21. Dezember 1933: Ausschaltung der Selbstverwaltung in den Arbeiterkammern durch den Austrofaschismus

23. Dezember 2013

Vergangenen Samstag jährte sich die Ausschaltung der Selbstverwaltung in den Arbeiterkammern durch das austrofaschistische Herrschaftsregime zum achtzigsten Mal. Der damalige Kanzler Dollfuß hatte in seiner Trabrennplatzrede einige Monate zuvor noch angekündigt: „Wir werden niemals die Lebens- und Grundrechte der Arbeiter antasten, im Gegenteil, ein gerechter, christlicher Staat muss gerade den Ansprüchen der arbeitenden Menschen in erster Linie gerecht werden“ (Dollfuß, Trabrennplatzrede vom 11. September 1933). Die Realität hinsichtlich der interessenpolitischen, rechtlichen und materiellen Bedingungen der Arbeiterschaft war allerdings eine ganz andere.

Das austrofaschistische Herrschaftssystem produzierte eine macht- und gesellschaftspolitische Schieflage, von der insbesondere die Arbeiterschaft massiv betroffen war. Dies zeigte sich vor allem an zwei Aspekten: der Einschränkung bzw. der Beseitigung des Handlungsspielraumes der Arbeiterschaft und deren Vertretungen zum einen und den gravierenden Einschnitten in Arbeitsrecht und Sozialleistungen zum anderen.

Beseitigung des Handlungsspielraumes der Arbeiterschaft: eine Chronologie

Ein erster wesentlicher Schritt zur Beseitigung des wichtigsten politischen Kampfbodens der Arbeiterparteien erfolgte mit der de facto Ausschaltung des Nationalrates im März 1933.

Nur kurze Zeit später – im April 1933 wurde mit dem Verbot von Streiks ein zentrales Kampfmittel der Arbeiterschaft beseitigt.

Am 21. Dezember 1933 erfolgte die Ausschaltung der Selbstverwaltung der Arbeiterkammern durch eine Verordnung zur Bestellung von Verwaltungskommissionen. Dollfuß´ Verordnung übertrug diesen Kommissionen jene Aufgaben, die das AK-Gesetz 1920 der Vollversammlung und dem Vorstand der AK zugewiesen hatte: so etwa die Zuständigkeit für die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Einhaltung des Wirkungskreises der Arbeiterkammer und die Vollziehung ihrer Beschlüsse.

Die Mitglieder dieser Kommissionen waren nicht länger gewählte Vertreter der Lohnabhängigen, sondern in ihrem Wirken vom austrofaschistischen Regime abhängig. Sie wurden durch den BM für soziale Verwaltung bestellt und konnten von diesem ihrer Funktion auch wieder enthoben werden; ihre Tätigkeit wurde von einem Aufsichtskommissär überwacht. Letzterer hatte nicht nur das letzte Wort in Personalangelegenheiten, er konnte auch die Auflösung des Dienstverhältnisses bestimmter Angestellter verlangen. Die damit verbundene massive Kompetenzeinschränkung der neuen Kommissionen wurde noch dadurch verschärft, dass der zuständige Minister Beschlüsse der Verwaltungskommission außer Kraft setzen und eine Verwaltungskommission auflösen konnte.

Die realen Konsequenzen dieses herrschaftsstaatlichen Eingriffes in die Selbstverwaltung der Arbeiterkammern können exemplarisch an der Zusammensetzung der neu etablierten Kommission für Wien und Niederösterreich abgelesen werden: Bei der AK-Wahl 1926 lautete das Ergebnis: 111 freigewerkschaftliche, 9 christlichsoziale, 7 nationale und 3 kommunistische Mandatare. Der unter den Bedingungen des austrofaschistichen Regimes vorgenommene Besetzungsvorschlag für die neu eingerichtete Verwaltungskommission sah hingegen 4 freigewekschaftliche, 4 christlichsoziale, je einen deutschnationalen und unabhängigen Vertreter vor. Die Freien Gewerkschafter lehnten den Vorschlag ab und nominierten keine Vertreter. Die kommunistische Partei war bereits Ende Mai 1933 verboten worden.

