Mit 1. Juli 2022 gibt es einen neuen Gesundheitsberuf in Österreich – die Operationstechnische Assistenz. Fehlendes Personal in der OP-Pflege, internationale Erfahrungswerte und vor allem der Druck mancher Träger haben dazu geführt, dass ab dem heurigen Sommer ein neues Berufsbild den OP-Bereich im Krankenhaus ergänzt. Klarerweise ist das Interesse aller Betroffenen groß. Was können und dürfen Angehörige dieses Berufs? Welche Chancen haben Kolleg*innen, die diesen Beruf ergreifen, und ist dieser Beruf tatsächlich ein Beitrag zur Lösung der Personalsituation im OP-Bereich? Eine aktuelle Kurzanalyse aus Sicht des Berufsrechts und der Arbeitsbedingungen.
Die lange Geschichte der Gesundheits- und Krankenpflege
Ursprünglich waren die Berufsrechte der Gesundheits- bzw. Pflegeberufe in einem einheitlichen Gesetz, dem KrankenpflegeG geregelt. Da diese gesetzliche Grundlage, welche mitunter die Berufsrechte von bis zu 22 Gesundheitsberufen enthielt, ihren vielfältigen Anforderungen bereits seit längerer Zeit nicht mehr gerecht werden konnte, wurde sie beginnend in den 1990-er Jahren auf verschiedene Spezialnormen aufgesplittet. Nach und nach wurden für die einzelnen Gesundheits- bzw. Pflegeberufe eigene Gesetze erlassen. Das Berufsrecht der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege findet sich etwa seit 1997 im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG. Als letzte berufsrechtliche Grundlage wurde 2012 das MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz) für die Angehörigen der medizinischen Assistenzberufe erlassen.
Die Anforderungen an die Pflegeberufe unterliegen ständigen Veränderungen. Diese wirken sich etwa auf die Arbeitsbedingungen und die Gestaltung des arbeitsteiligen Zusammenwirkens aus. Deshalb ist jedenfalls erforderlich, immer auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen an die geänderten Anforderungen anzugleichen und zu novellieren. Größere Änderungen im Pflege- und Gesundheitsbereich wurden etwa im Zuge der GuKG-Novelle 2016 vorgenommen. Eingeführt wurde im Rahmen dieser Gesetzesänderung der neue Beruf der zweijährigen Pflegefachassistenz, und die Pflegehilfe wurde mit kleineren Kompetenzerweiterungen in die Pflegeassistenz übergeführt. Der Gehobene Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege wurde als generalistisches Berufsbild eingeführt, zudem wurde eine durchgehende Akademisierung des Gehobenen Dienstes bis Ende 2023 angestrebt, die dreijährige Ausbildung an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen soll – vorbehaltlich der laufenden Evaluierung – auslaufen. Für Angehörige des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege wurde die Möglichkeit geschaffen, sich nach einer einheitlichen Grundausbildung in bestimmten Bereichen zu spezialisieren. Österreich schließt mit der Akademisierung des Gehobenen Dienstes an international erprobte Standards an.
Im Rahmen der am 12. Mai präsentierten Pflegereform sind auch Veränderungen für die Berufe der Gesundheits- und Krankenpflege geplant. Hauptziel ist es, Kompetenzen zu den Pflegeassistenzberufen zu verschieben. Die Stellungnahmen zu den geplanten Änderungen fielen – insbesondere vonseiten der Arbeitnehmer*innenvertretung – kritisch aus. Mit Spannung bleibt nun zu erwarten, inwieweit diese Kritik nunmehr Einfluss nimmt und allenfalls zu entsprechenden Änderungen der Gesetzesvorlage führt.
Großbaustelle OP-Pflege
Was sich schon vor Covid-19 abgezeichnet hat, hat sich während der Pandemie noch in einem verstärkten Ausmaß gezeigt: Im OP-Bereich fehlen zahlreiche OP-Pfleger*innen. Neben erschwerten und wenig attraktiven Arbeitsbedingungen wird von Trägern oft die jahrelange Ausbildung als Begründung für die prekäre Personalsituation angeführt. Bis zur Einführung des neuen Berufes der Operationstechnischen Assistenz arbeiteten im OP-Bereich neben Ärzt*innen und Angehörigen der Medizinischen Assistenzberufe, Angehörige des Gehobenen Dienstes mit Sonderausbildung/Spezialisierung OP-Pflege.
Damit Angehörige des gehobenen Dienstes im OP-Bereich tätig werden können, müssen sie sich nach Absolvierung der Grundausbildung im OP-Bereich spezialisieren. Die Grundausbildung im gehobenen Dienst dauert drei Jahre und umfasst mindestens 4.600 Stunden. Nach abgeschlossener Grundausbildung besteht für Berufsangehörige die Möglichkeit, sich u. a. im OP-Bereich zu spezialisieren. Hierbei ist zu beachten, dass die Spezialisierung innerhalb von fünf Jahren ab Tätigkeitsaufnahme erfolgreich absolviert werden muss, wobei es zu einer Fristhemmung während der aktuellen Covid-Pandemie kommt. Die Ausbildung der Operationsassistent*innen umfasst aktuell hingegen nur mindestens 1.100 Stunden.
Anstelle der dreijährigen Grundausbildung und daran aufbauender einjähriger OP-Sonderausbildung mit 1.000 Stunden kann der neu geschaffene Beruf der OTA nunmehr in insgesamt „nur“ drei Jahren erlernt werden.