilgt werden.

Fixkostenzuschuss 800.000

Der Fixkostenschuss 800.000 endete mit 30.6.2021. Die Antragsfrist läuft allerdings noch bis 31.12.2021. Bislang wurden rund 23.000 Anträge unter diesem Titel ausbezahlt – in Höhe von insgesamt mehr als 500 Mio. Euro. Der durchschnittlich ausbezahlte und nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 24.113 Euro (Stichtag: 10.9.2021, siehe Tabelle).

COVID-19-Unternehmenshilfen: Verlängerung mit Juni 2021

Ausfallbonus II

Der Ausfallbonus wurde um drei weitere Monate verlängert und kann nun auch für den Zeitraum Juli 2021 – September 2021 beantragt werden. Der Ausfallbonus II für die Monate Juli – September wurde adaptiert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (davor 40 Prozent) im Betrachtungsmonat. Der Bonus ist branchenabhängig (Kategorisierung nach ÖNACE), beträgt zwischen 10 und 40 Prozent und ist gedeckelt mit 80.000 Euro pro Kalendermonat. Im Gegensatz zum ursprünglichen Ausfallbonus gibt es keine Vorauszahlung auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Der Ausfallbonus für Juli kann noch bis 15.11.2021 beantragt werden, jener für August bis 15.12.2021 und bei dem für September endet die Antragsfrist am 15.1.2021.

Verlustersatz

Der Verlustersatz für den Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro wurde um sechs Monate bis einschließlich 31.12.2021 verlängert. Auch dieser wurde leicht adaptiert. Voraussetzung sind Umsatzausfälle von mindestens 50 Prozent (vorher: 30 Prozent). Im Gegensatz zum Ausfallbonus müssen die Betrachtungszeiträume (bis zu sechs Monate) zeitlich zusammenhängen. Der Verlustersatz entspricht 70 Prozent der errechneten Bemessungsgrundlage, wobei Kurzarbeitshilfen oder der Ausfallbonus verlustmindernd zu berücksichtigen sind. Für Klein- und Kleinstunternehmen (bis 50 Arbeitnehmer:innen) beträgt der Verlustersatz 90 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Antragsfrist für den verlängerten Verlustersatz läuft bis 30.6.2022, jene für den Verlustersatz für den Zeitraum 16.9.2020 bis 30.6.2021 endet am 31.12.2021.

Überbrückungsgarantien

Die Richtlinien für Überbrückungsgarantien (Garantiequote 90 Prozent und 100 Prozent) wurden ebenfalls bis 31.12.2021 verlängert. Es können daher weiterhin Anträge gestellt werden.

Kurzarbeitshilfe

Auch die Kurzarbeitshilfe wurde verlängert. Die Bundesregierung hat sich mit den Sozialpartnern auf eine Neuregelung geeinigt, die sogenannte „Phase 5“ der Kurzarbeitshilfe gilt ab 1.7.2021 bis 30.6.2022. Ohne auf Details eingehen zu können, sei an dieser Stelle lediglich erwähnt, dass es in der Phase 5 zwei Schienen der Kurzarbeit gibt. Eine für besonders betroffene Betriebe, welche bis 31.12.2021 befristet ist, und eine andere für alle übrigen Unternehmen. Besonders betroffene Betriebe müssen einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder ein Betretungsverbot vorweisen. Für sie gilt weiterhin die ungekürzte Beihilfe der Phase 4, bei den Übrigen reduziert sich die Hilfe gegenüber der Phase 4 um 15 Prozent.

Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen, freie Selbstständige und Kleinstunternehmen

Der Härtefallfonds, welcher Einkommensverluste in Zusammenhang mit COVID-19 für die oben genannten Zielgruppen ausgleichen soll, wurde ebenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten (Juli bis September 2021) verlängert. Die Richtlinien wurden etwas angepasst: Die Mindestförderhöhe pro Betrachtungszeitraum in Phase 3 des Härtefallfonds beträgt 600 Euro, die maximale Förderhöhe bleibt – wie in Phase 2 – bei 2.000 Euro. Für den Zeitraum Mitte bis Ende Juni 2021 erfolgt eine pauschale Abgeltung von 50 Prozent, sodass die maximale Förderung in Phase 4 insgesamt 7.000 Euro beträgt.

TABELLE: Bislang beanspruchte Unternehmenshilfen

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