Am 21.12.1933 wurde auch die Auflösung der Betriebsräte in allen staatlichen Unternehmen verfügt. Sie wurden in Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten durch Personalvertretungen ersetzt. Diese bestanden zwar aus Vertretern der Berufsvereinigungen der Arbeiter und Angestellten, waren jedoch hinsichtlich ihrer Entsendung vom zuständigen BM für Soziale Verwaltung abhängig.

In der Folgezeit  wurde mittels Verordnungen massiv auch in die Selbstverwaltung und Institutionen der Sozialversicherungsträger eingegriffen:

  • Öffentlich Bedienstete mussten geloben, dass sie keiner ausländischen, politische Zwecke verfolgenden Gesellschaft angehörten. Verweigerten sie dieses Gelöbnis, wurde ihr Dienstverhältnis, unter Verlust aller erworbenen Ansprüche, sofort aufgelöst. Eine etwaige Förderung staats- oder regierungsfeindlicher Bestrebungen wurde mit Entlassung geahndet (Dezember 1933).
  • Die bisherigen Verwaltungskörper der Träger der Sozialversicherung wurden durch den Bundesminister für soziale Verwaltung abgeschafft (Dezember 1933).
  • Bei den Industriellen Bezirkskommissionen, die zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hatten, wurden die bisherigen – auf Basis der Selbstverwaltung bestimmten – Funktionsträger (Vorsitzender, Stellvertreter, Mitglieder und Ersatzmitglieder) durch Verwaltungskommissionen ersetzt (Februar 1934).
  • Die Vertretungsbefugnisse bei den Sozialversicherungsträgern erloschen, wenn diese unter Einfluss der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei oder einer unter deren Einfluss stehenden Organisation erlangt worden waren (März 1934).
  • Mit dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz 1935 wurden u.a. die Wahlen in der Sozialversicherung abgeschafft, die Zusammensetzung der Verwaltungskörper zu Lasten der Arbeiterschaft geändert und das staatliche Aufsichtsrecht über die Sozialversicherungseinrichtungen verstärkt.

Eingriffe in das Arbeitsrecht und in Sozialleistungen

Zu den Eingriffen in das Arbeitsrecht und Sozialleistungssystem zählten u.a.:

  • Abschaffung der Betriebsräte und Einführung von Vertrauensmännern sowie (bei mindestens 20 Beschäftigten) der Werksgemeinschaften (Juli 1934),
  • Abschluss neuer Kollektivverträge zu schlechteren Bedingungen,
  • Herabsetzung der Überstundenabgeltung (von 150% auf 125%) sowie
  • massive Leistungskürzungen in allen Bereichen der Sozialversicherung (1935). So wurde beispielsweise in der Krankenversicherung eine dreitägige Karenzzeit eingeführt. Für Angestellte gab es Rentenkürzungen bis zu 22%, in der Arbeitslosenversicherung wurden die Bezugsbedingungen verschärft – mit der Folge, dass viele arbeitslose Menschen aus der Versicherung ausgesteuert waren.

Fazit

Die Ausschaltung der demokratischen Institutionen (Parlament, Landtage, Verfassungsgerichtshof) und der freien Arbeiterbewegung hat die Basis dafür geschaffen, dass die wirtschafts- und budgetpolitischen Optionen der Regierung Dollfuß und der sie unterstützenden Organisationen der Unternehmer und Bauern ohne große Widerstände und zu Lasten der Arbeiterschaft umgesetzt werden konnten.

Ungeachtet dessen, dass sich Entwicklungsprozesse nicht einfach wiederholen, so zeigen sich auch in der aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation, insbesondere auf europäischer Ebene, Zusammenhänge zwischen

  • der Schwächung der Demokratie und der Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen sowie der Schwächung des sozialen Zusammenhaltes durch arbeitsrechtlichen und sozialstaatlichen Abbau (beispielsweise in Griechenland, Rumänien und anderen EU-Ländern) bzw.

der Schwächung der Vertretung der Arbeitnehmerschaft und der Politik der Schieflage in der heutigen EU-Krisenpolitik mit deren dominanten Ausrichtung an Austerität und ohne Berücksichtigung der damit verbundenen Folgen.

Beitrag zur Pressekonferenz mit Präsident Dr.Johann Kalliauer, AK-Oberösterreich, vom 20. Dezember 2013 in Linz: Presseaussendung vom 21.12.2013