Seit einigen Jahren häufen sich gerichtsanhängige Fälle rund um Kündigungen und (fristlose) Entlassungen aufgrund von Aktivitäten in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Twitter. Die Rechtsprechung ist noch recht uneinheitlich in Bezug auf Kommentare oder Statusmeldungen, die als Beleidigungen, Firmenrufschädigungen, Betriebsgeheimnisverrat oder „Vertrauensunwürdigkeit“ verstanden werden könnten. So kann etwa das Hinzufügen des Emoticons „zwinkerndes Smiley“ unter Umständen den Arbeitsplatz retten. Gesichert ist das aber nicht!
Einschlägige Gefahren: Die Rechtsgrundlagen
Das österreichische Arbeitsrecht bietet, im Vergleich zu anderen EU-Staaten ein eher niedriges Niveau an „Bestandschutz“, also an rechtlichen Schranken gegenüber arbeitgeberseitigen Kündigungen und Entlassungen (letztere sind fristlose, sofortige Beendigungen). Von einigen speziell geschützten Gruppen abgesehen (Menschen mit Behinderung, Präsenz- und Zivildiener, Schwangere u.a.) kann gegen eine Kündigung im Regelfall nur mit Sozialwidrigkeit-Anfechtung vorgegangen werden. Dabei haben jedoch oft nur Menschen mit höherem Lebens- und Dienstalter und/oder Unterhaltsverpflichtungen realistische Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes. Im einschlägigen Anfechtungsparagrafen, § 105 ArbVG (Arbeitsverfassungsgesetz), ist zudem vorgesehen, dass „Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren“ den Ausschlag zu Ungunsten der/des AN geben können. Selbst wenn er/sie gewichtige soziale Gründe hat, die gegen die Kündigung sprechen: Ein einziges unbedachtes Posting in einem sozialen Netzwerk könnte genau so ein „Umstand“ sein! Noch gravierender ist es bei Entlassungen.
Als Internet-einschlägige Gründe für eine „Fristlose“ kommen vor allem in Betracht:
– der Entlassungstatbestand „erhebliche Ehrverletzung“, unter den viele Formen von Beleidigungen und Herabwürdigungen – aber auch „Autoritätsuntergrabungen“ fallen;
– Konkurrenzierung des AG, Abwerben von Kunden oder „Aufwiegelung“ von KollegInnen, bestimmte Tätigkeiten nicht oder anders zu tun, als die Vorgesetzten sich das vorstellen;
– der ominöse, weil weitgehend der gerichtlichen Interpretation überlassene Tatbestand der „Vertrauensunwürdigkeit“. Darunter fallen nach der Rechtsprechung viele Verhaltensformen, vom „Krankfeiern“ (Posting über Bad- oder Barbesuch im Krankenstand) über Firmen-Rufschädigung (es reichen oft schon relativ harmlose kritische Posts zu Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens oder betreffend Kunden, Lieferanten usw) bis hin zu „nicht adäquatem Freizeitverhalten“. Die zuletzt genannte Subkategorie, wonach man sich auch außerdienstlich so zu benehmen hat, dass der „Ruf und Kredit“ des Arbeitgebers keinen Schaden nimmt (daher: keine „witzigen“ Bilder von alkoholgeprägten Feiern, in dubioser Umgebung oder mit spärlicher Bekleidung!) sind im Regelfall aber nur bei höherrangigen MitarbeiterInnen oder „ruf-sensiblen“ Unternehmen wie Banken, Versicherungen, Rechtsanwaltskanzleien uä von Relevanz.
Einschlägige Gefahren: Die Tücken sozialer Netzwerke
Es können, wie einige Gerichtsentscheidungen zeigen, unbesonnene Kommentare zu Fotos oder ironischen Bemerkungen über „die Firma“, die im Freundeskreis wohl als harmlos angesehen werden, ausreichen, um einen der Tatbestände zu erfüllen. Zumindest minimiert man damit die Chancen auf eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung. Klar sollte sein, dass nicht jeder „Follower“ oder „FB-Freund“ tatsächlich ein Freund ist. Und noch viel gewichtiger und gefährlicher: In einem Diskussionsablauf (Thread) kann sich manches aufschaukeln und es können Kommentare provoziert werden, die in einem Schreiben an den Arbeitgeber oder in einer öffentlichen schriftlichen Darstellung nie und nimmer so geäußert worden wären. Das eine scheinbar eingegrenzte und überschaubare Diskussion im Netz anbietende Kommunikationsmedium beeinflusst sozusagen die Tendenz und „Schärfe“ der Inhalte.
