Die letzte Chance für die EU?

05. Dezember 2016

Ein halbes Jahr nach dem Brexit-Votum befindet sich die EU in einer Existenzkrise. Der Zorn und die Enttäuschung der arbeitenden Bevölkerung beschränken sich nicht allein auf Großbritannien. Die durch die EU geförderte Austeritäts- und Wettbewerbspolitik hat nur eine kleine Minderheit profitieren lassen. Zeit für eine Umkehr im Interesse breiter Mehrheiten: Eine glaubwürdige europäische Säule sozialer Rechte und ein soziales Fortschrittsprotokoll könnten ein Grundstein dafür sein.

Die zentrale Sorge vieler ArbeitnehmerInnen ist, dass dem Schutz ihrer sozialen Rechte durch die EU nicht das gleiche Gewicht gegeben wird, wie der Förderung der wirtschaftlichen Freiheiten der Arbeitgeber. Beispielhaft dafür ist die Einschränkung des Rechts auf Kampfmaßnahmen und der Tarifautonomie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

In mehreren Urteilen lies dieser seine Präferenz für einen weitgehend deregulierten Binnenmarkt erkennen, indem er gewerkschaftliche Rechte beseitige, wo immer die Ausübung dieser Rechte als Beschränkung für die Ausübung der Marktfreiheiten interpretiert werden konnte.

Aber es ist nicht zu spät, die Lage zu korrigieren. Soziale Ziele könnten auf die gleiche Ebene mit makroökonomischen Zielen gehoben werden und der schädliche Einfluss der Entscheidungen des EuGH kann umgekehrt werden.

Es gibt begründete Hoffnung. Im Frühjahr hat die EU-Kommission dafür plädiert, die soziale Situation zu verbessern, indem sie eine Europäische Säule sozialer Rechte erarbeiten möchte, um damit bestehende Defizite zu bearbeiten. Die Annahme eines Sozialen Fortschrittsprotokolls wäre ein weiterer wesentlicher Grundstein.

Die schädlichen Urteile des EuGH

Eine Reihe von EuGH-Urteilen (Viking C-438/05, Laval un Partneri C-341/05; Rüffert C-346/06; Commission vs Luxembourg C-319/06) betraf sowohl die Durchsetzung von Kollektivverträgen als auch die Frage, ob sich Arbeitgeber auf die Markfreiheiten der EU berufen können, um Gewerkschaften daran zu hindern, unterschiedliche kollektive Maßnahmen zu setzen.

Der EuGH bewertete das Verhältnis zwischen dem Recht auf kollektive Maßnahmen und die Auswirkung solcher Aktionen auf das Recht der Arbeitgeber auf Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit und kam zur Ansicht, dass kollektive Maßnahmen eine Einschränkung dieser Marktfreiheiten darstellen könnte.

Diese Betonung des Vorrangs des Marktes hat ein fundamentales Ungleichgewicht bewirkt. Die Konsequenz für ArbeitnehmerInnen, insbesondere entsendete ArbeitnehmerInnen, sind unfairer Wettbewerb und Ausbeutung.

Die schädlichen Auswirkungen der Fiskalmaßnahmen auf die Gewerkschaftsrechte

Ernsthaften Schaden für das Europäische Sozialmodell richteten auch jene Maßnahmen an, die gesetzt wurden, um den EU-Fiskalregeln (Empfehlungen im Rahmen der EU Wirtschaftsregierung, des Europäischen Semesters und mehrere Troika-Interventionen) zu entsprechen.

Unfaire und unsichere Arbeitsbedingungen, Armut trotz Arbeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit haben u. a. dadurch zugenommen. Die abnehmende Abdeckung durch Kollektivverträge – die einzige Gegenkraft zur steigenden Einkommensungleichheit und sinkender Nachfrage – bewirkte, dass sich der Abstand zwischen Gutverdienern und NiedriglohnempfängerInnen ausweitet.

Viele Anzeichen sprechen dafür, dass die zunehmende Ungleichheit soziale und politische Instabilität mit sich bringt. ArbeitnehmerInnen verlieren ihre Geduld und ihr Vertrauen in die Fähigkeit der EU, sozialverträgliche Lösungen zu finden.

Die Lissabon-Vertrag hat die Erwartungen nicht erfüllt

Der Vertrag von Lissabon trat 2009 in Kraft. Er bietet eine neuen rechtlichen Rahmen für eine bessere Balance zwischen Binnenmarkt und Sozialgesetzgebung. Obwohl der EU-Grundrechtscharta dadurch derselbe rechtliche Stellenwert eingeräumt wurde wie den Verträgen selbst, hat der EuGH seine Rechtsansicht bezüglich dem Verhältnis zwischen Marktfreiheiten und fundamentalen Grundrechten nicht revidiert.

