Crowdwork – eine moderne Form der Heimarbeit?

09. Dezember 2015

In den letzten Jahren hat sich mit Crowdwork eine völlig neue Form der Arbeitsorganisation entwickelt, die die bestehenden Betriebsstrukturen aufbricht und dezentral organisiert ist. Aus Sicht der Beschäftigten ergeben sich eine Menge wichtiger Fragen: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sind anwendbar? Wie sind diese neuen Vertragsformen juristisch einzuordnen und vor allem: Wo besteht Änderungsbedarf, um CrowdworkerInnen in der Zukunft gut abzusichern?

 

Mit Crowdwork (oder auch Online Outsourcing, Crowdsourcing of Labour bzw. Crowd employment) werden Arbeitsleistungen in den virtuellen Raum ausgelagert, die traditionellerweise von im Betrieb angestellten MitarbeiterInnen erledigt werden. Dadurch ist eine neuartige Form von Arbeitsorganisation entstanden, bei der es gleichgültig ist, wo sich die arbeitende Person befindet, solange sie nur online ist. Abgewickelt werden diese Prozesse über verschiedenen Internetplattformen, wie z. B. clickworker, amazon mechanical turk oder 99designs. Bei diesen Plattformen können sich die ArbeiterInnen (die CrowdworkerInnen) sehr einfach registrieren und anschließend aus einem Pool an Arbeitsaufträgen wählen, die sie für (wenig) Entgelt bearbeiten können. Auf Plattformen wie clickworker sind mittlerweile mehr als 700.000 CrowdworkerInnen registriert.

Kleinteilige Aufgaben oder Wettbewerb?

Man kann dabei zwischen zwei verschiedenen Formen der Abwicklung unterscheiden: Zum einen gibt es Plattformen mit sogenannten Microtasks. Hier werden große Arbeitsaufgaben in viele kleine zerlegt und von einer Vielzahl an CrowdworkerInnen erledigt. Anschließend werden die erledigten Kleinstaufgaben wieder zusammengefügt und ergeben im Idealfall die Lösung des zu bearbeitenden Problems.

Zum anderen gibt es noch sogenannte wettbewerbsbasierte Aufgaben. Hierbei handelt es sich um Wettbewerbe, bei denen von den eingereichten Arbeitsleistungen nur eine oder wenige eine entsprechende Vergütung erhalten. Vor allem Kreativprozesse, die nicht in Kleinstaufgaben heruntergebrochen werden können, werden auf diese Weise abgewickelt.

Trotz Vorteilen schlechte Arbeitsbedingungen

Trotz mancher Vorteile sind die Arbeitsbedingungen der CrowdworkerInnen in der Regel schlecht. Globaler Wettbewerb zwischen den WorkerInnen, der Mangel an Organisation der CrowdworkerInnen, das Oligopol einiger weniger Plattformen und rechtliche Unsicherheiten ergeben ein massives Machtungleichgewicht zu Gunsten der AuftraggeberInnen. Das führt in weiterer Folge zu schlechter und unsicherer Bezahlung. So beträgt beispielsweise der durchschnittliche Bruttostundenlohn auf amazon mechanical turk USD 1,50. Ebenso haben die AuftraggeberInnen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit die Möglichkeit, bereits erledigte Aufgaben ohne Begründung abzulehnen, wenn sie mit den Arbeitsergebnissen nicht zufrieden sind. Sind aber dennoch berechtigt die nicht bezahlten Lösungen zu verwenden.

Zusätzlich versuchen Plattformen durch Bewertungssysteme eine Abhängigkeit der CrowdworkerInnen herzustellen: Mit besseren Bewertungen bekommt man Zugang zu besseren und vor allem besser bezahlten Arbeitsaufgaben. Diese digitale Reputation ist allerdings nicht auf andere Plattformen übertragbar.

Es stellt sich die Frage, inwieweit Crowdwork in seiner derzeitigen Ausgestaltung rechtlich zulässig ist. Die Bedenken bestehen aus gutem Grund, denn unsere Rechtsordnung sieht oftmals einen Schutz für wirtschaftlich schwächere VertragspartnerInnen vor.

