Verschärfungen für Arbeitslose geplant - doch wie streng sind eigentlich die derzeit geltenden Regelungen?

28. März 2018

Die von den Regierungsparteien bisher angesprochenen Vorschläge im Rahmen des „Arbeitslosengeld neu“ lassen befürchten, dass es zu weiteren Verschärfungen für arbeitslose Personen kommen wird. Die bestehenden Regelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz umfassen sogenannte „Anreize für Arbeitslose“ bereits in erheblichem Ausmaß. Die zentrale Forderung – „wer länger eingezahlt hat soll mehr bzw. länger etwas bekommen“ – ist bereits jetzt geltendes Recht:

Die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges hängt nämlich bereits jetzt von den erworbenen Versicherungszeiten (und dem Alter) ab. Aber leider auch bereits jetzt können Menschen, die Arbeit suchen, vielfach ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit nicht ausreichend finanziell abdecken. Verschärfungen im Arbeitslosenversicherungsrecht dienen wohl dazu, die Menschen noch stärker unter Druck zu setzen.

Dauer des Arbeitslosengeldbezugs

Wer wenig Beschäftigungszeit hat, erhält nur kurz Arbeitslosengeld

Zwei Faktoren bestimmen die Dauer des Arbeitslosengeldes: die Beschäftigungszeit und das Alter. Wer weniger lang arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, bekommt kürzer Arbeitslosengeld. Erst mit langer Beschäftigungsdauer und ab dem 40. oder 50. Lebensjahr kann man länger Arbeitslosengeld erhalten.

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Quelle: eigene Darstellung.

Konkret bedeutet das …

  • Eine 19-jährige Arbeitslose: Sie hat nach der Matura eine Ausbildung gemacht und danach ein Jahr gearbeitet. Nach Ende der Befristung meldet sie sich beim AMS arbeitslos. Sie erhält für 20 Wochen Arbeitslosengeld.
  • Ein 31-jähriger Arbeitsloser mit abgeschlossener Kfz-Lehre, hat 15 Jahre gearbeitet. Der Arbeitgeber kündigt ihn. Er erhält Arbeitslosengeld für 30 Wochen.
  • Eine 42-jährige Arbeitslose hat nach ihrem Studium 12 Jahre lang Vollzeit gearbeitet. Sie hat ein Kind bekommen und nach der Karenz die letzten drei Jahre Teilzeit gearbeitet. Sie tritt berechtigt vorzeitig aus, da die Firma ihr den Lohn schuldig bleibt. Sie bekommt Arbeitslosengeld für 39 Wochen.
  • Ein 52-jähriger Arbeitsloser hat bei verschiedenen Firmen insgesamt 28 Jahre unselbständig gearbeitet. Er löst die Beschäftigung einvernehmlich aus gesundheitlichen Gründen auf und erhält Arbeitslosengeld für 52 Wochen.

Kurze Beitragszeit heißt weniger Leistung

Jenen Personen mit kurzer Beschäftigungszeit und damit kurzem Arbeitslosengeldanspruch (also 20 bzw. 30 Wochen) wird in der anschließenden Notstandshilfe (die 92 % bzw. 95 % des vorhergehenden ALG-Bezugs beträgt und gebührt wenn eine „Notlage“ vorliegt) nach 6 Monaten die Leistung gekürzt. Sie fällt auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder auf die Höhe des Existenzminimums.

