UBER gegen den Rest der (Taxi)Welt und der EuGH mischt mit

23. Februar 2016

Das 2009 in den USA gegründete Unternehmen UBER bietet unter anderem die Vermittlung von Fahrdiensten per Smartphone an. Dabei greift das Unternehmen auch auf private FahrerInnen und deren Autos zurück. In vielen Ländern ist dieser Dienst, nicht zuletzt aus sozial- und beschäftigungspolitischen Gründen, umstritten und stößt auf den erbitterten Widerstand etablierter Taxiunternehmen. UBER ist inzwischen aber in mehr als 200 Städten in über 50 Ländern verfügbar. Ob das auch so bleibt, wird sich zeigen.

UBER stellt neben vielen anderen Ländern auch in Österreich eine App zur Verfügung, die zur Vermittlung von Beförderungsleistungen dienen soll. Der Server des Unternehmens befindet sich in den Niederlanden. Das Unternehmen bietet seine Dienste in unterschiedlichen Varianten an (in Österreich derzeit nur in Wien als UBER X, UBER Black und UBER Van).

Bei KonsumentInnen ist der Fahrdienstvermittler aufgrund der niedrigen Preise oftmals beliebt, jedoch stellen sich viele grundsätzliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen und sozialen Absicherung der FahrerInnen. Ganz besonders die Variante UBERPop, mit Privatpersonen als FahrerInnen, brachte Taxiunternehmen in vielen Ländern und Städten auf die Barrikaden. Auch seitens der AK und der Gewerkschaften werden die Arbeitsweise von derartigen Plattformen kritisch gesehen (so etwa seitens des DGB oder Unia). Die Variante UBERPop wird in Österreich bislang noch nicht angeboten, obwohl auf der Homepage FahrerInnen auch so angeworben werden:

UBER braucht Partner wie dich. Nutze die UBER-Plattform und verdiene gutes Geld als unabhängiger Dienstleister. Kein Schreibtisch. Kein Chef. Ob du deine Familie unterstützt oder für eine große Anschaffung sparst: Mit UBER hast du die Möglichkeit, dann zu fahren, wenn es für dich sinnvoll ist. Entscheide selbst, wann du fährst, wohin du fährst und wen du mitnimmst.

Nicht nur die Europäische Kommission hat sich in der jüngeren Vergangenheit intensiv dem Thema Digitalisierung zugewandt, etwa jüngst auch die Veröffentlichung von Guidelines für Plattformen wie Uber und Airbnb angekündigt. Nun wird auch der EuGH bei dem Thema mitmischen.

Belgisches Gericht bringt Fall vor den EuGH

Im Ausgangsfall vor dem belgischen Gericht hatte die Brüsseler Taxifunkzentrale eine Unterlassungsklage gegen UBER (wegen des Dienstes UBERPop) eingebracht, da dieses gegen die Brüsseler Taxiverordnung verstößt, welche die Vermittlung von Beförderungsdiensten nur an BerufstaxifahrerInnen erlaubt. Das belgische Gericht hat den Fall nun dem EuGH vorgelegt und in einem Vorlageersuchen (Rs C-526/15) die Europarechtskonformität der Brüsseler Taxiverordnung in Frage gestellt. Im Rechtsstreit ist das Kernargument von Fahrdienstvermittlers, welches auch vom belgischen Gericht aufgegriffen wurde, dass UBERPop eine „unentgeltliche Dienstleistung“ darstellt, da die „Fahrer lediglich eine Kostenerstattung und kein Entgelt“ erhalten (Vorlageersuchen, Rn 30). Das belgische Gericht argumentiert, dass die Gleichbehandlung der Vermittlung von „Ridesharing“ durch UBER mit herkömmlicher (telefonischer) Taxivermittlung an BerufstaxifahrerInnen aufgrund des Subsidiaritätsprinzip (Art 5 EUV) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Art 52 Abs 1 Grundrechte-Charta unverhältnismäßig sein könnte.