In mehreren gerichtlichen, auch höchstgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre wurde betont, dass Social Media – so wie das Internet ganz allgemein – lediglich Kommunikationsmittel bzw Kommunikationsmedien seien. Übertragungsmittel ähnlich einem Brief, einem Flugblatt, einer Zeitung oder eines Telefons und deren technischer Weiterentwicklungen. Auf die Inhalte der Kommunikation habe „das Medium“ und seine Verwendung keinen Einfluss, weder abschwächend noch verstärkend (näher zB Tichy, Shitstorm, ecolex 2013, 396; Kern/Schweiger, Die Bedeutung der Nutzung von Social Media im Entlassungsrecht, ZAS 2013, 302). Diese Judikaturlinie möchte ich nicht grundsätzlich in Frage stellen, ein wenig relativiert sollte sie mE aber dennoch werden. Denn die fast prophetischen Worte des 1980 verstorbenen kanadischen Kommunikationstheoretikers Marshall McLuhan, „the medium is the message“, bewahrheiten sich gerade im spezifischen Aufschaukelungs-Potenzial mancher sozialer Medien innerhalb des globalen Dorfs Internet.
Social Media: Ratlose Rechtsprechung?
Zu hinterfragen ist meines Erachtens, ob in den einschlägigen Gerichtsurteilen die Kommunikationsform, der Kontext der Äußerung und die nur zum Teil beeinflussbaren Funktionalitäten des Mediums ausreichend berücksichtigt werden. Sind unangebrachte, unbedachte oder flapsige Äußerungen, die an einem „virtuellen Stammtisch“ gepostet werden, ebenso ernst zu nehmen wie Beleidigungen in der „analogen“ Welt in Form eines Schriftstücks, eines Telefonats oder gar im direkten persönlichen Kontakt?
Diverse Gerichte haben mit Kommunikationsformen der Social Media ihre Probleme, wie etwa ein rezentes Urteil des OLG Innsbruck zeigt: Eine Verurteilung wegen Verhetzung unterblieb, weil der Angeklagte seinem in Facebook geposteten fremdenfeindlichen Witz das Emoticon „zwinkerndes Smiley“ hinzugesetzt hatte. In der Urteilsbegründung wurde zur Bedeutung dieses Emoticons Wikipedia zitiert, demnach es bedeute „es ist ja nicht so ernst gemeint“. Auch das deutsche Judikatur-Portal „juris.de“ zeigt eine breite Palette an erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen zu Facebook-Aktivitäten, wo sehr ähnliche Schimpfwörter das eine Mal zu einer (außerordentlichen) Kündigung berechtigten, das andere Mal wieder nicht.
Zu straf- oder disziplinarrechtlich relevanten Verhaltensweisen in Social Media besteht bis dato keine Judikatur, die auf deren spezifische Kommunikationsformen und -abläufe eingeht. Als „bloße Kommunikationsmittel“ werden soziale Netzwerke nicht anders behandelt als andere Übertragungsmedien oder wie Gespräche und Diskussionen unter gleichzeitig real anwesenden Personen. Die fehlende Tonlage und Mimik und vor allem die Aufschaukelungs- und Eskalationsgefahr, die den typischen Thread-Abläufen innewohnt, wird mE von der Rechtsprechung zu wenig berücksichtigt. Social Media und Netzwerke funktionieren, wie ihre Bezeichnungen schon sagen, wie „analoge“ Gespräche und Diskussionen und gleichzeitig wie Massenmedien in dem Sinn, dass sie – auch – von Übertreibungen, Kampagnen und Skandalisierungen leben. Sorgfältig abgewogene Worte oder penible Recherchen wären wohl keine Erfolgsfaktoren für diese Kommunikationsplattformen. Beweisbar und „langlebig“ bleiben ihre Inhalte jedoch wie klassische Schriftformate. Diese Tatsache soll AN, die sich als „User“ betätigen, nicht von aller Verantwortung freisprechen; es soll damit nur ein häufig bestehender, spezifischer Kontext aufgezeigt sein.