Konkret bedeutet das …

  • Nach 20 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem täglichen Arbeitslosengeld-Tagsatz von € 35,- / € 1.050,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 1.945,-) bezieht ein alleinstehender Arbeitsloser Notstandshilfe in Höhe von € 32,20 pro Tag / € 966,- pro Monat.
    Jemand anderer bezieht für 20 Wochen ein Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von € 54,49 / rd. € 1.345,- pro Monat (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 3.985,-) und danach eine Notstandshilfe in Höhe von € 50,13 / rd. € 1504,- pro Monat.
    Bei beiden wird nach sechs Monaten Notstandshilfebezug der Tagsatz auf € 30,31 / rd. € 909,- pro Monat gekürzt.
  • Nach 30 Wochen Arbeitslosengeldbezug mit einem Tagsatz von € 42,33 / rd. € 1.270,- mtl. (berechnet aufgrund eines Bruttomonatseinkommens von € 2.900,-) bezieht eine alleinstehende Arbeitslose Notstandshilfe in Höhe von € 38,94 / rd. € 1.168,- pro Monat. Nach sechs Monaten Notstandshilfebezug wird der Tagsatz auf € 35,33 / rd. € 1.060,- mtl. gekürzt.
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1) 14 Monatseinkommen von ArbeiterInnen und Angestellten; Vollzeit, Teilzeit. 2) 12 x jährlich, alleinlebende Person; EU-SILC. *) 23,1% der Frauen und 8,7% der Männer sind in Österreich zu Niedriglöhnen beschäftigt (2014, Eurostat). **) Arbeitskräfte haben bei der Wiederbeschäftigung nach der Arbeitslosigkeit – im Vergleich zu früheren Beschäftigungen in der Mehrzahl oft erhebliche Einkommensreduktionen hinzunehmen, siehe Titelbach, Müllbacher, Fink, Hofer (2015). Quellen: AMS Österreich (2017), Wirtschaftsmuseum (2017), Statistik Austria (2017); eigene Darstellung und Berechnung, gerundet auf ganze Zahlen.

 

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Quelle: Arbeitsmarktservice 2018; eigene Darstellung und Berechnung. © A&W Blog
Quelle: Arbeitsmarktservice 2018; eigene Darstellung und Berechnung.

In jedem Fall bedeutet Arbeitslosigkeit einen eklatanten finanziellen Einschnitt in das Leben Arbeit suchender Menschen

Es gibt keine Mindesttagsätze für das Arbeitslosengeld. Konkret bedeutet das …

  • Bei einer Beschäftigung knapp über der Geringfügigkeitsgrenze (die 2018 € 438,05 beträgt) errechnet sich ein Arbeitslosengeld-Tagsatz von € 8,27 pro Tag (danach beträgt der Notstandshilfeanspruch € 7,86 täglich). Das ergibt in einem Monat mit 30 Tagen netto rd. € 248,- bzw. rd. € 236,- AMS-Leistung.
  • Wer in Teilzeitarbeit monatlich € 600,- brutto und € 509,- netto verdient hat, erhält auf dieser Berechnungsbasis Arbeitslosengeld von € 11,32 pro Tag und Notstandshilfe in Höhe von € 10,75 täglich. Das ergibt in einem Monat mit 30 Tagen netto rd. € 340,- bzw. rd. € 323,- AMS-Leistung.
  • Bei einem Teilzeiteinkommen von € 900,- brutto im Monat (netto € 764,-) beträgt das Arbeitslosengeld € 16,99 und die Notstandshilfe € 16,14 pro Tag. Das ergibt in einem Monat mit 30 Tagen netto rd. € 510,- bzw. € 484,- AMS-Leistung.

Die Arbeitsuchenden sagen dazu, dass Arbeitslosigkeit in Österreich die Existenzgrundlage von fast 50 % der Betroffenen gefährdet und die finanziellen Einbußen für 72 % ein gewisses oder ein sehr großes Problem darstellen. Das zeigen die Ergebnisse der Studie „Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit“. Mit zunehmender Länge der Arbeitslosigkeit spitzt sich die finanzielle Situation noch weiter zu: Nach einem halben Jahr Arbeitslosigkeit geben bereits 63 % an, dass die finanziellen Einbußen ein sehr großes Problem und für 20 % ein gewisses Problem darstellen. In Summe haben zu dieser Zeit bereits 83 % der Befragten große oder gewisse finanzielle Probleme.

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F 29: Ganz allgemein betrachtet: Waren die finanziellen Einbußen durch die Arbeitslosigkeit für Sie und Ihren Haushalt …? (in Prozent)

Geringfügiger Zuverdienst zur AMS-Leistung soll beschränkt werden

Von der Regierung wurde angedacht, dass künftig keine geringfügige Beschäftigung zu einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung mehr möglich sein soll. In der überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen zum Arbeitslosengeld (zur Notstandshilfe) geringfügig dazuverdient wird (max. bis € 438, 05 pro Monat), ist aber eine geringfügige Beschäftigung eine dringend erforderliche Notwendigkeit, um während der Arbeitsuche finanziell über die Runden zu kommen.

