Energieeffizienzgesetz: Das Fundament ist errichtet, doch der Aufbau wackelt

18. Dezember 2014

Mit 1.Jänner 2015 tritt das Energieeffizienzgesetz in Kraft. Mithilfe von LieferantInnenverpflichtungen, strategischen Maßnahmen und Sanierung von Bundesgebäuden sollen damit bis 2020 Energieeinsparungen in Höhe von jährlich mindestens 1,5 % erfolgen.  Doch viel Fragen sind noch offen.

Im zweiten Anlauf wurde das Energieeffizienzgesetz diese Jahr nun beschlossen. Ob Österreich mit dem Bundesgesetz die EU-Energieeffizienz-Richtlinie schon vollständig – inklusiver aller Anhänge – umgesetzt hat, wird allerdings von verschieden Seiten hinterfragt.

Jährlich minus 1,5% Energieverbrauch

In ihren Kernbestimmungen schreibt  die EU-Energieeffizienz-RL den Mitgliedstaaten vor,  im Zeitraum 2014 bis 2020 Energieeinsparungen in Höhe von jährlich mindestens 1,5 % (bezogen auf den jährlichen Energieabsatz an die Endkunden) zu erzielen – die Einbeziehung des Energieabsatzes im Verkehr ist optional. Österreich will diese Vorgaben vor allem durch Verpflichtung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen von EnergielieferantInnen, die EndverbraucherInnen beliefern, sowie durch sogenannte „strategische Maßnahmen“ nachkommen.

Durch die Verpflichtung der EnergielieferantInnen wird sichergestellt, dass alle Energieträger – vom Strom über Pellets bis Treibstoffe – erfasst sind. Aber auch der Bund soll jährlich 3 % der Gesamtfläche von Bundesgebäuden sanieren oder vergleichbare Maßnahmen setzen. Aus verteilungspolitischer Sicht erscheint besonders wichtig:  40 % der Energieeffizienzmaßnahmen sind so zu setzen, dass sie bei Haushalten wirksam werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch die privaten Haushalte von Energieeffizienzmaßnahmen profitieren. Bis 2020 wird die Stabilisierung des  Bruttoendenergieverbrauchs von 1.050 Petajoule angepeilt. Damit wurde das bisher schon ambitionierte Ziel von 1.100 PJ  zur Erreichung der Klima- und Energieziele bis 2020 übertroffen.

Aber Papier ist geduldig:

Ob die erhofften Wirkungen tatsächlich eintreten werden, wird erst die Praxis weisen. Und da zeigen sich jetzt schon die ersten Hürden:  Eine Schlüsselrolle im Rahmen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes kommt der nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu, die für die österreichweite Erfassung und Evaluierung der Energieeffizienzmaßnahmen zentral verantwortlich ist.  Die Zuschlagsentscheidung des Wirtschaftsministers,  der sich im Rahmen einer Ausschreibung für die die österreichische Energieagentur als nationale Monitoringstelle entschied, wurde von einem  der unterlegenen Mitbewerber  beeinsprucht.

Die konkreten Maßnahmen:

Um das gesamtstaatliche Ziel der Stabilisierung des Endenergieverbrauchs bis 2020 von  1.050 PJ zu erreichen, sollen im Zeitraum 2014 bis 2020 Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 310 PJ gesetzt werden (kumulatives Ziel), davon 159 PJ durch EnergielieferantInnen, der Rest durch „strategische Maßnahmen“ (151 PJ). Hierfür  wurde ein nationales Energieeffizienz-Verpflichtungssystem etabliert: Im Zeitraum von 2014 bis 2020 sind Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, die zu einer Steigerung der Energieeffizienz  von jährlich  1,5 % führen. Bemessungsgrundlage ist der energetischen Endverbrauch von Energie der letzten drei Jahre in Österreich, allerdings unter Abzug des Energieverbrauchs im Verkehr. Die Herausnahme des Verkehrs aus der Berechnung des Endenergieverbrauchs ist auf große Kritik gestoßen, und zwar begründet: Denn gerade in Österreich hat der Verkehr mit 30% einen sehr hohen Anteil am Endenergieeinsatz, und ist einer der größten Emittenten von Treibhausgasen.  Für 2014 wurde damit ein Ausgangswert von 691 PJ errechnet, was ausgehend von der der 1,5 % Verpflichtung eine Energieeffizienzsteigerung von 10,6 PJ per anno ergibt.

Davon werden anrechenbare Maßnahmen, die zwischen 2009 und 2013 gesetzt wurden,  im Ausmaß von 25 % abgezogen (sogenannte „early actions“). Die Restverpflichtung wird einerseits auf die EnergieliefertantInnen  und andererseits auf „strategische Maßnahmen“ aufgeteilt. Letztere sind besonders kritisch zu sehen, da  darunter vor allem fiskalische Maßnahmen subsumiert werden.  Lenkungswirkungen im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz sind wohl nur durch Steuererhöhungen zu erreichen, vor allem durch Massensteuern (zB Mineralölsteuer). Strategische Maßnahmen bieten aber auch Möglichkeiten der bilanziellen Hochrechnung von Verbrauchsreduktionen, die aber nicht durch effektive Reduktionen gedeckt sind. Ob das die EU-Kommission so akzeptieren wird, ist mehr als fraglich.

