„Henry am Zug“ – oder doch nicht? Eine überaus merkwürdige Entscheidung des EuGH

12. Februar 2020

Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen, die sowohl in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts als auch in Bezug auf die rechtliche Begründung überaus merkwürdig ist. Konkret geht es um das Bordservice in den ÖBB-Zügen auf der Strecke von Budapest über Wien und Salzburg nach München. Zwischen 2012 und 2016 erfolgte dieses durch die ungarische Firma Henry am Zug Hungary Kft., ein Unternehmen innerhalb der Do&Co-Gruppe. Eingesetzt wurden dabei ungarische Arbeitskräfte zu Löhnen, die weit unter dem österreichischen Kollektivvertrag lagen. Eine Vorgehensweise, die nun nachträglich durch den EuGH in der Rechtssache Dobersberger (C-16/18) „abgesegnet“ wurde.

Die Entsenderichtlinie – gleicher Lohn für gleiche Arbeit am selben Ort

Die zentrale Rechtsgrundlage zur Frage der Mindestlöhne bei grenzüberschreitender Beschäftigung ist die EU-Entsenderichtlinie aus 1996. Demnach sind bei grenzüberschreitender Entsendung von ArbeitnehmerInnen bestimmte Arbeitsbedingungen im Einsatzstaat, wie Mindestlöhne, Höchstarbeitszeiten oder bezahlter Mindestjahresurlaub, im Sinne von Mindeststandards einzuhalten. Wird also etwa ein Arbeitnehmer, der normalerweise im Mitgliedstaat A arbeitet, für drei Wochen in den Mitgliedstaat B entsendet, dann hat er für diese drei Wochen zumindest Anspruch auf den jeweiligen Mindestlohn im Mitgliedstaat B. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen entsandten Arbeitnehmer bzw. eine entsandte Arbeitnehmerin handelt. Die Definition dafür lautet (Art. 2 Abs. 1 der Entsenderichtlinie):

„Im Sinne dieserRichtlinie gilt als entsandter Arbeitnehmer jeder Arbeitnehmer, der währendeines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderenMitgliedstaats als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet ernormalerweise arbeitet.“

Das „Hoheitsgebiet“ Zug

Im konkreten Fallerbringen die ungarischen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung (Bordservice)während eines begrenzten Zeitraums (Fahrt des Zuges und Aufenthalt inÖsterreich) in Österreich. Hier zu einem anderen Ergebnis zu kommen ist kaumdenkbar. Sowohl dem Generalanwalt, der die Aufgabe hat, dem Gerichtshof einenVorschlag für dessen Urteil zu unterbreiten, als auch dem EuGH gelingt jedochdas „Kunststück“, in dieser Frage – mit unterschiedlichen Begründungen – zu einemvöllig anderen Ergebnis zu gelangen.

Für den Generalanwalt ist es „schwer nachvollziehbar, dass sie wirklich ‚in das Hoheitsgebiet‘ von Österreich entsandt werden. Sie werden allenfalls ‚in das Hoheitsgebiet‘ des Zuges entsandt, der dann eben Österreich durchquert“ (Schlussanträge des Generalanwalts, Randnote 48).

Der Zug wird also zu einem eigenen Hoheitsgebiet?Eine skurrile Konstruktion, die konsequent weitergedacht nicht nur das Völkerrecht, sondern das Rechtssystem insgesamt vor viele neue Herausforderungen stellen würde. Die Argumentation erinnert an den Künstler Edwin Lipburger, der im Wiener Prater ein kleines Grundstück mit einem kugelförmigen Haus zur „Republik Kugelmugel“ erklärte. Ebenso weckt die Begründung des Generalanwalts Assoziationen mit der typischen Argumentationslinie sogenannter Staatsverweigerer. Auch der EuGH konnte sich mit dieser Argumentation offenbar nicht anfreunden. Er „erfand“ jedoch eine neue Voraussetzung, die erfüllt sein müsse, damit grenzüberschreitend Beschäftigte von den in der Entsenderichtlinie enthaltenen Rechten profitieren.

Das Bordservice als irrelevante Nebentätigkeit?

