Über ein Jahr lang wurde auf Sozialpartnerebene das Vereinbarkeitspaket verhandelt und schließlich im Dezember 2015 vom Nationalrat beschlossen. Das Paket erfüllt eine Reihe von langjährigen Forderungen der ArbeitnehmerInnenseite und trägt in vielen Punkten zu einer gerechteren Arbeitswelt bei. So bekommen etwa freie Dienstnehmerinnen erstmals Mutterschutz; Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, haben vier Wochen danach einen Kündigungs- und Entlassungsschutz und Pflegeeltern erhalten den langersehnten Rechtsanspruch auf Karenz und Elternteilzeit. Diese Änderungen sind mit 1.1.2016 in Kraft getreten.
Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen
Bereits bisher hatten freie Dienstnehmerinnen bei Schwangerschaft einen Anspruch auf Wochengeld für die letzten acht Wochen vor der Entbindung und für die ersten acht Wochen danach. Was fehlte, war der Freistellungsanspruch für diesen Zeitraum. Sie konnten somit unter Druck gesetzt werden, weiterzuarbeiten. Das ist seit 1.1.2016 anders: Freie Dienstnehmerinnen haben erstmals auch einen Anspruch auf Mutterschutz für die acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (wenn medizinisch notwendig, auch länger). Sie dürfen in dieser Zeit nicht beschäftigt werden. Zusätzlich gibt es auch einen gewissen Schutz vor Kündigungen: Wenn eine freie Dienstnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt wird, dann kann sie die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht bekämpfen.
Ungerechtigkeiten beseitigt – Pflegeeltern haben Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit
Das Vereinbarkeitspaket bringt auch mehr Rechte für Pflegeeltern. Bisher hatten Pflegeeltern nämlich nur dann einen Anspruch auf Karenz bzw Elternteilzeit, wenn sie ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege nahmen. Es musste sich also um ein zur Adoption freigegebenes Kind handeln. In vielen Fällen bestand aber für Pflegeeltern keine Möglichkeit das Kind zu adoptieren, weil die leiblichen Eltern das Kind nicht zur Adoption freigaben.
Nun gibt es einen Anspruch auf Karenz und Elternteilzeit auch für jene Pflegeeltern, die ein Kind in unentgeltliche Pflege übernehmen und nicht adoptieren. Angesicht der wichtigen sozialen Aufgabe, die Pflegeltern übernehmen, war diese Änderung dringend notwendig.
Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt
Auch für Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, gibt es endlich mehr Schutz: In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen nach einer Fehlgeburt gekündigt haben. Dahinter steckte das zynische Kalkül, dass man die Frau loswerden wollte, bevor sie noch einmal schwanger wird. Die Frauen waren damit einer doppelten schweren Belastung – Fehlgeburt und Jobverlust – ausgesetzt. Dem wird nun ein Riegel vorgeschoben. Ab jetzt gibt es zumindest einen Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach der Fehlgeburt. Sollte nach Ablauf dieser vier Wochen eine Kündigung aus dem Grund der Fehlgeburt ausgesprochen werden, kann diese auf Basis des Gleichbehandlungsgesetzes beeinsprucht werden.
Verbesserungen für gleichgeschlechtliche Paare
Verbesserungen gibt es außerdem für lesbische Paare: Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt, haben Anspruch auf Elternkarenz und Elternteilzeit. Das ist nun auch eindeutig im Väter-Karenzgesetz klargestellt.
Mehr Möglichkeiten zur partnerschaftlichen Teilung
Zudem gibt es auch für Väter und Partnerinnen von Müttern, die Karenz in Anspruch nehmen wollen, Erleichterungen: Eine Elternkarenz konnte bisher entweder im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder im Anschluss an die Karenz des jeweils anderen unselbstständig erwerbstätigen Elternteils angetreten werden.
Diese Rechtslage führte in der Praxis zu folgendem Problem: Betreute beispielweise eine Mutter, die sich in Ausbildung befindet und daher keinen Anspruch auf Karenz hatte, ihr Kind im 1. Lebensjahr, dann konnte der Vater de facto im 2. Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch nehmen.
Mit der Neuregelung wird nun dem zweiten Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, wenn die Mutter keinen Karenzanspruch hat. Der zweite Elternteil hat nunmehr das Recht im Zeitraum zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem vollendetem 2. Lebensjahr des Kindes eine Elternkarenz in Anspruch zu nehmen. Das muss jedoch spätestens drei Monate vor dem geplanten Antritt angekündigt werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt frühestens vier Monate vor Antritt der Karenz.
Einschränkungen bei der Elternteilzeit
Änderungen gibt es aber auch bei der Elternteilzeit: Damit es sich um eine Elternteilzeit handelt, müssen Eltern, deren Kinder ab 1.1.2016 geboren werden, die wöchentliche Arbeitszeit um mindestens 20% reduzieren. Dabei darf eine Mindestarbeitszeit von 12 Stunden pro Woche nicht unterschritten werden. Bei einer 40-Stunden Woche ist damit die Arbeitszeit auf 12 bis 32 Stunden eingeschränkt. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Ausmaß ihrer Elternteilzeit innerhalb dieser Bandbreite beim Arbeitgeber beantragen, gelten die Bestimmungen über die Elternteilzeit. Das bedeutet, es besteht während der Elternteilzeit ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Wichtig dabei ist, dass der Arbeitgeber eine Arbeitszeit außerhalb der Bandbreite ablehnen kann. Falls er aber zustimmt, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Elternteilzeit (besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz).
Auch diskutiert wurde eine Einschränkung beim Recht auf Änderung der Lage der Arbeitszeit. Erfreulicherweise konnte das verhindert werden. Das Recht auf Änderung der Lage der Arbeitszeit ist insbesondere wichtig für Eltern, die bereits in Teilzeit erwerbstätig sind und nicht noch weiter reduzieren möchten, aber etwa aufgrund der Öffnungszeiten der Kinderbetreuung nur zu bestimmten Tageszeiten arbeiten können. Damit haben diese Eltern denselben Kündigungsschutz wie bei der Elternteilzeit ohne auf Einkommen verzichten zu müssen und können trotzdem Beruf und Familie besser vereinbaren.
Fazit: Mehr Rechte und bessere Vereinbarkeit für alle Eltern
Das Vereinbarkeitspaket bringt mehr Rechte für erwerbstätige Mütter und Väter und trägt damit zu einer gerechteren Arbeitswelt bei. Wichtig dabei ist, dass auch andere Familienformen wie gleichgeschlechtliche Elternpaare oder Pflegeeltern den gleichen Schutz bekommen, wie sogenannte “traditionelle” Familien.
Bei der Elternteilzeit gibt es zwar Einschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, aber: auch Vereinbarungen außerhalb der neuen Bandbreite genießen bei Zustimmung des Arbeitgebers vollen Kündigungsschutz. Zudem bleibt der Anspruch auf Änderung der Lage der Arbeitszeit erhalten.