Steuerpauschalierung neu: Ein sozial bedenkliches und verwaltungsökonomisch sinnloses „Steuerzuckerl“

01. März 2013

Unter dem Deckmantel der „Entlastung des Mittelstandes“ werden im Zusammenhang mit der Unternehmensbesteuerung verfassungsrechtliche Grundsätze ignoriert. Es entsteht gar der Eindruck, als werde eine verfassungsgerichtliche Entscheidung zum Anlass genommen um einzelne SteuerzahlerInnen besonders zu schonen.

 

Anfang 2012 entschied der Verfassungsgerichtshof (VfGH), dass BetreiberInnen von Gaststätten ihren Gewinn nicht mehr pauschal als Prozent vom Umsatz ermitteln dürfen, da die zugrunde liegende Regelung die Unterschiedlichkeit der Betriebe nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch werde die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, welche ein verfassungsrechtlicher Grundsatz ist, nicht mehr gewährleistet. Oder anders ausgedrückt: Manche Betriebe würden also relativ zu ihrem Gewinn weniger Steuern zahlen als andere.

Anzumerken ist hierbei allerdings, dass nicht die Methode der Pauschalierung ansich, sondern deren Umfang für rechtswidrig erklärt wurde. Pauschalierungen haben durchaus auch ihre Berechtigung, denn der Abgabenvollzug kann sowohl für die/den BürgerIn als auch für die Abgabenbehörde selbst aus verwaltungsökonomischen Gründen vereinfacht werden. Die Grenze dieser Vereinfachungsregelungen ist jedoch da gegeben, wo Steuersubjekte, d.h. die BürgerInnen und UnternehmerInnen, in gleichen Verhältnissen steuerlich unterschiedlich behandelt werden und sich die pauschalierten Ergebnisse nicht an der Realität orientieren. Diese Grenze hat das jüngste VfGH-Urteil erneut aufgezeigt.

Steuergeschenk unter falschem Vorwand

Nun könnte man meinen, das Finanzministerium berücksichtige derartige Erkenntnisse und sorge für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Doch mitnichten. Die Entscheidung wird vielmehr zum Anlass genommen um das Vereinfachungsinstrument der Pauschalierung in ein Mittel zur steuerlichen Begünstigung einzelner Personen umzufunktionieren. Im Rahmen der geplanten Neuregelung sollen GastwirtInnen nämlich die Möglichkeit haben pauschale, vom Umsatz abhängige, Ausgaben von ihren Einnahmen abzuziehen. So weit, so gut. Die Crux dabei ist, dass zusätzlich noch nahezu alle anderen Ausgabenkategorien, wie bspw. Personalkosten und Raummieten, geltend gemacht werden können. Somit müssen GastwirtInnen zwar zukünftig ihren Gewinn durch den Beleg von Einnahmen und Ausgaben ermitteln, doch bekommen sie noch zusätzlich pauschale Ausgaben „geschenkt“. Dieses Vorgehen wird mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung für die UnternehmerInnen begründet. Unter diesem Vorwand wurde sogar die Ausweitung dieser Pauschalierungsregelung auf alle Unternehmen mit Umsätzen von weniger als 255.000 € jährlich vorgeschlagen, denn mittelständische Unternehmen sollen sich auf ihre „eigentliche Arbeit“ konzentrieren können und sollen nicht mit der Bürokratie des Alltags belastet werden. Allerdings eckt dieses Vorbringen an mehreren Enden und verkennt zudem schwerwiegende Folgeprobleme:

1)    Der Vereinfachungsaspekt erschließt sich selbst dem Steuerlaien bzw. der Steuerlaiin nicht. Da tatsächliche Betriebsausgaben zusätzlich zu den pauschalen Beträgen abgezogen werden können, müssen UnternehmerInnnen ohnehin Belege sammeln. Dies würde eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wie sie alle anderen UnternehmerInnen und ArbeitnehmerInnen im Bereich ihrer Werbungskosten machen müssen, ohne Mehraufwand ermöglichen und zumutbar machen. Eine Mehrbelastung ist hier nicht ersichtlich.

2)    Es wird verkannt, dass zum UnternehmerInnentum nicht nur das Erbringen von Dienstleistungen gehört, sondern eben auch die Fähigkeit einen Betrieb organisatorisch zu führen, wozu die Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gehört. Eine solche wird ein/e nachhaltig tätige/r UnternehmerIn schon aus Eigeninteresse erstellen, um evaluieren zu können, ob sich der Betrieb rentiert. Folglich ist auch unter dieser Perspektive die Verwaltungsvereinfachung nicht erkennbar.

3)    Regelungen, die steuerlich begünstigen, führen dazu, dass UnternehmerInnen sozial schlechter abgesichert sind. Viel zu wenig wird bedacht, dass der steuerliche Gewinn auch als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung von selbständigen Personen ist. Wird somit der steuerliche Gewinn reduziert, wird automatisch auch die Sozialversicherungsbeitragsgrundlage gesenkt. Dies ist solange kein Problem, solange die/der UnternehmerIn gesund ist und das Unternehmen führt. Spätestens jedoch mit der Pensionierung und der relativ niedrigen Pension wird sichtbar, dass solche Steuerbegünstigungen unumkehrbare Folgewirkungen haben.

4)    Nicht nur, dass die Regelung verwaltungsökonomisch sinnlos und sozialversicherungstechnisch kontraproduktiv ist, ist sie auch im Lichte der Steuergerechtigkeit bedenklich. ArbeitnehmerInnen müssen für jeden ihnen zugeflossenen Euro Steuern bezahlen. Wollen sie Ausgaben geltend machen, so können sie dies nur unter Vorlage von Belegen. Von einem Steuergeschenk wie dieses für die GastwirtInnen können sie nur träumen. Zudem zeigt sich auch ohne Steuerpauschalierungen eine Schieflage zwischen der Steuerbelastung von Unternehmen und jene von ArbeitnehmerInnen. Dieses Ungleichgewicht wird durch derartige Maßnahmen nur weiter verstärkt. Abgesehen davon, dass dies schlicht ungerecht ist, kann dadurch auch langfristig eine Gefahr für den sozialen Frieden entstehen. Eine Gruppe von Steuerpflichtigen bekommt ein Steuerzuckerl nach dem anderen, zB der Gewinnfreibetrag 2010 und jetzt pauschale Steuerabzugsposten, und andere bekommen nicht einmal die Kalte Progression abgegolten. Diese macht seit 2009 für ArbeitnehmerInnen immerhin wieder 1,7 Mrd. € aus. Es wäre also statt einer Steuerentlastung von Unternehmen endlich eine des Faktors Arbeit notwendig.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine technisch sinnlose und sozial bedenkliche Regelung herhalten muss, um ein bestimmtes Klientel zu befriedigen. Für die große Mehrheit der Bevölkerung bleibt wieder nichts übrig. Es wäre stattdessen dringend an der Zeit das Verschenken von Steuerzuckerl zu beenden und endlich für eine gerechte Besteuerung aller zu sorgen, bei der eben auch Unternehmen nach Ihrem tatsächlichen Gewinn besteuert werden.