Wer schließt eigentlich einen Vertrag ab?

Aus rechtlicher Sicht stellen sich viele offene Fragen: So z. B. ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, welches Recht anzuwenden ist, aber auch ob CrowdworkerInnen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genießen. Zunächst ist aber überhaupt fraglich, wer die Vertragsparteien bei Crowdwork sind.

Beim Crowdwork-Prozess sind insgesamt drei Parteien involviert: die AuftraggeberInnen, die Plattformen und die CrowdworkerInnen.

Abbildung 1: Die Parteien beim Crowdwork

Dekoratives Bild © A&W Blog
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Quelle: Eigene Darstellung; Icons erstellt von Freepik auf flaticon.com

Wer hier mit wem einen Vertrag abschließt, hängt immer von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Plattform ab. Es gibt Plattformen, die lediglich als Vermittler fungieren. Sie bringen AuftraggeberInnen und CrowdworkerInnen zusammen, sind aber am Arbeitsprozess selbst nicht beteiligt. Sie stellen lediglich die Infrastruktur zur Verfügung und erhalten in der Regel einen Prozentsatz des ausbezahlten Entgelts als Provision.

In diesem Fall kommt es zu einem direkten Vertragsverhältnis zwischen AuftraggeberInnen und CrowdworkerInnen. Vertragsinhalt wird dabei aber nicht nur das, was diese beiden vereinbaren, z. B. Höhe des Entgelts und Inhalt der Leistung, sondern auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermittlungsplattform.

In anderen Fällen (z. B. bei der Plattform clickworker) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot nicht, wer der/die eigentliche AuftraggeberIn ist. Der Abschluss des Vertrages kommt daher nicht dem/der AuftraggeberIn, sondern nur mit der Plattform zustande.

Abbildung 2: Angezeigte Arbeitsaufträge im persönlichen Workdesk bei Clickworker

Dekoratives Bild © A&W Blog
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Quelle: http://www.clickworker.com/de/2010/08/02/der-neue-workplace-steht-in-den-startlochern/ (06.09.2015)

Die Plattformen haben einen starken Einfluss auf die gesamte Abwicklung des Prozesses. Daher ist die Frage zu stellen, ob nicht in Wirklichkeit ein Vertrag ausschließlich zwischen der Plattform und dem/der CrowdworkerIn vorliegt und die „Vermittlungsaufgaben“ der Plattform nur als Schein für die Überwälzung von Risiken zu werten sind.

Liegt ein Arbeitsvertrag vor?

Da im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Arbeit gegen Entgelt erbracht wird, kann argumentiert werden, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt. Diese Einordnung ist in der Praxis sehr relevant, da das Arbeitsrecht nur für Arbeitsverträge anwendbar ist. Liegt ein Werkvertrag oder ein freier Dienstvertrag vor, kommt das Arbeitsrecht nicht (bzw. nur sehr bedingt) zur Anwendung.

Das charakteristische Merkmal des Arbeitsvertrags ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber. Als Merkmale dafür gelten z. B. die persönliche Arbeitspflicht, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, Weisungs- und Disziplinierungsrechte des Arbeitgebers oder die wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Aufgrund der Bestimmungen in den AGBs der Plattformen sind CrowdworkerInnen zur persönlichen Leistung verpflichtet. Sie müssen die Arbeit also selbst erledigen und dürfen sich nicht vertreten lassen. Sprich: Sie haben eine persönliche Arbeitspflicht. Ebenso kann im Einzelfall auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, beispielsweise wenn Menschen ihr Haupteinkommen über eine einzige Plattform erwirtschaften. Durch die Bewertungsmechanismen ist auch ein gewisses Element der Disziplinierung vorhanden, mit der auch eine Abhängigkeit geschaffen wird.