UBER als Bestandteil einer „marktlichen Sharing Economy“

Die Tätigkeit von UBER ist jedoch ganz grundsätzlich anders konzipiert, als etwa echte „Mitfahrzentralen“, die dazu dienen die laufenden Kosten der Fahrzeughaltung und Fortbewegung zu decken. Dies lässt sich etwa am Beispiel der Fahrkosten-Berechnung verdeutlichen:

  • Der weltweit größte Anbieter von Mitfahrgelegenheiten BlaBlaCar schlägt einen Preis auf der Grundlage der Reisestrecke vor (ca 5 €/100 km), welcher gegebenenfalls um bis zu 50% erhöht bzw gesenkt werden kann. Diese Preisdeckelung verhindert gewerblichen Missbrauch und stellt sicher, dass die Fahrpreise eine faire Beteiligung an den für den/die FahrerIn üblicherweise entstehenden Kosten reflektieren. In Österreich ist es FahrerInnen auch gemäß § 2 Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz untersagt, durch das Mitnehmen von anderen Personen einen gewerbsmäßigen Gewinn zu erwirtschaften.
  • Im Unterschied dazu erfolgt die Berechnung der entfernungsabhängigen Fahrtkosten bei UBER durch den Server in den Niederlanden mittels GPS. Die Fahrkosten werden von der KundInnen-Kreditkarte abgebucht und nach Abzug einer 20%igen Vermittlungsprovision, die sich das Unternehmen einbehält, an den Mietwagenunternehmer weitergeleitet. UBER ist somit umsatzbeteiligt. Die FahrerInnen haben keinerlei Einfluss auf die Berechnung und Höhe des Fahrpreises, der nicht zuletzt von der Nachfrage abhängt und in extremen Fällen auch das 400-fache des Mindestpreises erreichen kann. Die flexible Preisgestaltung (aus Sicht von UBER und nicht aus Sicht der FahrerInnen!) führt somit zu überteuerten Preisen in Zeiten großer Nachfrage.

In diesem Sinne unterscheidet auch die Digitalisierungsforschung zwischen zwei verschiedenen Arten der „Sharing Economy“: Der nicht-marktlichen, nicht profit-orientierten Sharing Ecomony, Beispiele hierfür sind etwa „Plattformen wie ‚Couchsurfing‘ oder die freie Online-Enzyklopädie Wikipedia“ und der marktlichen Sharing Economy. Auch im Lichte der bisherigen, ständigen EuGH-Judikatur fallen sowohl die von UBER durchgeführten Vermittlungstätigkeiten, als auch die von FahrerInnen erbrachten Beförderungsdienstleistungen klar unter Begriff der entgeltlichen Dienstleistungen: Das „Wesensmerkmal des Entgelt ist es, ‚dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt‘ und dementsprechend einen wirtschaftlichen Wert haben muss, der nicht völlig außer Verhältnis zu dem der Dienstleistung steht“ (vgl. Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art 56, 57, Rn 12).

Ausblick

Würde der EuGH, den von UBER bzw. dem vorlegenden Gericht vorgebrachten Argumenten folgen, könnte das zum Export des Modells UBERPop auch in weitere europäische Mitgliedstaaten, etwa nach Österreich, führen. Dieses EuGH-Verfahren ist daher politisch brisant. Im Lichte der bisherigen EuGH- Judikatur scheint es jedoch relativ unwahrscheinlich, dass der EuGH in diesem Fall im Sinne von UBER entscheidet und die Brüssel Taxiverordnung zu Fall bringt. Zudem ist noch ein weiteres wichtiges spanisches Verfahren betreffend Uber (Rs C-C-434/15) derzeit vor dem EuGH anhängig, in welchem die Frage entschieden werden soll, ob die von UBER angebotenen Dienstleistungen eine Transport- oder eine E-Commerce-Dienstleistung darstellt. Mit einer Entscheidung in den beiden Fällen ist wohl frühestens Ende des Jahres oder im Jahr 2017 zu rechnen.