Mithilfe eines gemeinsamen EU-weiten Aufbauplans soll die Wirtschaftskrise überwunden und gleichzeitig der grüne und digitale Wandel gefördert werden. Damit die Mittel fair verteilt werden und die Schaffung guter Arbeitsplätze Priorität hat, ist eine umfassende Einbindung der ArbeitnehmerInnenvertretung unerlässlich. Tatsächlich wird die Konsultation der Sozialpartner von EU-Seite her gefordert. Die entsprechenden Maßnahmen gilt es genau einzuhalten und noch weiter auszubauen.
Aufbau- und Resilienzpläne – worum geht’s?
Während im Zuge der Eurokrise vor etwa einem Jahrzehnt noch Austerität verordnet wurde, geht man nun auf EU-Ebene im Umgang mit der COVID-19-Krise zum Glück in eine andere Richtung. Um den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu unterstützen, wurde im Zuge des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 das Programm „Next Generation EU“ beschlossen. Dieses soll von 2021 bis 2023 laufen und mit 750 Mrd. Euro ausgestattet werden. Mit einem Volumen von 672,5 Mrd. Euro macht die Aufbau- und Resilienzfazilität den Hauptteil davon aus. 312,5 Mrd. Euro der Aufbau- und Resilienzfazilität sollen als nicht zurückzuzahlende Zuschüsse an die EU-Mitgliedstaaten vergeben werden. Im Februar 2021 wurde die darüber erzielte politische Einigung im Europäischen Parlament mit breiter Mehrheit bestätigt. Die Mittelvergabe ist inhaltlich und organisatorisch an das Europäische Semester gebunden, welches seit 2010 den Rahmen für die budget-, wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierung in der EU bildet. Nun liegt es an den Mitgliedstaaten, bis Ende April 2021 den nationalen Aufbau- und Resilienzplan an die EU-Kommission zu übermitteln, um die Mittel abzurufen.
Die Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 gibt vor, dass makroökonomische Stabilität, Produktivität, Gerechtigkeit und ökologische Nachhaltigkeit auch die Leitprinzipien für die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne bilden. Es sollen Investitionen und Reformen in sieben Schlüsselbereichen vorangetrieben werden, zum Beispiel zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Förderung sauberer und erneuerbarer Technologien oder zur Verbesserung digitaler Kompetenzen. Um die grüne und digitale Transformation zu fördern, sollen 37 Prozent der Mittel an den „grünen Wandel“ und 20 Prozent an den „digitalen Wandel“ gebunden werden. Die Pläne sollen auch helfen, „wirtschaftlich zu wachsen, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die soziale Resilienz zu erhöhen und den ökologischen und digitalen Wandel zu meistern“. Ein weiteres Kriterium für den Erhalt der Mittel ist die Koppelung an die länderspezifischen Empfehlungen, insbesondere der Jahre 2019 und 2020.
Maßnahmen zur Einbindung der Sozialpartner vorgesehen
Eine bessere Einbindung der Sozialpartner in den bisherigen Prozess des Europäischen Semesters ist längst überfällig. Somit ist es zu begrüßen, dass im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität Schritte zur verstärkten Konsultation mehrfach festgehalten wurden. Im September 2020 machte die Kommission deutlich: „Member states are also invited to outline in the plan how the social partners, and as appropriate civil society organisations, have been consulted and involved in designing the reforms included in the plan.“ Auch in der „Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021“ wird vermerkt: „Von entscheidender Bedeutung wird sein, dass sich die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne so bald wie möglich in einen breit angelegten politischen Dialog einbringen, in den die Sozialpartner und alle anderen einschlägigen Interessenträger einbezogen werden.“ Der im Jänner 2021 veröffentlichte Leitfaden fordert die Staaten auf, die Entscheidungsprozesse, die zur Verabschiedung der Pläne geführt haben, darzustellen. Es soll auch eine Zusammenfassung des Konsultationsprozesses vorgenommen werden, in dem beschrieben wird, wie sich die Inputs der Stakeholder im Plan wiederfinden. Diese soll die Reichweite (Liste der konsultierten Sozialpartner, zivilgesellschaftlichen Organisationen, Stakeholder etc.), die Art (Konferenzen, bilaterale Einbindung etc.), das Timing und eine Beschreibung, ob die Stakeholder selektiv in Bezug auf spezifische Komponenten oder allgemein konsultiert wurden, enthalten. Auch auf die Einbindung im Zuge der Umsetzung soll eingegangen werden.
Schließlich ist auch in der im Februar 2021 beschlossenen Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität eine entsprechende Bestimmung enthalten. Laut Artikel 18 Absatz 4 lit. q müssen die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne bereits für die Ausarbeitung und – soweit verfügbar – die Umsetzung „eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen“, enthalten.