Über das Ende der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und die Gefahren für den Rechtsstaat

10. Januar 2017

Seit dem Jahreswechsel gibt es sie nicht mehr: die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS). Der Vertrag zwischen Bund und Ländern, die sogenannte Artikel 15a B-VG Vereinbarung, über gemeinsame Mindeststandards konnte nicht verlängert werden. Allen Bemühungen progressiver Kräfte zum Trotz, war eine politische Lösung im Sinne der von Armut Betroffenen nicht möglich. Stattdessen wurden landesspezifische Neuregelungen erlassen, die europa- und verfassungsrechtliche Vorgaben zum Teil offen missachten. Das sollte keinesfalls Schule machen.

Mindestsicherung Neu mit Verdacht auf Verfassungswidrigkeit

Ober- und Niederösterreich sind bereits im abgelaufenen Jahr mit Neuregelungen vorgeprescht und haben damit auch ganz bewusst die damals noch laufenden Verhandlungen mit dem Bund torpediert. Ein Teil dieser Neuregelungen steht im dringenden Verdacht verfassungswidrig zu sein.

  • Oberösterreich hat mit 1.7.2016 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen eigenen, viel niedrigeren BMS-Richtsatz eingeführt.

Mit dieser Schlechterstellung von Asylberechtigten negiert das Land Oberösterreich die Pflicht zur Gleichbehandlung von Asylberechtigten und eigenen StaatsbürgerInnen nach Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Art 29 RL 2011/95/EU der EU-Asylstatusrichtlinie. Das Asylrecht ist seit dem Vertrag von Amsterdam Unionsrecht und in weiterer Folge für Österreich bindend. Mit Klagen gegen die oberösterreichische Regelung ist daher zu rechnen.

  • Niederösterreich hat mit 1.1.2017 unter anderem die Deckelung der BMS in der Höhe von 1.500 € pro Bedarfsgemeinschaft (i.d.R. gleichbedeutend mit der Familie) eingeführt, unabhängig von der Zahl der betroffenen Personen.

Das bedeutet eine klare Schlechterstellung von Mehrkindfamilien (ab Paaren mit zwei Kindern) gegenüber solchen mit maximal einem Kind. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1988 ein solches Richtsatzsystem, das die Leistung unabhängig von der Größe des Haushalts (“Bedarfsgemeinschaft”) als unsachlich und daher unzulässig verurteilt. Damals ging es um die Kärntner Sozialhilfe, der Vorgängerleistung der BMS, (VfGH 15.03.1988, G158/87; G229/87; V141/87). Daher ist auch bei der Decklung in Niederösterreich mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Land und den Betroffenen und Hilfsorganisationen zu rechnen.

Auch das Burgenland plant eine Deckelung der Höhe der BMS, die kinderreiche Familien schlechterstellt. Ein entsprechender Landtagsbeschluss ist noch für Jänner 2017 zu erwarten.

Äußerst bedenkliche Haltung zum Rechtsstaat

In der aktuellen Situation könnten sich nicht direkt Betroffene dazu verleitet fühlen, die kommenden Monate abzuwarten und zu sehen inwieweit diese Neuregelungen die gerichtlichen Auseinandersetzungen überstehen. Getreu dem Motto: die Länder sollen beschließen was sie wollen, die Gerichte werden ihnen schon die Flügel stutzen. Das einfach abzuwarten könnte sich aber als fatal herausstellen.

Es geht hier nicht nur darum, dass die Mindestsicherungsgesetze, wie sie in Oberösterreich und Niederösterreich (und voraussichtlich dem Burgenland) neu konzipiert wurden, aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich verankerten Grundsätzen widersprechen. Es geht auch darum, mit welcher Haltung generell an den Rechtsstaat herangegangen wird. Es ist extrem problematisch, wenn relevante politische Institutionen – die Bundesländer – sich über die Rechtsordnung hinwegsetzen, weil sie ihnen und ihren politischen Zielen gerade nicht opportun erscheint.

Konsequenzen für die soziale Sicherheit

Kurzfristig ist die Zahl der durch diese Maßnahmen – direkt – Leittragenden nicht sehr hoch. In Oberösterreich, Niederösterreich und dem Burgenland leben, laut Zahlen von 2015, etwa 50.000 der 284.000 BMS-BezieherInnen Österreichs. Und selbst von diesen 50.000 Menschen ist voraussichtlich nur ein geringer Teil betroffen – was, nebenbei erwähnt auch zeigt, dass es bei den Kürzungen nicht primär ums Geld geht.

Was aber, wenn sich die Missachtung der Rechtsordnung fortsetzt? Wenn eine entsprechend motivierte Landes- oder Bundesregierung Regelungen der Arbeitslosenversicherung, des Arbeitsrechts oder das Kollektivvertragssystem in Frage stellt? Dann werden die Auswirkungen möglicherweise um ein Vielfaches größer sein. Und mit ihnen die Folgen für die soziale Sicherheit.

Grundsatzkompetenz des Bundes – oder: Es hätte einen Ausweg gegeben

Dass es die bundeseinheitliche Bedarfsorientiere Mindestsicherung 2017 nicht mehr gibt, war nicht unabwendbar. Der Bund hat laut Verfassung die Grundsatzkompetenz in der Armutsbekämpfung. Er hätte diese Möglichkeit nutzen können, um eine österreichweit einheitliche Mindestsicherung zu schaffen und die aktuellen Entwicklungen in den Ländern verhindern. Dass dies nicht passiert ist, liegt daran, dass zumindest ein Teil der aktuellen Koalition auf Bundesebene nicht bereit war, den Ländern in diesem Bereich Vorgaben zu machen – zum Schaden des Rechtsstaats und der Armutsbetroffenen.