In den letzten Jahren hat sich mit Crowdwork eine völlig neue Form der Arbeitsorganisation entwickelt, die die bestehenden Betriebsstrukturen aufbricht und dezentral organisiert ist. Aus Sicht der Beschäftigten ergeben sich eine Menge wichtiger Fragen: Welche arbeitsrechtlichen Regelungen sind anwendbar? Wie sind diese neuen Vertragsformen juristisch einzuordnen und vor allem: Wo besteht Änderungsbedarf, um CrowdworkerInnen in der Zukunft gut abzusichern?
Mit Crowdwork (oder auch Online Outsourcing, Crowdsourcing of Labour bzw. Crowd employment) werden Arbeitsleistungen in den virtuellen Raum ausgelagert, die traditionellerweise von im Betrieb angestellten MitarbeiterInnen erledigt werden. Dadurch ist eine neuartige Form von Arbeitsorganisation entstanden, bei der es gleichgültig ist, wo sich die arbeitende Person befindet, solange sie nur online ist. Abgewickelt werden diese Prozesse über verschiedenen Internetplattformen, wie z. B. clickworker, amazon mechanical turk oder 99designs. Bei diesen Plattformen können sich die ArbeiterInnen (die CrowdworkerInnen) sehr einfach registrieren und anschließend aus einem Pool an Arbeitsaufträgen wählen, die sie für (wenig) Entgelt bearbeiten können. Auf Plattformen wie clickworker sind mittlerweile mehr als 700.000 CrowdworkerInnen registriert.
Kleinteilige Aufgaben oder Wettbewerb?
Man kann dabei zwischen zwei verschiedenen Formen der Abwicklung unterscheiden: Zum einen gibt es Plattformen mit sogenannten Microtasks. Hier werden große Arbeitsaufgaben in viele kleine zerlegt und von einer Vielzahl an CrowdworkerInnen erledigt. Anschließend werden die erledigten Kleinstaufgaben wieder zusammengefügt und ergeben im Idealfall die Lösung des zu bearbeitenden Problems.
Zum anderen gibt es noch sogenannte wettbewerbsbasierte Aufgaben. Hierbei handelt es sich um Wettbewerbe, bei denen von den eingereichten Arbeitsleistungen nur eine oder wenige eine entsprechende Vergütung erhalten. Vor allem Kreativprozesse, die nicht in Kleinstaufgaben heruntergebrochen werden können, werden auf diese Weise abgewickelt.
Trotz Vorteilen schlechte Arbeitsbedingungen
Trotz mancher Vorteile sind die Arbeitsbedingungen der CrowdworkerInnen in der Regel schlecht. Globaler Wettbewerb zwischen den WorkerInnen, der Mangel an Organisation der CrowdworkerInnen, das Oligopol einiger weniger Plattformen und rechtliche Unsicherheiten ergeben ein massives Machtungleichgewicht zu Gunsten der AuftraggeberInnen. Das führt in weiterer Folge zu schlechter und unsicherer Bezahlung. So beträgt beispielsweise der durchschnittliche Bruttostundenlohn auf amazon mechanical turk USD 1,50. Ebenso haben die AuftraggeberInnen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit die Möglichkeit, bereits erledigte Aufgaben ohne Begründung abzulehnen, wenn sie mit den Arbeitsergebnissen nicht zufrieden sind. Sind aber dennoch berechtigt die nicht bezahlten Lösungen zu verwenden.
Zusätzlich versuchen Plattformen durch Bewertungssysteme eine Abhängigkeit der CrowdworkerInnen herzustellen: Mit besseren Bewertungen bekommt man Zugang zu besseren und vor allem besser bezahlten Arbeitsaufgaben. Diese digitale Reputation ist allerdings nicht auf andere Plattformen übertragbar.
Es stellt sich die Frage, inwieweit Crowdwork in seiner derzeitigen Ausgestaltung rechtlich zulässig ist. Die Bedenken bestehen aus gutem Grund, denn unsere Rechtsordnung sieht oftmals einen Schutz für wirtschaftlich schwächere VertragspartnerInnen vor.
Wer schließt eigentlich einen Vertrag ab?
Aus rechtlicher Sicht stellen sich viele offene Fragen: So z. B. ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, welches Recht anzuwenden ist, aber auch ob CrowdworkerInnen sozialversicherungsrechtlichen Schutz genießen. Zunächst ist aber überhaupt fraglich, wer die Vertragsparteien bei Crowdwork sind.
Beim Crowdwork-Prozess sind insgesamt drei Parteien involviert: die AuftraggeberInnen, die Plattformen und die CrowdworkerInnen.