Seit einigen Jahren wird intensiv über neue Technologien, die in der Pflanzen- und Tierzüchtung eingesetzt werden können, diskutiert. Dies betrifft die Erforschung neuer Verfahren zur gezielten Veränderung des Pflanzengenoms, um ein Gen abzuschalten, auszuschneiden, neu zu kombinieren oder neu einzufügen. Der Begriff „Genschere“ oder CRISPR-Cas wird in diesem Zusammenhang oft genannt und wird als Zukunftshoffnung für die Saatgutzüchtung dargestellt. Was bedeutet dies für die KonsumentInnen, den Biolandbau und die gentechnikfreie Landwirtschaft?
Die KonsumentInnen in Europa haben sich bislang klar gegen den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in Lebensmitteln ausgesprochen. Die neuen Methoden der Pflanzenzüchtung stellen einen labortechnischen Eingriff in einen Organismus dar und sind daher auch gentechnische Methoden. Im Vergleich zu den traditionellen Methoden der Gentechnik wird mit den neuen Methoden schneller, präziser und kostengünstiger gearbeitet, im Endprodukt selbst kann, je nach gewählter Methode, diese Veränderung noch oder auch nicht mehr vorhanden sein.
Welche Anforderungen stellt das EU-Recht an GVO?
Inwieweit diese Genscheren und andere Technologien dieser Neuen Züchtungstechniken (NZT) unter die Regelung der EU-Gentechnikgesetzgebung fallen und damit als GV-Pflanze gelten oder auch nicht, ist in der Europäischen Union seit Jahren ungeklärt. Das EU-Recht regelt die Schritte für die Zulassung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO). Die Basis dafür bilden die Richtlinie 2001/18/EG und die Verordnungen 1829/2003 sowie 1830/2003. Ziele dieser Rechtsordnungen sind „der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ (RL 2001/18) und ein „hohes Schutzniveau für Leben und Gesundheit des Menschen, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und der Verbraucherinteressen“ (VO 1829/2003). Um dies zu gewährleisten, wird im Zulassungsverfahren eine verpflichtende Risikobewertung für GVO vorgeschrieben. Der/Die AntragstellerIn hat diese Bewertung vorzulegen, die von der EFSA als Behörde im Zuge des Verfahrens überprüft wird. Die Mitgliedstaaten können dazu eine Stellungnahme einbringen und/oder den Anbau in ihrem Land verbieten.
Wo stehen die Neuen Züchtungstechniken im EU-Recht?
Die rechtliche Interpretation der Frage, ob diese Genscheren und anderen NZTs in den Anwendungsbereich der EU-Gentechnikgesetzgebung fallen oder nicht, liegt derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser soll klären, inwieweit diese neuen Techniken in den Anwendungsbereich des geltenden EU-Gentechnikrechtes zu fallen haben bzw. inwieweit sie davon ausgenommen sind. Am 18. Jänner 2018 hat dazu der Generalanwalt Bobek seine Schlussanträge vorgelegt, die EuGH-Entscheidung ist für den 25. Juli 2018 angekündigt.
Das Umweltbundesamt Wien (UBA) hat im Auftrag der Arbeiterkammer Wien die Schlussanträge des Generalanwaltes analysiert und seine Einschätzung dazu abgeben, welche der NZT unter welchen Voraussetzungen unter die EU-Gentechnikgesetzgebung fallen würden, sollte der EuGH der rechtlichen Einschätzung von Generalanwalt Bobek und seinen Schlussanträgen folgen.
Das UBA hat sich in dieser Analyse auch einige der neuen Techniken genauer angesehen: CRISPR/Cas-Nukleasen, Zink-Finger-Nukleasen (ZNF), TALE-Nuklease-Systeme (TALEN), Genom-Editing durch Oligonukleotid-dirigierte Mutagenese (ODM), Cisgenese, Intragenese, Transgrafting. Das UBA zieht in seiner Einschätzung die Einschätzungen der EU-Arbeitsgruppe mit FachexpertInnen heran, die bereits im Jahr 2007 die NZT bewerteten. In dieser Arbeitsgruppe kamen alle ExpertInnen zu dem Schluss, dass einige dieser Techniken in den Regelungsbereich der EU-Gesetzgebung fallen müssten (Cisgenese, Intragenese, Transgrafting).
Welche Schlüsse zieht der Generalanwalt?
- Um ein Produkt als GVO einzustufen, ist kein Einbau von fremder DNA notwendig.
- Um ein Produkt als GVO einzustufen, reicht es, dass rekombinante Nukleinsäuremoleküle verwendet werden.
- In der EU-Richtlinie für eine Zulassung von GVOs sind mit Mutagenese alle Verfahren gemeint, unabhängig davon, ob sie bereits bei der Erstellung der Richtlinie bekannt waren oder nicht
Damit fallen unter die EU-Richtlinie 2001/18 all jene NZTs bzw. deren Produkte, bei denen das Erbgut so verändert wurde, wie es durch das Kreuzen oder eine natürliche Rekombination nicht möglich ist. Außerdem fallen alle jene Methoden unter die Richtlinie, bei denen rekombinante Nukleinsäuremoleküle verwendet wurden. Der Generalanwalt verweist auch darauf, dass bestimmte Schlüsselbegriffe der EU-Richtlinie noch zu klären seien, um eine Einordnung treffen zu können. Seit der Veröffentlichung der Schlussanträge wird das EuGH-Urteil mit Spannung erwartet. Ob es die rechtliche Klärung abschließend beantworten kann, wird sich dann zeigen.
Sollte der EuGH zu einer anderen Einschätzung kommen, könnte es aber insbesondere für die Landwirtschaftssysteme, die diese Techniken ablehnen, kritisch werden. Dies betrifft sowohl die biologische Landwirtschaft als auch die gentechnikfreie Produktion in der Landwirtschaft. In ganz Europa, insbesondere auch Österreich, ist die Nachfrage nach Bioprodukten seit Jahren im Steigen.
Grafik: Pro-Kopf-Verbrauch von Bioprodukten in Europa