Die Ein-Personen-Gesellschaft – eine neue skurrile Idee der Kommission

11. Juni 2014

Die Europäische Kommission hat vor kurzem einen Vorschlag für eine neue Rechtsform im Gesellschaftsrecht vorgelegt, die SUP oder Ein-Personen-Gesellschaft. Nun ist die Konstruktion einer Ein-Personen-Gesellschaft an sich schon absurd, die eine oder andere vorgeschlagene Regelung ist aber darüber hinaus skurril. Es bleibt zu hoffen, dass uns die Realität dieser Gesellschaftsform erspart bleibt.

Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass durch neue Rechtsformen im Gesellschaftsrecht das Unternehmertum gefördert wird und es daher zu mehr Wachstum, Innovation und Beschäftigung in der Union kommt. So gibt es seit mittlerweile fast 10 Jahren die Europäische Aktiengesellschaft und seit fast 8 Jahren die Europäische Genossenschaft. Während erstere eine gewisse, wenn auch sehr beschränkte Bedeutung im Wirtschaftsleben einnimmt, ist die praktische Bedeutung letzterer nicht wahrnehmbar. 2008 hat dann die Kommission einen Vorschlag für eine Europäische Privatgesellschaft oder Europa-GmbH vorgelegt. Dieser sah eine neue europäische Gesellschaftsform mit möglichst wenigen rechtlichen Anforderungen vor. Nachdem der Vorschlag in weiterer Folge nicht die notwendige Zustimmung der Mitgliedstaaten gefunden hat wurde er wieder zurückgezogen. Nunmehr erfolgte ein weiterer Anlauf in die gleiche Richtung. Ein neuer Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Gesellschaftsrechts eine neue, extrem liberale Rechtsform mit der Bezeichnung SUP (Abkürzung für Societas Unius Personae) einführen. Die Eckpunkte dieser Ein-Personen-Gesellschaft, also ein Art Ich-GmbH, sind: Abschaffung des Mindestkapitalerfordernisses, keine Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen und Möglichkeit der Online-Gründung ohne Anwesenheitserfordernis. Die Gesellschaft soll in der ganzen Union tätig sein können, völlig unabhängig davon wo die Gesellschaft in der EU registriert ist. Dies klingt bei oberflächlicher Betrachtung vielleicht verlockend, bei näherer Betrachtung sind die Anreize für kriminelle Machenschaften wie etwa Geldwäsche oder Sozialversicherungs- und Steuerbetrug im Bau durch Schwindelfirmen absehbar. Aber auch Scheinselbstständigkeit wird dadurch wesentlich erleichtert und damit der Flucht aus dem Arbeitsrecht Vorschub geleistet. Im Weiteren soll aber die Skurrilität so mancher der vorgeschlagenen Regelungen kurz dargestellt werden.

Gesellschafterversammlung

Ein-Personen-Gesellschaften sind an sich ja nichts Neues. Bereits die zwölfte gesellschaftsrechtliche Richtlinie aus 1989 enthält europarechtliche Vorgaben für die Möglichkeit der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit nur einem Gesellschafter. Während es damals darum ging, diesen Sonderfall gesellschaftsrechtlich zu erfassen, soll nunmehr aus dieser sonderbaren Konstruktion eine eigene Gesellschaftsform werden.

Wie kann nun eine einzelne Person eine Gesellschaft sein? Ist dies nicht schon allein widersprüchlich? Der Richtlinienentwurf sieht auch eine Gesellschafterversammlung vor. Wer soll sich da versammeln? Der Gesellschafter mit sich selbst?

Beschlüsse und Verträge

Vorschriften soll es auch geben in Bezug auf Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung gefasst werden und in Bezug auf Verträge zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft. Handelt es sich bei den Beschlüssen nicht viel mehr um Entscheidungen einer Person? Wer sind die Vertragspartner? Die Vertragspartner aus rechtlicher Sicht sind der Gesellschafter einerseits und die Gesellschaft andererseits. Das ist klar, aber wer sind die Vertragspartner tatsächlich? Wohl nur der Gesellschafter alleine. Sollte aber nicht gerade das vermieden werden, dass jemand mit sich selbst einen Vertrag abschließt?

