Beim Thema Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen gehen regelmäßig die Emotionen hoch. Verständlich wäre eine Aufregung aber eigentlich viel eher, wenn man diese Thematik rund um Existenzsicherung der Personen beleuchten würde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchen: Wer von den geschätzten LeserInnen lebt von € 320 pro Monat? Das ist der Betrag, den ein/e erwachsene/r AsylwerberIn pro Monat (bei selbständigem Wohnen) als Grundversorgung (für Miete und Verpflegung) erhält, das liegt deutlich unter dem Mindestsicherungsrichtsatz und auch sonst sind AsylwerberInnen in der Regel von sozialen Leistungen ausgeschlossen. In diesem Beitrag sollen aber keine sozialpolitischen Argumente bzw. Argumente pro oder contra Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen vorgebracht werden, sondern es soll der rechtliche Status quo beleuchtet werden.
Nach dem Motto „Iudex non calculat“ verzichte ich auf nahezu alle Zahlen, nur so viel: Wenn alle AsylwerberInnen, die in Österreich leben, ein Fußballspiel im Wiener Ernst-Happel-Stadion besuchen würden, wäre dieses immer noch etwa halb leer. Allerdings werden die konkreten Zahlen über offene Anträge derzeit nicht publiziert; zwar gab es 2014 einen starken Anstieg an Asylanträgen, der aber zumindest teilweise auf Flüchtlinge aus Syrien zurückzuführen ist, deren Verfahren sehr oft nach kurzer Zeit – meist positiv – abgeschlossen werden (Link zu den wenigen verfügbaren Zahlen).
Wer ist ein/e Asylwerber/in?
AsylwerberInnen sind Personen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Nicht darunter fallen also Personen, deren Asylverfahren bereits (in allen Punkten) negativ abgeschlossen ist, die aber aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden können.
Eine Beschäftigung ist grundsätzlich möglich
Für AsylwerberInnen ist die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit nicht grundsätzlich verboten: Für sie darf nämlich eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn die/der AsylwerberIn „[…] seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt“ (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG).
Ein Asylverfahren startet derzeit (diesbezüglich ist eine Novelle in Vorbereitung, BAK-Stellungnahme) mit dem Zulassungsverfahren, in dem bereits eine erste Abklärung der Fluchtgründe erfolgt, im Wesentlichen aber festgestellt werden soll, ob Österreich überhaupt zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist oder ob nach der sogenannten „Dublin III – Verordnung“ (VO (EU) 604/2013) ein anderer Mitgliedstaat das Verfahren führen muss. Das Zulassungsverfahren darf grundsätzlich bis zu 20 Tage dauern (bei „Dublin-Konsultationen“ aber auch länger). Nach der Zulassung des Verfahrens (AsylwerberInnen bekommen dann eine Aufenthaltsberechtigungskarte, vgl § 51 AsylG; „weiße Karte“) darf also noch drei Monate keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden.
Liegt danach noch keine Entscheidung über den Asylantrag vor, kann theoretisch für AsylwerberInnen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden. Eine solche Beschäftigungsbewilligung ist per se eine für die Betroffenen sehr unvorteilhafte Berechtigung, weil sie der/dem ArbeitgeberIn erteilt wird, eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt wird und noch viele andere Kriterien erfüllt werden müssen (siehe Box unten). Da eine Beschäftigungsbewilligung mit Ende der Beschäftigung erlischt, sind ArbeitnehmerInnen oft kaum in der Lage, ihre Rechte faktisch geltend zu machen.