Eigendynamik und Eskalationsneigung mehrseitiger kommunikativer Vorgänge im Internet
Threads (Diskussionsstränge bzw -fäden) in diesen Netzwerken funktionieren nach wiederkehrenden Mustern, die seit geraumer Zeit kommunikationstheoretisch und sozialpsychologisch intensiv diskutiert werden. Zwei Kommunikationsmuster sind hier besonders relevant: Durch provokante Gegenfragen oder Kritiken kann es zu Aufschaukelungen kommen und die Facebook-Funktion „Teilen“ (oder ein Screenshot, eine Kopie in ein E-Mail etc) ermöglicht es, ohne Absicht und Zustimmung des Kommentierenden, sein Posting beliebig weit zu streuen. Das alles in schriftlicher Form, die selbst nach Löschung wiederherstellbar bleibt: In digitalisierter Form bewahrheitet sich die – auch von vielen Richtern geteilte – Binsenweisheit „ein Schriftl ist ein Giftl“ umso mehr. Übrigens schützt selbst ein anonymes oder anonymisiertes „Profil“ nicht unbedingt vor rechtlichen Konsequenzen, wie jüngst am Beispiel eines Kandidaten für die Wahl zum Europäischen Parlament festgestellt werden konnte. Wenn der „Poster“ oder „Twitterer“ im gerichtlichen Beweisverfahren identifizierbar ist, kann er sich im Internet genannt haben, wie er will.
Wie die Social Media-Expertin Danah Boyd (Harvard University) jüngst anmerkte, sei Facebook ein anomales soziales Netzwerk, da es im Gegensatz zu den meisten anderen Netzwerken, die üblicherweise einen geschlossenen, engen Bekanntenkreis umfassten, viel breiter frequentiert werde. Man treffe dort sämtliche Bekannte, von den Großeltern über ehemalige Schulkollegen bis hin zu Vorgesetzten. Diese „multiplen Kontexte“ würden zu einem Gefühl der Verlegenheit führen und dieses wiederum zu unbedachten Spontanäußerungen (derstandard.at vom 17.3.2014: „Facebook im echten Leben ohne Alkohol nicht erträglich“). Dass das „Belohnungshormon“ Dopamin verstärkt ausgeschüttet wird, wenn Zustimmungen („Likes“) auf ein Facebook-Posting folgen sei hier nur am Rande erwähnt; dass dadurch unbesonnene Äußerungen provoziert werden können, liegt auf der Hand (näher: Studie der University of Southern California).
Empfehlungen
Rechtlich fundierte Tipps können mangels klarer Judikatur kaum gegeben werden. Ein paar grundsätzliche Empfehlungen und Apelle sollen aber dennoch ausgesprochen werden. Und zwar sowohl an „gefährdete“ ArbeitnehmerInnen (die nicht unbedingt social-media-süchtig sein müssen), als auch an Arbeitgeber und an die Gerichte. Die ersteren sollten ihre Postings nach Möglichkeit ernst nehmen – oder unterbleiben lassen. Andererseits sollten Arbeitgeber nicht die Möglichkeit haben, leichtfertig eine Entlassung auszusprechen, wenn eine unbesonnene Diskussion unter Freunden „im wirklichen Leben“ noch nicht dazu ausgereicht hätte. Und die Gerichte sollten nicht jeden flapsigen Post ganz so ernst nehmen wie einen „offenen Brief“. Die Beurteilungsinstanzen sollten ganz im Sinne unserer Rechtsordnung „die Worte in ihrem Zusammenhang“ berücksichtigen, also sämtliche Umstände würdigen (online und offline!), in denen Online-Äußerungen stehen.
Weiterführende Links:
http://futurezone.at/digital-life/oesterreich-nach-facebook-eintrag-gefeuert/24.578.886