AUVA-Zerschlagung und Auswirkungen der Reformvorhaben im Bereich der Sozialversicherung

26. April 2018

Das von der Regierung angepeilte Einsparungsvolumen bei der AUVA geht zwingend mit Leistungsverschlechterungen für ArbeitnehmerInnen einher. Doch dies könnte nur die Spitze des sprichwörtlichen Eisbergs sein: Wenn die Reformpläne auch in der Krankenversicherung umgesetzt werden, droht der Kontakt zu den Bedürfnissen der Versicherten verloren zu gehen.

Die Regierung plant massive Veränderungen im Bereich der Unfallversicherung (UV). Während im Regierungsprogramm von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bis Jahresende noch Einsparungen (in einer überproportional hohen Summe von € 500 Millionen) gefordert wurden, wird mittlerweile über eine Auflösung der AUVA spekuliert.

Massive Einsparungen oder gar eine gänzliche Zerschlagung der AUVA, mit ungewisser Zukunft für die Unfallkrankenhäuser und Rehab-Zentren, führen aber zu Leistungskürzungen für die Versicherten und zugleich wahrscheinlich auch zu höheren Kosten für ArbeitnehmerInnen.

Die Finanzierung der Unfallversicherung und das DG-Haftpflichtprivileg

Die Unfallversicherung wird ausschließlich über die Beiträge der DienstgeberInnen (in Höhe von aktuell 1,3% des Bruttolohns) finanziert. Dies ist in der Fürsorgepflicht des Unternehmers, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und eine Behandlung im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sicherzustellen, auch sachlich begründet. Im Gegenzug sind diese weitestgehend vor Schadenersatzansprüchen der ArbeitnehmerInnen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten geschützt. Der/Die DienstgeberIn haftet nur dann, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich von ihm/ihr verursacht wurde.

Die Leistungen der AUVA

Hauptaufgaben der AUVA sind die Verhütung von Arbeitsunfällen sowie die Heilbehandlung und Rehabilitation. Dabei sollen Unfallopfer so schnell wie möglich wieder in den Arbeitsablauf integriert werden. Zusätzlich sollen sie aber auch finanziell entschädigt werden und so ist die AUVA auch für Renten für die Opfer und Hinterbliebenen zuständig. Dabei hat die Unfallheilbehandlung mit „allen geeigneten Mitteln“ zu erfolgen (vgl. § 189 ASVG).

Versicherte haben Anspruch auf diese Leistungen, sobald ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, ein Verschuldensbeweis ist dafür nicht notwendig. Gäbe es dieses System nicht mehr, müssten Versicherte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Schadenersatz einfordern und dabei das Vorliegen des Schadens, die Kausalität der Beschäftigung sowie das Verschulden des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin beweisen.

Reformvorhaben im Bereich der UV

Bei den Einsparungsvorgaben von € 500 Millionen (die mit Senkung der Beiträge auf 0,8 % erreicht werden könnten) handelt es sich um fast 40 % des Gesamtbudgets der AUVA. Eine Ersparnis in dieser Höhe ist somit nur unter Hinnahme von massiven Leistungskürzungen für die Versicherten realistisch. Die gesamten Verwaltungskosten betragen aktuell rund € 97 Millionen; bereits daraus ergibt sich, dass bei einer der vier Säulen der AUVA gespart werden muss. Soll es zu keinerlei Einschränkungen der Leistungen kommen, müssten die Einsparungen auf Kosten anderer Träger, wie beispielsweise der Krankenversicherung erfolgen. Dies würde somit zu einer Verlagerung der Kosten von den ArbeitgeberInnen auf die ArbeitnehmerInnen führen, da die Krankenversicherung je zur Hälfte von diesen bezahlt wird.

Sollte es tatsächlich zu einer gänzlichen Zerschlagung der AUVA kommen, müssten die Einrichtungen und Leistungen von anderen Trägern übernommen werden. Dabei kommt einerseits ein steuerfinanziertes System in Frage, wobei hier das Risiko für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten auf alle SteuerzahlerInnen verteilt würde, anstelle von den UnternehmerInnen. Andererseits wäre ein Aufgehen in die Krankenversicherung (bzw. Pensionsversicherung) denkbar, wobei hier, wie bereits oben ausgeführt, die Kosten zur Hälfte von den Versicherten selbst getragen werden müssten. Keine der Lösungen erscheint im Sinne eines gerechten Ausgleichs fair, da das Risiko im Wesentlichen von den UnternehmerInnen auf die Beschäftigten selbst übertragen werden würde.

Was ist für die Krankenversicherung zu erwarten?

Die angekündigten Maßnahmen im Bereich der Krankenversicherung (KV) deuten insbesondere auf eine Aushöhlung der Selbstverwaltung hin. Durch die stärkere Einflussnahme des Bundes ist die unabhängige Willensbildung gefährdet. Die geplante einheitliche Prüfung der Lohnabgaben und einheitliche Abgabestelle entspricht nicht den Sparvorhaben der Regierung, da sogar der Rechnungshof bestätigt hat, dass die PrüferInnen der GKK erfolgreicher sind als jene der Finanz.

Durch die geplante Zentralisierung mit einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ist darüber hinaus die Wahrung regionaler Interessen gefährdet. Es ist eher mit einer Aufblähung der Struktur zu rechnen, wenn über den neun Länderkassen nun eine weitere Verwaltungsebene eingezogen wird.

Insgesamt lassen die Reformvorhaben erahnen, dass auch im Bereich der KV die Leistungen für die Versicherten tendenziell eingeschränkt werden könnten und regionale Interessen der ArbeitnehmerInnen keine Beachtung mehr finden.

Fazit

Einsparungen mit gleichzeitigen Verbesserungen für die Versicherten sind jedenfalls wünschenswert. Die Reformvorhaben im Bereich der Unfallversicherung zielen jedoch eindeutig auf eine Entlastung der Wirtschaft (insbesondere von Großunternehmen, die am meisten von Beitragssenkungen profitieren) und nicht auf eine verbesserte Versorgung von ArbeitnehmerInnen ab. Anstatt damit direkt Leistungskürzungen für Versicherte zu bewirken und die hervorragende Unfallheilbehandlung in Österreich zu gefährden, sollte die Regierung die Leistungsharmonisierung vorantreiben und echtes Sparpotenzial nutzen.