Mehrere Eigentümer

Es soll grundsätzlich auch möglich sein, dass der einzige Anteil der Gesellschaft im Eigentum mehrerer Personen stehen kann. Dann gelten diese Personen im Verhältnis zur Gesellschaft als ein Gesellschafter. Es gibt dann also Ein-Personen-Gesellschaften, die im Eigentum mehrerer Personen stehen! Andererseits ist auch vorgesehen, dass eine Person mehrere Ein-Personen-Gesellschaften gründen kann. Auch eine juristische Person kann unter Umständen eine Ein-Personen-Gesellschaft gründen, es können somit mehrere (Ein-Personen-)Gesellschaften ineinander verschachtelt werden. Ist es bereits derzeit trotz Einblick ins Firmenbuch in vielen Fällen kaum möglich, die wahren Eigentumsverhältnisse und Verantwortlichkeiten nachzuvollziehen, so wird dies in Zukunft noch wesentlich komplexer. Eine Spielwiese für all jene mit unlauteren Absichten. Es stellt sich die berechtigte Frage, wozu man das Gesellschaftsrecht dann noch braucht. Oder geht es nur mehr darum die Haftung zu begrenzen, und der Gläubigerschutz kann ruhig auf der Strecke bleiben?

Gewinnausschüttung

Gläubigerschutz ist im Richtlinienentwurf zwar durchaus vorgesehen, es ist jedoch fraglich, ob dieser einer praktischen Prüfung standhält. Eine Gewinnausschüttung soll nämlich nur dann erfolgen, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft die Solvenz bescheinigt, die Gesellschaft also in der Lage ist, ihre nach der Gewinnausschüttung fällig werdenden Schulden zu begleichen. Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Solvenz nicht gegeben ist, und er trotzdem eine Gewinnausschüttung empfiehlt oder anordnet. So schön so gut. Geschäftsführer kann aber auch der einzige Gesellschafter selbst sein. Geschäftsführer kann auch eine juristische Person, wie z.B. eine Ein-Personen-Gesellschaft, sein und der Gesellschafter kann dem Geschäftsführer Weisungen erteilen, und er kann ihn jederzeit entlassen. Welche vielfältigen Möglichkeiten sich in Anbetracht dieser Rahmenbedingungen ergeben, um die Haftung bei sorgfaltswidriger Ausstellung einer Solvenzbescheinigung zu unterlaufen, ist selbst für darin nicht so geübte Laien erkennbar, für Profis ein Kinderspiel.

Ausblick

Der Vorschlag zu einer Europa-GmbH aus 2008 hat Einstimmigkeit erfordert welche naheliegender Weise schwer zu erreichen ist. Beim neuen Vorschlag zur Ein-Personen-Gesellschaft erhofft sich die Kommission bessere Chancen, da sie sich auf eine andere Rechtsgrundlage (Art 50 Abs 2 lit f AEUV) beruft, welche in den Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheit fällt. Ob sie damit durchkommt, ist trotzdem fraglich. Am wahrscheinlichsten ist das Szenario, dass die Kommission auch diesen Richtlinienentwurf nach zwei, drei Jahren zurückzieht. Am wenigsten wahrscheinlich ist, dass die Ein-Personen-Gesellschaft in der vorgeschlagenen Version beschlossen wird. Möglich ist, dass der Vorschlag in abgeschwächter Version kommt. Wie auch immer: mehr Wachstum, Innovation und Beschäftigung ist auf diesem Weg nicht erreichbar. Dazu bedarf es intelligenterer Wirtschaftspolitik als bloßes Deregulieren.