Die Berufskrankheiten sind im § 177 ASVG geregelt. In Österreich werden Berufskrankheiten üblicherweise nur als solche anerkannt, wenn sie in der Berufskrankheitenliste im 1. Anhang zum ASVG angeführt sind. Derzeit sind 53 Krankheiten in der Liste angeführt. Es handelt sich dabei um Krankheiten, welche auf die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes zurückzuführen sind (z.B. Blei, Chrom, Asbest usw.) oder die aufgrund bestimmter Tätigkeiten bzw. Arbeitsabläufe entstehen (z.B. Erkrankungen durch Arbeiten unter Druckluft, Gelenksschäden aufgrund ständiger Erschütterungen usw.). Verbreitete arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme wie Muskel-Skelett Erkrankungen oder psychische Krankheiten sucht man in der Liste allerdings vergeblich.
Schwerer Weg zur Anerkennung
In 1.233 Fällen wurden 2012 von der AUVA eine Berufskrankheit anerkannt (Jahresbericht AUVA 2012, S. 35). Die häufigsten Erkrankungen waren Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen und Atemwegs- und Lungenerkrankungen. Das Anerkennungsverfahren ist ein für Betroffene oft schwer durchschaubarer Prozess. Manche Krankheiten werden beispielsweise nur dann anerkannt, wenn sie bei einer bestimmten Tätigkeit bzw. in einer bestimmten Branche auftreten. So ist beispielsweise die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 46 „Durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z.B. FSME)“ auf „Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie auf Tätigkeiten in Unternehmen bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht“ begrenzt. Im Falle einer/eines Haustechnikerin/-technikers, welche/-r gelegentlich den Rasen rund um das Firmengelände mäht, wäre die Anerkennung zumindest eine Streitfrage. Bei den meisten Berufskrankheiten besteht die Begrenzung auf eine bestimmte Branche allerdings nicht – sie werden in allen Unternehmen anerkannt (z.B. Lärmschwerhörigkeit). Wesentlich schwieriger ist nachzuweisen, dass die Krankheit auf die berufliche Tätigkeit an sich zurückzuführen ist. Für den Versicherungsträger muss ein Zusammenhang mit der Tätigkeit natürlich nachvollziehbar sein. Hier sind die Arbeitnehmer/-innen darauf angewiesen, dass die/der Arbeitgeber/-in ihrer/seinen Aufzeichnungspflichten nachkommt. Wenn nie korrekt dokumentiert wurde, dass Betroffene bestimmten Stoffen oder spezifischen Belastungen ausgesetzt waren, fällt der Nachweis schwer. Beispielsweise ist es für den/die Einzelne/-n quasi unmöglich ohne betriebliche Aufzeichnungen eine jahrelange berufliche Lärmexposition zu belegen.
Monokausalität
Eine weitere Hürde stellt dar, dass die Krankheit monokausal auf die Arbeit zurückführbar sein muss. Für eine Anerkennung muss nachvollziehbar sein, dass praktisch ausschließlich die Belastungen aus der beruflichen Tätigkeit zur Erkrankung geführt haben. Hier wird deutlich, weshalb das bestehende System arbeitsbedingte Krankheiten wie Muskel- Skelett Erkrankungen oder psychische Krankheiten nicht berücksichtigen kann. Eine ausschließliche Rückführung eines Bandscheibenvorfalles oder einer Depression auf die Arbeit ist kaum möglich und nur schwer nachweisbar.
Generalklausel
Das Gesetz räumt über eine Generalklausel theoretisch die Möglichkeit ein, auch andere Krankheiten als jene in der Berufskrankheitenliste anzuerkennen. (§ 177 Abs. 2 ASVG). Allerdings muss auch hier aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse festgestellt werden, „dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist“. Auch hier macht schon die Formulierung deutlich, dass eine Anerkennung nur schwer möglich ist, bzw. Muskel- Skelett Erkrankungen oder psychische Krankheiten auch auf diesem Weg nicht anerkannt werden können.