Brexit Dystopia – droht ein Kahlschlag im Arbeitsrecht?

29. Juni 2018

Wichtige Errungenschaften im britischen Arbeitsrecht sind erst durch EU-Vorgaben ermöglicht worden. Mit dem Brexit drohen diese in Zukunft wieder abgeschwächt oder gänzlich abgeschafft zu werden. Dies wäre jedoch nicht nur für britische ArbeitnehmerInnen inakzeptabel, sondern würde auch die Rechte der ArbeitnehmerInnen in der EU unter Druck bringen. Gewerkschaften auf beiden Seiten des Ärmelkanals fordern daher wirksame Maßnahmen, um einen Wettlauf nach unten zu verhindern.

Kein Appetit auf schlechtere Standards

Beim heutigen EU-Gipfel beraten die Staats- und Regierungschefs (wie üblich unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs) über den Stand der Brexit-Verhandlungen. Nach derzeitigem Stand wird das Vereinigte Königreich am 30. März 2019 aus der EU ausscheiden. Das Arbeitsrecht steht immer wieder im Zentrum der Debatte. Der Grund: Wenn das Vereinigte Königreich in Zukunft nicht mehr an EU-Recht gebunden ist, könnten wichtige arbeitsrechtliche Regelungen, die auf EU-Recht beruhen, abgeschwächt oder gänzlich abgeschafft werden. Die EU ist aus Sicht von ArbeitnehmerInnen ein durchaus ambivalentes Projekt. Nicht zuletzt als Folge der EU-Krisenpolitik erlebten viele Menschen in den letzten Jahren eine Verschlechterung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen. Andererseits wurden im Vereinigten Königreich in den vergangenen Jahrzehnten aufgrund von EU-Vorgaben Verbesserungen für ArbeitnehmerInnen eingeführt, die ohne europarechtliche Grundlage nicht erreicht worden wären. Die britische Gewerkschaftsbewegung sprach sich im Vorfeld des Brexit-Referendums daher für den Verbleib in der EU aus. Laut einer Meinungsumfrage des Institute for Public Policy Research (IPPR) haben die BritInnen wenig bis keinen „Appetit“ auf ein Absenken oder eine Abschaffung von EU-Standards in den Bereichen Arbeitsrecht, VerbraucherInnenschutz und Umweltschutz – eine Ansicht, die sowohl BefürworterInnen als auch GegnerInnen des Brexit unter den Befragten teilen. Das Vereinigte Königreich hat bereits jetzt einen der flexibelsten Arbeitsmärkte unter den OECD-Ländern und liegt auch beim arbeitsrechtlichen Schutz weit hinter vielen EU-Staaten und nur knapp vor den Vereinigten Staaten und Kanada.

Rechte der ArbeitnehmerInnen in Gefahr

Der britische Gewerkschaftsbund TUC gab ein Rechtsgutachten in Auftrag, das sich mit den Auswirkungen des Brexit auf die Rechte der ArbeitnehmerInnen beschäftigt. Professor Michael Ford von der Universität Bristol nennt unter anderem folgende Rechte, die in Zukunft im Vereinigten Königreich abgeschafft werden könnten:

Die Arbeitszeit-RL 2003/88/EG wurde als Maßnahme für die Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen eingeführt. Sie beinhaltet das Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhepausen sowie auf einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen. Weiters wird die maximale wöchentliche Arbeitszeit mit durchschnittlich 48 Stunden festgesetzt. Die britische Regierung hatte versucht, die Einführung der Vorgänger-Richtlinie durch eine Nichtigkeitsklage beim EuGH (C-84/94) zu verhindern, was allerdings nicht erfolgreich war. Heute enthalten viele Arbeitsverträge individuelle Vereinbarungen zur Umgehung der wöchentlichen maximalen Arbeitszeit von 48 Stunden (Opt-outs). Ohne die Arbeitszeit-Richtlinie gäbe es im Vereinigten Königreich so gut wie keinen Schutz gegen lange Arbeitszeiten und auch kein Recht auf bezahlten Urlaub.

Die Leiharbeits-RL 2008/104/EG legt Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von LeiharbeitnehmerInnen fest. Die britische Regierung wollte zunächst auch diese Richtlinie nicht umsetzen. Schließlich erfolgte die Umsetzung mit dem niedrigsten Schutzlevel, von dem angenommen wurde, dass dieser gerade noch mit EU-Recht kompatibel sei. So gilt im Vereinigten Königreich beispielsweise eine Wartefrist von zwölf Wochen, bevor LeiharbeitnehmerInnen den in der Richtlinie festgelegten Anspruch auf gleiche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen (im Vergleich zu fest angestellten ArbeitnehmerInnen) haben.