Gleichzeitig darf eine geringfügige Beschäftigung nicht der Arbeitsvermittlung im Weg stehen, andernfalls droht bereits jetzt eine Leistungssperre. Dass bedeutet, dass eine geringfügige Beschäftigung unverzüglich zu Gunsten von Terminen im Rahmen der Arbeitsvermittlung (z.B. Kursbesuch, Stellenbewerbung, Beratungsgespräch etc.) beendet werden muss.

Ausweitung der Zumutbarkeit

Was sich hinter der Debatte um die Verschärfung der Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigung während der Arbeitsvermittlung verbirgt, erläutert anschaulich der Blog von Simon Theurl. Insbesondere die Verschärfung der Zumutbarkeitsbestimmungen würde nicht nur den Druck für Arbeitssuchende erhöhen, sondern birgt auch die Gefahr, dass Investitionen in Humankapital entwertet werden, schärfere Bestimmungen zu niedrigen Löhnen und Erwerbsarmut beitragen und so die Entwicklung eines Niedriglohn- und Niedrigqualitätssektors in Österreich gefördert wird. Wie gezeigt wird, lässt sich das Problem der Arbeitslosigkeit (u.a.) nicht durch verschärfte individuelle Bestimmungen lösen. Hinter der Debatte um Verschärfungen in der Arbeitslosenversicherung verbirgt sich vielmehr eine politische Agenda.

Status quo bei Sperren von AlV-Leistungen

Wird eine zumutbare Beschäftigung vom AMS zugewiesen oder findet der/die Arbeitslose selbst eine Stelle, die er/sie dann nicht antritt, wird die Leistung für sechs Wochen gesperrt. Im Wiederholungsfall für acht Wochen, beim dritten Mal wird die Leistung zur Gänze eingestellt.

Im Notstandshilfebezug gilt: Alle offenen Stellen, die nach Kollektivvertrag entlohnt sind, können als zumutbar zugewiesen werden (zu beachten sind Betreuungspflichten, gesundheitliche Probleme und eine angemessene Wegzeit). Nimmt also beispielsweise der Facharbeiter die Hilfsarbeiterstelle nicht an, oder nimmt die Akademikerin die Stelle als Reinigungskraft nicht an, kann die Leistung gesperrt werden. Auch beim Nichtantritt oder Ausstieg aus zumutbaren Maßnahmen drohen die genannten Leistungssperren.

Fazit

Das in Österreich bestehende sogenannte „Anreiz-System“, das während der Arbeitsvermittlung auf Arbeit suchende Menschen wirkt, ist darauf ausgelegt, zunehmend den Druck auf die/den Einzelne/n zu erhöhen, eine Beschäftigung aufzunehmen. Zentraler Ansatzpunkt ist dabei (u.a.) die finanzielle Existenzsicherung: Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt (nur) 55 % eines vergangenen Nettoeinkommens (60 % in Deutschland). Der 20- bzw. 30-wöchige Mindestanspruch wird bei länger dauernder Arbeitslosigkeit (= Notstandshilfe) auf den Ausgleichszulagenrichtsatz (ca. Mindestsicherungsniveau) bzw. das Existenzminimum gekürzt. Zusätzlich wird sonstiges eigenes Einkommen und derzeit (bis Ende Juni 2018) noch Einkommen des Partners auf die Notstandshilfe-Leistung angerechnet. Gleichzeitig besteht kein Mindesttaggeld, um den Lebensstandard während der Arbeitslosigkeit jedenfalls halten zu können.

Letztlich wird durch einen verstärkten Druck auf Arbeit suchende Menschen in Kauf genommen, dass die rasche Aufnahme (irgend-)einer Beschäftigung den Vorzug gegenüber der Aufnahme einer (gut) passenden Beschäftigung bekommt – mit all den damit verbundenen Problemen: Unzufriedenheit von Arbeitssuchenden, Arbeitgebern und ArbeitgeberI     nnen, Entwertung der erworbenen Qualifikationen, Förderung von nicht ausbildungsadäquater Bezahlung, …

Die geltenden Regelungen sind umfassend und führen in vielen Fällen zu drastischen individuellen Lebenslagen und unter Umständen auch zu problematischen beruflichen Verläufen. Angesichts der bereits geltenden strengen Regelungen stellt sich daher für uns die Frage, an welchen Schrauben dieses „Anreiz-Systems“ zur Verschärfung da noch gedreht werden sollte, ohne arbeitslose Menschen damit nicht in sehr schwierige Situationen zu drängen.