Verpflichtungen und Freikaufoption für EnergielieferantInnen

Was nun die  verpflichteten EnergieliefertantInnen anbelangt, so reduziert sich ihre Verpflichtungsmenge auf 0,6 %  bemessen am EndkundInnenenergieabsatz des Vorjahres. Ausgenommen sind EnergielieferantInnen mit einem Absatz an von weniger als als 25 GWh. Den EnergielieferantInnen stehen mehrere Optionen zur Verfügung, um ihre Verpflichtung gesetzeskonform ab 1.1.2015 nachzukommen: Sie können die anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst,  ihren eigenen EndkundInnen oder anderen EndverbraucherInnen setzen.  Sie können ihre Verpflichtung aber auch Ausschreiben und so einem Dritten übertragen.   Ein spätes Zugeständnis an die Wirtschaft ermöglicht außerdem , dass sich die verpflichteten EnergielieferantInnen durch  eine Ausgleichszahlung von der Pflicht zur Setzung von Energieeffizienzmaßnahme befreien können.  Die Höhe des Ausgleichsbeitrages legt die Regulierungsbehörde  E-Control fest  Die Einnahmen daraus fließen dem Bund zu und dienen der Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Inland.

40 % der Energieeffizienz-Maßnahmen für Haushalte

Mindestens 40 % der Energieeffizienz-Maßnahmen sind jedenfalls so zu setzen, dass sie bei Haushalten wirken (im Bereich des Wohnraumes). Darunter fallen zB Maßnahmen im Rahmen der thermischen Sanierung eines mehrgeschossigen Wohnhauses.  LieferantInnen, die EndverbraucherInnen im Mobilitätsbereich beliefern, haben darüber hinaus die Option, auch Effizienzmaßnahmen im Bereich des Mobilitätsbereiches oder im Bereich des öffentlichen Verkehrs zu setzen. Darunter fallen zB Maßnahmen, die den Umstieg von Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel fördern – zB Zuschuss zu den Jahreskarten. Maßnahmen, die bei einkommensschwachen Haushalten gesetzt werden, werden mit einem Faktor von 1,5 bewertet.

Keine Verpflichtungen für energieverbrauchende Unternehmen

Die energieverbrauchenden Unternehmen unterliegen hingegen keiner direkten Verpflichtung zur Steigerung der Energieeffizienz, wie das in der Regierungsvorlage aus dem Jahre 2013 noch der Fall war. Nur große Unternehmen (ab 250 Beschäftige, mehr als 50 Mio Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 43 Mio Euro) sind zur Durchführung eines externen Energieaudits alle vier Jahre verpflichtet oder zur Einführung eines zertifizierten Energiemanagement- oder   Umweltmanagementsystems bzw  eines vergleichbaren  Systems. Die daraus gewonnen Erkenntnisse sind der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden.  Kleine und mittlere Unternehmen können – nach Möglichkeit – Energieberatung durchführen lassen und die Erkenntnisse der Monitoringstelle melden. Noch schwächer kann eine Regelung nicht ausfallen. Das ist zu bedauern – es ist nur zu hoffen, dass die verpflichteten EnergielieferantInnen das Potential an Energieeffizienzmaßnahmen in diesem Bereich heben.

Kommt die Monitoringstelle rechtzeitig?

Die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen hat an die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle zu erfolgen und zwar bis zum 14.2. des Folgejahres (also erstmals am 14.2.2016). Diese hat zu bestimmen, ob und in welcher Höhe diese Maßnahmen anrechenbar sind. Die Meldung des Energieabsatzes muss ebenfalls bis zum 14.2 des Folgejahres erfolgen, erstmals jedoch bereits am 14.02.2015. Und das könnte schwierig werden, weil aufgrund des erwähnten Einspruchs eines Mitbewerbers bis dato noch keine rechtskräftige Bestellung der nationalen Energie-Monitoringstelle erfolgen kann. Diese spielt aber die zentrale Rolle im Rahmen dieses Gesetzes. Völlig offen ist daher, welche Schritte das zuständige Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft setzten will, um ein fristgerechtes Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes ab 1.1.2015 zu gewährleisten.

 Zum Bundes-Energieeffizienzgesetz gibt es noch einige Punkte zu beleuchten, wie  die Rolle der nationalen Energie-Monitoringstelle,  die Umsetzung der wichtigsten Bestimmungen ab 2015, Reaktionen der EnergielieferantInnen oder der Energiedienstleister.

Dieser Beitrag und einige andere zum Theam Energiepolitik erscheinen demnächst in den wirtschaftspolitik-standpunkten 4/2014