Schutzklausel 2025 – Gesetz ist gut gemeint, aber schlecht gemacht!

27. August 2024

Die Regierung hat aufgrund des Druckes von AK und Gewerkschaft endlich eine kaufkraftsichernde Schutzklausel am Pensionskonto für all jene Menschen, welche 2025 in Pension gehen, beschlossen. Ähnlich wie schon bei der Schutzklausel 2024 werden aber leider auch heuer wieder einige zukünftige Pensionist:innen vernachlässigt.

Warum eine Schutzklausel so wichtig ist

Die österreichische Regierung hat bei der Bekämpfung der Teuerung komplett versagt. Im Vergleich mit anderen Ländern in Westeuropa hatte Österreich 2023 die höchste Inflation. Dies bedeutet für zukünftige Pensionist:innen enorme Verluste. Das Problem ist die zeitverzögerte Aufwertung der Beitragsgrundlagen am Pensionskonto, welche sich vor allem in Zeiten einer hohen Inflation massiv auswirkt.

Während der Erwerbstätigkeit wird auf dem Pensionskonto jedes Jahr eine Gutschrift gesammelt. Der Faktor, mit dem das Pensionsguthaben jährlich aufgewertet wird, orientiert sich an der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Da man erst im Nachhinein weiß, wie sich die Löhne entwickelt haben, passiert die Aufwertung zwei Jahre verzögert. Es wird die Lohnsteigerung vom dritt- zum zweitvorangegangenen Jahr herangezogen. Im Normalfall schützt diese Regelung sehr gut vor relativen Entwertungen des Pensionsguthabens. Die Anpassung koppelt das Pensionsguthaben an die Lohn- und somit Produktivitätsentwicklung und ist im Regelfall auch günstiger für die Versicherten als eine reine Inflationsabgeltung. Nur in Zeiten einer hohen Teuerung führt der Mechanismus zu massiven Problemen und damit einhergehenden Kaufkraftverlusten – für all jene, welche demnächst ihre Pension antreten. Dies liegt daran, dass die aktuell guten Lohnentwicklungen jenen Personen, welche 2023, 2024 oder 2025 in Pension gingen/gehen, nicht mehr zugutekommen und sie dadurch viel verlieren. Angesichts der hohen Inflation ist dies ein zentrales Problem und eine Ungerechtigkeit für die zukünftigen Pensionist:innen. In Summe sind circa 300.000 Personen davon betroffen, vorwiegend die Pensionsantritte 2023, 2024 und 2025.

Wer ist von der Schutzklausel (nicht) erfasst

Die Regierung hat aufgrund des Druckes von AK und ÖGB vor Kurzem eine Schutzklausel für alle jene Menschen, welche 2025 in Pension gehen, beschlossen. Ausgeschlossen von dieser Schutzklausel werden aber Personen, die eine Korridorpension ohne vorangehende Arbeitslosigkeit antreten. Diese Regelung ist sehr komplex. Konkret bedeutet dies, dass von der Schutzklausel folgende Konstellationen erfasst sind:

  • Alle regulären Alterspensionen (ab Erreichung des Regelpensionsalters), Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen, die mit Stichtag 2025 die Pension antreten.
  • Ausnahme Korridorpensionist:innen: Diese erhalten die Schutzklausel bei Stichtagen im Jahr 2025 nur dann, wenn sie die Pension aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG und § 38 AlVG antreten. Der Bezug von Arbeitslosengeld muss zumindest für 30 Tage bestanden haben.

Von der Schutzklausel ausgenommen sind hingegen:

  • Korridorpensionist:innen des Zugangsjahres 2025 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit
  • Sonderruhegeldbezieher:innen wurden im Gesetz nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass auf diese Personengruppe schlichtweg vergessen wurde. In der Praxis wird den Sonderruhegeldbezieher:innen die Schutzklausel im Moment gewährt, rechtlich ist und bleibt es aber ein Graubereich.

Ähnlich wie die Schutzklausel 2025 schaut auch die Schutzklausel 2024 aus. Laut derzeitigem Stand wurde die Schutzklausel 2024 mit den Ausnahmen für Korridorpensionist:innen belassen, jedoch wurde das Gesetz noch etwas verschärft. 2024 reichte bereits ein Tag Arbeitslosengeld aus, damit Korridorpensionist:innen ihre Pension mit Schutzklausel antreten konnten – 2025 sind, wie bereits oben erwähnt, mindestens 30 Tage Arbeitslosigkeit notwendig. Weiters konnten Pensionist:innen die Schutzklausel bei der Korridorpension 2024 in Anspruch nehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits bis zum 31. Dezember im Jahr 2023 erfüllt wurden. Diese Möglichkeit gibt es für die zukünftigen Korridorpensionist:innen 2025 nicht mehr.