Der Vertrag von Lissabon stärkte auch die soziale Dimension der EU. Erstmals wurde „Solidarität“ in die Grundwerte, auf denen die Union basiert, aufgenommen (Art. 2 EUV). Darüber hinaus betont nun Artikel 3 Abs. 3 EUV ausdrücklich, dass die Europäische Union auf eine “in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft hinarbeitet, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt”.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Lissabon-Vertrages im Bereich der Grundrechte ist die Verpflichtung der EU auf den Beitritt zur europäischen Menschenrechtskonvention. Dieser Fortschritt wurde allerdings durch das Gutachten des EuGH im Jahr 2014 gestoppt. Die Europäische Kommission hat seither nicht einmal einen Vorschlag für weitere Verhandlungen mit dem Europarat vorgelegt.

Daraus ergibt sich klar, dass der Lissabon-Vertrag zwar wichtige Verbesserungen mit sich gebracht hat, dieser aber nach wie vor nicht voll umgesetzt wurden. Diese sind umgehend umzusetzen. Darüberhinaus braucht es  weitere verpflichtender Rechtsinstrumente wie etwa das sozialen Fortschrittsprotokolles.

Was könnte ein Soziales Fortschrittsprotokoll bewirken?

Ein soziales Fortschrittsprotokoll im Primärrechtsrang würde die soziale Dimension der EU stärken und sicherstellen, dass die Ziele der EU, nämlich stetige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen auch vorangetrieben werden.

Es würde auf die effektive Umsetzung sozialer Grundrechte und Prinzipien hinwirken und bedeuten, dass der EuGH und die Europäischen Fiskalregeln das Ziel der kontinuierlichen Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und das Ziel der sozialen Marktwirtschaft respektieren müssen.

Das heißt auch, über die bestehenden (Mindest)standards hinaus aktiv zu werden, insbesondere unfairen Wettbewerb auf Kosten des Lohnes und der Arbeitsbedingungen zu verhindern und gleiche Behandlung von ArbeitenehmerInnen unabhängig von ihrem Status zu erreichen.

Das Soziale Fortschrittsprotokoll würde die Balance wiederherstellen, indem es festlegt, dass:

  1. keinen Bestimmungen der Verträge, weder Marktfreiheiten noch Wettbewerbsregeln, Vorrang vor den sozialen Grundrechten und dem sozialen Fortschritt eingeräumt werden;
  2. im Falle eines Konflikts mit den Marktfreiheiten die Ausübung der sozialen Grundrechte entsprechend der Interpretation von ILO, Europäischer Sozialcharta und Charta der Grundrechte der EU sichergestellt wird;
  3. Marktfreiheiten nicht zur Umgehung von nationalem Sozial- und Arbeitsrecht eingesetzt werden dürfen;
  4. die Markfreiheiten so interpretiert werden müssen, dass sie der Ausübung sozialer Rechte, wie sie in den Mitgliedstaaten und durch Unionsrecht anerkannt sind, nicht entgegenstehen.

Die letzte Chance!

Es ist klar, dass alle EU-Institutionen an die sozialen Grundrechte gebunden sind, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU festgelegt sind. Dennoch wurde die Balance zwischen wirtschaftlichen und sozialen Rechten ausgehebelt und befindet sich derzeit deutlich in Schieflage zu den Zielen des EU-Vertrages.

Die Brexit-Entscheidung sollte der EU-Kommission ein Warnzeichen sein, dass dringender Handlungsbedarf besteht, alle EU-Institutionen und die EU-Politiken auf das Erreichen einer „sozialen Marktwirtschaft“ zu verpflichten und auf „eine anhaltende Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen“ hinzuwirken.

Kollektivvertragssysteme müssen als Grundrecht wieder anerkannt werden, weil die dadurch ermöglichten Lohnerhöhungen für ArbeitnehmerInnen in Europa ein Grundstein für einen fairen Weg aus der Krise sind.

Die Annahme eines Sozialen Fortschrittsprotokoll ist dringend notwendig, um die richtige Balance zwischen wirtschaftlichen Freiheiten und fundamentalen sozialen Rechten wieder herzustellen.

Die Entwicklung einer Europäischen Säule Sozialer Rechte gibt der EU-Kommission eine gute Möglichkeit, endlich die soziale Dimension der EU zu konkretisieren. Selbst EU-Präsident Juncker musste dies zuletzt einräumen: “Es ist wirklich die letzte Gelegenheit”.