Allerdings haben CrowdworkerInnen in der Regel ein großes Maß an Selbstbestimmung. Sie können frei entscheiden, welche Aufgaben von welchem Auftraggeber sie annehmen; und auch wo, wie und wie lange sie arbeiten. Sie unterliegen keinen Weisungen, sondern müssen nur vordefinierten Anforderungen erfüllen. Es liegt insgesamt deshalb wohl in der Regel für einen Arbeitsvertrag kein ausreichendes Maß an Fremdbestimmtheit und deshalb keine persönliche Abhängigkeit zum/zur einzelnen AuftraggeberIn bzw. zur Plattform vor.

Dennoch ein Arbeitsverhältnis?

Mittlerweile gibt es allerdings Stimmen wie z. B. Risak (Crowdwork, ZAS 2015, 11), die davon ausgehen, dass es sich hier um einen Arbeitsvertrag handelt. Dies wird vor allem damit begründet, dass beim Crowdworking die Funktion des Arbeitgebers zwischen Plattform und AuftraggeberIn aufgeteilt wird und sich deshalb bei der einzelnen Partei so sehr verdünnt, dass eine persönliche Abhängigkeit weder zum Auftraggeber noch zur Plattform in ausreichendem Maße vorhanden ist. Betrachtet man Auftraggeber und Plattform allerdings zusammen, könnte eine persönliche Abhängigkeit in ausreichendem Maß vorliegen und damit ein Arbeitsverhältnis angenommen werden. Durch das Splitten von Arbeitgeberaufgaben und ‑pflichten auf mehrere Parteien soll man das Arbeitsrecht nicht umgehen können. Darüber hinaus spreche der extrem geringe Spielraum bei der Arbeitserbringung für eine Arbeitnehmereigenschaft.

Aus meiner Sicht liegt dennoch kein Arbeitsvertrag vor. Das wichtigste und entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsvertrag und einem Werkvertrag ist der Vertragsinhalt. Arbeitsverträge, wie auch freie Dienstverträge, beinhalten stets die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für einen bestimmten Zeitraum. Beim Werkvertrag kommt es hingegen lediglich auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an. Bei Crowdwork wird (derzeit) nicht auf die Arbeitszeit, sondern gezielt auf den Arbeitserfolg abgestellt, weshalb meiner Einschätzung nach mit Hinblick auf die Privatautonomie ein Werkvertragsverhältnis vorliegt.

Parallelen zwischen Heimarbeit und Crowdwork

Es sollte aber nicht vergessen werden, dass schon in der Vergangenheit formal selbstständige aber wirtschaftlich sehr verwundbare Personen gesetzlich geschützt wurden – etwa im Rahmen des Heimarbeitsgesetzes. Ursprünglich unterlagen ausschließlich FabrikarbeiterInnen dem Arbeitsrecht. Das Verlagssystem mit den HeimarbeiterInnen als dezentrale Arbeitskräfte war davon nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde erstmals im Jahre 1918 ein Heimarbeitsgesetz zum Schutz der Heimarbeiter erlassen. Interessanterweise gibt es solche Heimarbeitsgesetze in den meisten europäischen Rechtsordnungen, die zumindest eine Art Mindestlohn garantieren.

Tatsächlich ist Crowdwork in vielerlei Hinsicht dem historischen Verlagssystem mit seiner dezentralen Arbeitsweise sehr ähnlich. Sowohl bei Crowdwork wie auch im Verlagssystem erfolgt die Arbeit nicht an einer zentralen Betriebsstätte, sondern dezentral, meist in den Wohnstätten der ArbeiterInnen. Der Absatz hingegen wird da wie dort zentral organisiert. Die Vorteile für die UnternehmerInnen liegen dabei in der größeren Flexibilität im Sinne einer Minimierung von Fixkosten und der Sicherstellung einer kosteneffizienten Produktion. Profitabel werden beide Formen insbesondere durch die niedrigen Löhne. Im alten Verlagssystem wurden die Arbeitsmaterialien von Mittelspersonen übernommen, an die HeimarbeiterInnen verteilt und anschließend wieder eingesammelt. Ebenso wickelten diese Mittelspersonen die Bezahlung der HeimarbeiterInnen ab. Tatsächlich sind das genau jene Tätigkeiten, die heute von Internetplattformen übernommen werden.