Dem Gerichtshofzufolge müsse bei Leistungen von Diensten in internationalen Zügen auch eine„hinreichende Verbindung“ zu dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehen, dasdiese Züge durchqueren, damit ArbeitnehmerInnen als dorthin entsandt im Sinneder Entsenderichtlinie gelten. In Anbetracht der Tatsache, dass im konkretenFall die Tätigkeit des Bordservice in Zügen der ÖBB und im überwiegenden Ausmaßin Österreich erbracht wurde, wäre es wahrlich weltfremd zu argumentieren, dasskeine hinreichende Verbindung zu Österreich bestünde.

Genau darin besteht allerdings die Argumentation des EuGH. Seine Begründung: Die Beschäftigten haben ihren Dienst in Ungarn angetreten und beendet. Sie haben dort die gelagerten Waren, nämlich Speisen und Getränke, ausgefasst und in die Züge gebracht und hatten die Kontrolle des Warenstandes und die Abrechnung der Umsätze durchzuführen. Es wurden „alle im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsleistungen mit Ausnahme jener, die in den Zügen durchzuführen waren, in Ungarn erbracht“(Randnote 11 des Urteils). Daraus ergebe sich keine hinreichende Verbindung zu Österreich. Die Erbringung der gegenständlichen Dienstleistung und folglich die Kernaufgabe, nämlich die Bewirtschaftung des Zugrestaurants bzw. das Bordservice, wurde somit vom Europäischen Gerichtshof für rechtlich irrelevant erklärt.

Ein absurdesErgebnis, welches den Eindruck erweckt, die Entscheidung stand schon von vornhereinfest und die Begründung dafür wurde anschließend zurechtgebogen. Folgt man derAuffassung des EuGH über die Tätigkeit der Beschäftigten, wäre die Firmenbezeichnung„Henry am Zug“ eigentlich irreführend. Dieser Logik zufolge müsste dasUnternehmen vielmehr „Henry vor dem Zug und nach dem Zug“ lauten.

Dass die Be- undEntladung der Speisen und Getränke in Ungarn in Wahrheit gar nicht von den ArbeitnehmerInnender Henry am Zug Hungary Kft. erfolgte, sondern durch eine eigene Lagercrew, unterstreichtdie Absurdität der Argumentation des EuGH noch zusätzlich.

Fazit

Das Urteilhinterlässt einen bitteren Nachgeschmack. Meiner Ansicht nach wurde hier nachdem Motto „Was (dem EuGH) nicht passt, wird eben passend gemacht“ vorgegangen.Es ist zu hoffen, dass es sich um einen „Ausreißer“ handelt und der EuGH inZukunft durchwegs realitätsnahe und rechtsdogmatisch sorgfältig und schlüssig begründeteEntscheidungen – deren es ja auch viele gibt! – trifft.

Das Urteil zeigt auch zum wiederholten Male auf, dass bei einer Abwägung zwischen unternehmerischen Freiheiten und sozialen Rechten durch den EuGH Erstere meist die Nase vorn haben. Ein soziales Fortschrittsprotokoll, wie es etwa der Europäische Gewerkschaftsbund vorschlägt – das sozialen Grundrechten im Zweifel Vorrangstellung vor den Marktfreiheiten gewähren würde –, könnte hier korrigierend eingreifen.

Ein europäischer Mindestlohn auf dem Niveau der europäischen Hochlohnländer könnte natürlich auch wesentlich dazu beitragen, Lohn- und Sozialdumping hintanzuhalten. Realistischerweise ist damit jedoch nicht zu rechnen, denn dazu sind die Mindestlöhne in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlich. In Frankreich etwa beträgt der Mindestlohn 10,03 Euro und in Deutschland 8,85 Euro pro Stunde, während er in der Slowakei, in Kroatien, Ungarn, Rumänien und Lettland unter 3 Euro liegt und das Schlusslicht Bulgarien überhaupt nur einen Mindestlohn in Höhe von 1,72 Euro aufweist. Um zu einem Mindestlohn auf „westeuropäischem“ Niveau zu kommen, müssten daher die Mindestlöhne in mehreren Mitgliedstaaten vervielfacht werden, und dafür werden sich keine politischen Mehrheiten finden. Auch die aktuelle Initiative der EU-Kommission für einen EU-Rahmen für Mindestlöhne zielt nicht darauf ab, einen einheitlichen europäischen Mindestlohn zu schaffen.

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