Was bei der Schutzklausel verbessert gehört

Die aktuelle Schutzklausel-Regelung bei der Korridorpension hat genau einen Effekt: Die ausgestaltete Regelung führt dazu, dass Personen früher in Pension gehen, nämlich mit dem erstmöglichen Stichtag, da es eventuell sein könnte, dass sie bei einem späteren Stichtag finanziell viel schlechter aussteigen würden. Das Gesetz ist gut gemeint, aber schlecht gemacht. Es darf nicht sein, dass eine bestimmte Gruppe von zukünftigen Pensionist:innen ausgenommen wird. Korridorpensionist:innen haben das gleiche Recht auf eine Schutzklausel wie alle anderen. Es geht bei der Schutzklausel nicht um einen Abschlag wegen vorzeitiger Pension, den sie ohnehin in Kauf nehmen müssen. Hierbei geht es einzig und allein um eine Inflationsabgeltung. Es darf auch nicht passieren, dass man auf eine kleine Gruppe von Menschen bei der Gesetzeserstellung vergisst – gerade Sonderruhegeldbezieher:innen, welche ihr ganzes Leben lang hart gearbeitet haben, werden nicht berücksichtigt.

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Die Schutzklausel für das Jahr 2025 muss hier viel klarer sein! Die derzeitige Bestimmung ist nicht fair!

Es müssen aber nicht nur gewisse Korridorpensionist:innen ungerechterweise Verluste hinnehmen. Auch all jene Personen, die ihre Pension bereits 2023 angetreten haben, wurden von der Regierung komplett vernachlässigt und bei der Schutzklauselbestimmung nicht berücksichtigt.

Finanzielle Einbußen für zukünftige Korridorpensionist:innen durch Nichthandeln der Regierung

Korridorpensionist:innen ohne vorangehende Arbeitslosigkeit, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten, verlieren ohne eine Schutzklausel summiert voraussichtlich rund sechs Prozent. Der Verlust ergibt sich aus dem Vergleich der Inflation mit dem Anpassungsfaktor am Pensionskonto: Entwertung der Pensionen am Pensionskonto vom Jahr 2023 in Höhe von rund 5 Prozent, vom Jahr 2024 in Höhe von 4 Prozent und dem vorläufigen Plus von 3 Prozent am Pensionskonto im Jahr 2025 (Annahme 2025: prognostizierte Inflation für 2024 von 3,4 Prozent und Aufwertungsfaktor am Pensionskonto von 6,5 Prozent).

Für manche Korridorpensionist:innen, welche 2025 ihre Pension antreten, gibt es ohne Schutzklausel bedeutende Verluste: Bei einer Durchschnittspension von 1.600 Euro bedeutet dies für Korridorpensionist:innen, die 2025 in Pension gehen, monatlich im Durchschnitt rund 100 Euro weniger. Auf die Lebensdauer (Bezug von 20 Jahren) gerechnet, ergibt das einen Verlust von nominell circa 27.400 Euro.

Wer jahrzehntelang gearbeitet hat, dem steht eine Pension ohne inflationsbedingte Verluste zu. Die zukünftigen Pensionist:innen sind keine Bittsteller:innen, sie haben das Recht auf eine Pension, mit der sie gut leben können.

Pensionsaliquotierung: dringender Handlungsbedarf – Sternzeichenregelung

Handlungsbedarf gibt es auch bei der Pensionsaliquotierung. Die Bundesregierung hat die Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung, wie in den Jahren 2024 und 2025, nun zwar auch für das Jahr 2026 ausgesetzt. Dies soll aber das letzte Jahr sein, in dem die Aliquotierung ausgesetzt wird – das bedeutet, dass alle Personen, welche ihre Pension ab dem Jahr 2027 antreten, wieder Verluste durch die sogenannte Sternzeichenregelung hinnehmen müssen.

Sternzeichenregelung bzw. Aliquotierung bedeutet, dass Pensionist:innen nur bei einem Pensionsantritt zum 1. Jänner die volle Erhöhung bzw. Anpassung (100 Prozent) im Folgejahr bekommen. Für jeden weiteren Monat kommt es zu einer Reduktion von 10 Prozent. 

Ausmaß der Pensionsanpassung in Prozent
Stichtag des Pensionsantritts im Kalenderjahr vor der Anpassung
100%
Jänner
90%
Februar
80%
März
70%
April
60%
Mai
50%
Juni
40%
Juli
30%
August
20%
September
10%
Oktober
0%
November
0%
Dezember

Lesebeispiel: Bei einem Pensionsantritt im Monat Juni beträgt für neue Pensionist:innen im Folgejahr die Pensionserhöhung nur die Hälfte der allgemeinen Pensionsanpassung.

Diese Regelung führt einerseits zu Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Geburtsdaten, andererseits zu Anreizen, die Pension (wenn möglich) früher anzutreten als geplant. Aufgrund dieser verzögerten und gestaffelten Gewährung erleiden Neupensionist:innen immense Einkommensverluste, die auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr abgegolten werden können. Dieser Zustand ist ungerecht, es braucht dringend die Abschaffung der Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung im Dauerrecht.

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