Die Macht der Normung: Rechtliche Standards sind notwendig

05. Oktober 2015

Technische Normung soll es der Wirtschaft ermöglichen auf einheitliche Standards zurückgreifen zu können. In den letzten Jahrzehnten entwickelte sich die Normung aber stark weiter. Sie hat sich europäisiert und internationalisiert; geht weit über technische Vereinheitlichung hinaus; schafft regelmäßig neue Standards und hat massiven Einzug in das Rechtssystem gehalten. Aber wo liegen die Grenzen der Normung? Wer verfasst die Normen? Wer kann sich am Normenprozess beteiligen? Und unter welchen Bedingungen? Wie legitimiert sich Normung? Und wer kontrolliert diese?

Viel Normung, wenig Grenzen

Die Strukturprobleme der Normung werden heutzutage rechtlich nicht ausreichend adressiert:

  • Längst wurden die Grenzen einer technischen Normung überschritten und Normen in gesellschaftliche relevanten Bereichen geschaffen. Ein Beispiel ist eine Norm für die Soziale Verantwortlichkeit von Unternehmen (Corporate Social Responsibility).
  • Die Mitglieder der technischen Komitees, also jener Arbeitsgruppen, die die Normen verfassen, sind nicht namentlich bekannt. Datenschutzrechtliche Argumente können nur als vorgeschoben verstanden werden. Es liegt vielmehr ein Mangel an Transparenz vor.
  • Die Organisationsform des Normeninstituts (Austrian Standards) als Verein erfüllt weder demokratische Legitimationsnotwendigkeiten noch Professionalisierungsansprüche; Aufsichtsrechte des Staates sind bloß rudimentär geregelt.
  • Seit einem Jahr ist die Mitgliedschaft in technischen Komitees kostenpflichtig; eine strukturelle Förderung von Verbraucherinteressen, Umweltschutzinteressen etc. fehlt.
  • Eine Begrenzung der rechtlichen Wirkungen der Normen fehlt. Die „Freiwiligkeit“ der Normen wird damit schnell zu einer Verbindlichkeit.

Aufgrund des bestehenden Bedarfs der Modernisierung des über 40 Jahre alten Normengesetzes kam es diesen Sommer zur Vorlage eines Entwurfs für ein neues Normengesetz in Österreich (137/ME, 25.GP). Dazu haben auch europäische Vorgaben zur Normung in der Europäischen Union beigetragen. Der Entwurf für ein neues Normengesetz adressiert die skizzierten Problemstellungen zum Teil, wurde aber in den letzten Monaten kontrovers diskutiert. Das Normungsinstitut hat sich dabei gegen stärkere staatliche Vorgaben ausgesprochen.

Staatliche Bedingungen für professionelle Normung

Eine zentrale Kritik des Normungsinstituts bezieht sich auf den Eingriff in die Vereinsfreiheit. Als Verein – so die Kritik – stehe es dem österreichischen Normungsinstitut frei, die innere Organisation frei zu regeln bzw. völlig unabhängig vom Staat zu agieren. Dies gilt selbstverständlich für jeden regulären Verein und damit auch für das österreichische Normungsinstitut. Die Kritik geht aber an der Problematik vorbei. Das Normengesetz müsste nicht einmal von einem Verein sprechen, sondern könnte jede beliebige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts mit der Aufgabe betrauen, ÖNormen zu erlassen. Diese gesetzlich vorgesehene staatliche Privilegierung einer Normungsinstitution geht mit entsprechenden Verpflichtungen und damit auch institutionellen Garantien einher, die diese Institution erfüllen muss, um die staatlich privilegierte Normung durchführen zu dürfen. Es geht also viel weniger um einen Eingriff in verfassungsgesetzlich garantierte Rechte der Vereinsfreiheit, sondern vielmehr um institutionelle Bedingungen, die im Rahmen der Aufgabenübernahme des Normenwesens von dem privaten Verein zu garantieren sind. Es bedarf daher der Akzeptanz der jeweiligen Institution, die das Normenwesen übernehmen soll, die staatlichen Rahmenbedingungen zu übernehmen, um überhaupt die Normung im Sinne des Normengesetzes durchführen zu dürfen. Der Staat kann auch rechtsformunabhängig institutionelle Bedingungen stellen. Die Kritik am Normengesetz geht daher fehl und überdies an den strukturellen Problemstellungen vorbei, die im Rahmen eines neuen Normengesetzes stärker zu adressieren wären.

Zur Notwendigkeit der effektiven Repräsentation von Verbraucherinteressen

Ein wesentlicher Punkt, der im bestehenden Entwurf nicht im ausreichenden Ausmaß Berücksichtigung findet, bezieht sich etwa auf die Einbindung anderer – nicht wirtschaftlicher – gesellschaftlicher Interessen im Normungsprozess. Der notwendigen Vertretung unterschiedlicher gesellschaftlicher Interessen, wie etwa von Verbraucher- oder Umweltschutzinteressen, kommt besondere Bedeutung zu. Die Partizipation von VertreterInnen dieser Interessensbereiche wäre aber durch eine Normungsinstitution zu garantieren und durch den Staat sowohl institutionell als auch finanziell zu fördern. Nur durch die Repräsentation unterschiedlicher gesellschaftlicher Interessen kann Normung zu gesellschaftlich adäquaten Lösungen führen. Die strukturellen Verbesserungsmöglichkeiten des Entwurfs in dieser Fragestellung sind groß und von besonderer Relevanz für ein zeitgemäßes Normungswesen.