Auch die Probleme sind sehr ähnlich. Großteils handelt es sich sowohl bei der Heimarbeit wie auch beim Crowdwork um ein Nebeneinkommen. Da sich diese Arbeitsformen sehr gut mit anderen Pflichten wie Hausarbeit oder Kinderbetreuung verbinden lassen, sind der Großteil der HeimarbeiterInnen wie auch der CrowdworkerInnen weiblich. Hauptberuflich werden diese Tätigkeiten sehr oft von körperlich eingeschränkten oder Menschen ohne eine “herkömmliche” Beschäftigung ausgeübt. Beide Systeme haben zudem gemeinsam, dass auf Basis eines Stücklohns bezahlt wird und darüber hinaus, arbeitsrechtliche Regulierungen bzw. teilweise sogar Gewerkschaften selbst umgangen werden sollten.

Die Ursachen für die schlechten Bedingungen sind ebenfalls sehr ähnlich. Insbesondere waren und sind weder die HeimarbeiterInnen noch die CrowdworkerInnen organisiert und es mangelt auch an gegenseitiger Solidarität, was u. a. der physischen Isolation anzulasten ist. Problematisch sind vor allem das permanente Überangebot an Arbeitskräften und die dadurch entstehenden Drucksituationen für die ArbeiterInnen.

Ist das Heimarbeitsgesetz anwendbar?

Wie bereits erwähnt stammt das erste Heimarbeitsgesetz aus dem Jahre 1918. Leider hat auch das derzeit geltende Heimarbeitsgesetz nach wie vor ein veraltetes Bild der Heimarbeit vor Augen. Geschützt sind demnach nur die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren, nicht hingegen Dienstleistungen. Die Rechtsprechung legt den Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetzes – entgegen der Gesetzesmaterialien – bislang sehr eng aus.

Trotz der soeben dargelegten großen Ähnlichkeiten, ist nicht vorhersehbar, ob ein Gericht CrowdworkerInnen als vom aktuellen Heimarbeitsgesetz erfasst ansieht. Meiner Meinung nach wären aufgrund der großen Ähnlichkeiten und dem Schutzbedürfnis der Betroffenen die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes zumindest analog anzuwenden.

Rechtliche Diskussion zu Crowdwork erst am Anfang

Die Entwicklung von Crowdwork steckt erst in den Kinderschuhen. Es wird jedoch bereits intensiv an weiteren Anwendungsmöglichkeiten geforscht und mit diesen in der Praxis experimentiert. Ebenso befindet sich die rechtliche Diskussion derzeit erst am Anfang, zumal das Recht der Wirklichkeit zwangsläufig hinterherhinkt.

Crowdwork ist ein weiterer Beleg dafür, dass in der modernen Arbeitswelt die Arbeitgeber mehr und mehr verschwinden und damit auch die für die Arbeitsbedingungen verantwortlichen Personen. Viele Menschen – so auch die CrowdworkerInnen – gelten als selbstständig, obwohl sie keinesfalls am Markt unabhängig auftretende UnternehmerInnen, sondern sozial äußerst schutzbedürftig Personen sind.

Es wird in naher Zukunft Lösungen zum Schutz der CrowdworkerInnen brauchen, denn das Potenzial, das in dieser neuartigen Arbeitsorganisation steckt, macht es wahrscheinlich, dass Crowdwork unser Leben ebenso verändert, wie dies bereits facebook, amazon und whatsapp getan haben. Ein erster Schritt dabei wurde bereits von der deutschen Gewerkschaft IG Metall gesetzt, indem man eine Webseite, faircrowdwork.org, geschaffen hat, die der Information von CrowdworkerInnen und der Bewertung von Crowdworkingplattformen dient. Besuch empfehlenswert!