Die RL über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG verbietet die Diskriminierung von ArbeitnehmerInnen in befristeten Arbeitsverhältnissen. Die im Vereinigten Königreich gängige Praxis, bei befristeten Arbeitsverträgen die Abfindung zu verweigern, fand mit Einführung der Richtlinie ein Ende. Im EuGH-Verfahren C-307/05 Del Cerro Alonso stellte sich die britische Regierung auf den Standpunkt, das Diskriminierungsverbot gelte nicht für die Entlohnung, der EuGH beurteilte dies jedoch anders.

Die „Leave“-Kampagne hatte den EU-Austritt unter anderem mit Erleichterungen für Unternehmen beworben. Der neoliberale Think Tank „Open Europe“ veröffentlichte Berechnungen, wonach die Kosten für die hundert „am meisten belastenden EU-Vorschriften“ bei 33,3 Milliarden Pfund pro Jahr lägen. Ausdrücklich genannt wurden die Arbeitszeit-Richtlinie und die Leiharbeits-Richtlinie. Wenngleich die verwendeten Berechnungsmethoden wissenschaftlich nicht haltbar sind, wird auf diese Weise versucht, Regelungen zum Schutz von ArbeitnehmerInnen einseitig als Belastung für Unternehmen darzustellen, ohne die sozialen Vorteile zu berücksichtigen.

Ein „neuer Deal“ für britische ArbeitnehmerInnen?

Aktuell unternimmt die britische Regierung keine konkreten Schritte zur Deregulierung des Arbeitsrechts. Dies liegt zum einen an dem geplanten Austrittsabkommen. In diesem ist nach dem EU-Austritt am 30. März 2019 eine Übergangsphase bis Ende 2020 vorgesehen, während der das Vereinigte Königreich EU-Recht weiterhin anwenden muss. Zum anderen hat Premierministerin Theresa May die Bedeutung des Themas für viele Menschen erkannt. Im Wahlkampf 2017 versicherte sie, dass die Rechte und der Schutz der ArbeitnehmerInnen nach dem Brexit weiterhin garantiert seien. Sie ging sogar so weit, „den größten Ausbau von Rechten für ArbeitnehmerInnen, den es in der Geschichte jemals unter einer konservativen Regierung geben wird“ („the greatest expansion in workers’ rights by any Conservative government in history“) zu versprechen. An der Glaubwürdigkeit dieses Versprechens ist angesichts der bisherigen Agenda der Conservative Party freilich zu zweifeln.

Viele britische ArbeitnehmerInnen sind mit ihrer Situation unzufrieden. Am 12. Mai 2018 fand in London eine vom britischen Gewerkschaftsbund TUC organisierte Demonstration unter dem Motto „A new deal for working people“ mit zehntausenden TeilnehmerInnen statt. Im Mittelpunkt stand die Forderung nach einer Erhöhung des Mindestlohns. Darüber hinaus wurde ein Verbot der zero-hour-contracts (Arbeit auf Abruf ohne Anspruch auf Mindestbezahlung) und eine ausreichende Finanzierung des nationalen Gesundheitsdienstes NHS gefordert.

Der Brexit rückt näher – Wettlauf nach unten verhindern!

Wenn das Vereinigte Königreich in Zukunft eine noch weitergehende Deregulierung des Arbeitsrechts anstrebt, wäre dies nicht nur für britische ArbeitnehmerInnen inakzeptabel, sondern würde auch die Rechte von ArbeitnehmerInnen in der EU unter Druck bringen. Ein solcher Wettlauf nach unten muss verhindert werden! Gewerkschaften fordern, dass das Vereinigte Königreich im Gegenzug für den künftigen Zugang zum Europäischen Binnenmarkt zur Beibehaltung arbeitsrechtlicher EU-Standards verpflichtet werden soll. Dies soll im künftigen Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich rechtlich verbindlich festgelegt werden. Die künftigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich müssen auf gleichen Ausgangsbedingungen („level playing field“) für beide Seiten beruhen. Dazu gehören auch arbeitsrechtliche EU-Standards, die nicht unterlaufen werden dürfen.

Dieser Blogbeitrag ist die gekürzte Fassung eines im Juni 2018 erschienenen Artikels im EU-Infobrief 2/2018.