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15. Mai 2018

Als das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Februar 2017 den Antrag des Flughafens Wien auf Errichtung der „dritten Piste“ mit dem Klimaschutzargument abgelehnt hat, war das ein Paukenschlag. Die Entscheidung hat eine hitzige öffentliche Debatte ausgelöst, in der auch die Idee für eine solche Staatszielbestimmung „wiederentdeckt“ worden ist: Weil dem Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit (BVG-Nachhaltigkeit) kein wirtschaftliches Staatsziel gegenüberstünde, sei es zur ablehnenden Entscheidung gekommen. Überhaupt habe es bewirkt, dass Umweltaspekte in Genehmigungsverfahren überbewertet würden und andere berechtigte Interessen, wie etwa wirtschaftliche, unverhältnismäßig zurücktreten müssten, sodass bald nichts mehr gehe, so die Vorwürfe. Im Mai 2017 haben Abgeordnete der damaligen Regierungskoalition eine solche Staatszielbestimmung als Initiativantrag im Parlament eingebracht, was in der Öffentlichkeit sehr konträr aufgenommen worden ist. Aber der Elan für das Vorhaben hat sich schnell verflüchtigt, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Juni 2017 das Erkenntnis des BVwG wieder aufgehoben hatte. Allerdings haben sich die Interessenvertretungen der Wirtschaft, vor allem die Industriellenvereinigung, darum bemüht, dass es ins Regierungsprogramm aufgenommen wird. Ende April, nicht einmal zwei Wochen nach Ende des Begutachtungsverfahrens und ohne wahrnehmbare Diskussion der Stellungnahmen, hat die Bundesregierung das Vorhaben – noch immer praktisch unverändert – als Regierungsvorlage dem Parlament übermittelt. Die Bundesarbeitskammer (BAK) hat das Vorhaben aus mehreren Gründen deutlich abgelehnt.

Die Schieflage in der Verfassung zulasten von Arbeit und Sozialem wird vergrößert

Denn während der Entwurf versucht, eine vermeintliche Schieflage zwischen Umwelt- und Wirtschaftsanliegen zu korrigieren, schafft er in Wirklichkeit eine viel gefährlichere Schieflage zwischen den sozialen Interessen der Bevölkerung und Interessen der Wirtschaft. Schon jetzt enthält die österreichische Verfassung – anders als die meisten europäischen Verfassungen – keine sozialen Grundrechte (z. B. auf faire Entlohnung und Arbeitsbedingungen sowie auf soziale Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter), dagegen aber durchaus wirtschaftliche Grundrechte (auf Erwerbsfreiheit und Eigentumsfreiheit). Würden die Letztgenannten nun um eine Staatszielbestimmung zur Wettbewerbsfähigkeit erweitert, würde das Ungleichgewicht in der österreichischen Bundesverfassung nur noch weiter verschärft. Ein Höchstgericht könnte zum Beispiel bei der Bewertung, ob ein Gesetz ArbeitnehmerInnen unsachlich benachteiligt und damit verfassungswidrig ist, unter verfassungsgesetzlichen Druck geraten, zulasten der Arbeitnehmerseite zu entscheiden.

Der Vorschlag übergeht die Ergebnisse des Österreich-Konvents

Nicht ohne Grund sind die komplexen Fragen einer Balance zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Interessen in der Bundesverfassung jahrelang in höchstrangigen verfassungspolitischen Gremien behandelt worden (zuletzt im Österreich-Konvent 2003 bis 2005), damit das feine Gefüge des Interessenausgleichs zwischen den gesellschaftlichen Gruppen in Österreich nicht beschädigt wird. Eine zu dieser Sorgfalt in scharfem Kontrast stehende Anlassgesetzgebung kann ungeahnten verfassungspolitischen und verfassungsjuristischen Schaden bewirken.

Eine Analyse zeigt, dass der vorliegende Vorschlag nur eine verfremdete Kurzversion des im Österreich-Konvent vom Vertreter der Industriellenvereinigung eingebrachten Vorschlages für ein „wirtschaftliches Staatsziel“ (S. 28, Teil 3 bzw. S. 121, Teil 4A) ist. Dieser hatte ursprünglich noch die „materiellen Voraussetzungen des Staates“ und den „Wohlstand der BürgerInnen“, also das Gemeinwohl, zum Ziel. Nun folgt er einem einseitigen Wettbewerbsbegriff, der die Interessen einer einzelnen gesellschaftlichen Gruppe – konkret die Partikularinteressen der Wirtschaft – in den Mittelpunkt stellt. Aus dem betriebswirtschaftlichen Blickwinkel der Industrie betrachtet und so, wie sie den Begriff gerne verwendet, bedeutet „Wettbewerbsfähigkeit“ oft, billiger als die Konkurrenz anbieten zu können. Da geht es dann um niedrigere Löhne, geringere Sozial- und Umweltstandards und schlechtere Schutzbestimmungen für ArbeitnehmerInnen. Ein solches Verständnis von „Wettbewerbsfähigkeit“ gehört überhaupt nicht in die Verfassung. Staatsziele sollten vom Konsens aller getragen sein.

Was bedeutet der Vorschlag für Österreichs Bekenntnis zur Nachhaltigkeit?

Zudem wirft der Vorschlag die Frage auf, in welchem Verhältnis er zu Österreichs Bekenntnis zur Nachhaltigkeit steht. Soll die Nachhaltigkeit insgesamt oder sollen die ökologische und die soziale Säule der Nachhaltigkeit mit einem wirtschaftlichen Staatsziel wieder abgeschwächt werden? Soll die ökonomische Säule in eine umgedeutet werden, die Partikularinteressen dient? Offenkundig in Widerspruch steht der Vorschlag zu den  Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen aus 2015, zu denen sich Österreich kürzlich bekannt hat. Den „wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort“ – gemeint sind ja die Eigeninteressen von (großen) Unternehmen in diesem Feld – als Ziel in den Mittelpunkt zu stellen, ist solchem Denken unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten fremd. Ziel wirtschaftlichen Handelns sollte vielmehr die Vermehrung von Wohlstand bzw. Wohlfahrt für alle sein. Eine Staatszielbestimmung sollte deshalb auf eine wohlstandsorientierte Wirtschaftspolitik abzielen.

Kein Nutzen für Anliegen aus dem Anlassfall heraus

Vor allem aber ist kein Nutzen in Bezug auf die Entscheidung zur dritten Piste ersichtlich, die letztes Jahr Anlass für die hitzige Standortdebatte war. Auch die BAK sieht überlange Verfahrensdauern bei Infrastrukturprojekten als problematisch an. Eine nähere Analyse der Chronologie des Dritte-Piste-Verfahrens wirft aber mehr Fragen als Antworten auf. Hätte es die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung schon gegeben, so hätte sie nicht zu mehr Vorhersehbarkeit der Entscheidung geführt. Und die vehement vorgetragene Forderung zu Entbürokratisierung und Deregulierung, vor allem des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, bestätigt sich auch nicht. Ganz im Gegenteil scheint es, als habe das Ausbauanliegen immer an einem unzureichenden, weil „nachhinkenden“, veralteten regulatorischen Rahmen, vor allem im Luftfahrtgesetz, gelitten.

Wenn man etwas für zügigere Verfahren und mehr Vorhersehbarkeit von Entscheidungen tun will, dann sollte man eher über eine Bündelung der relevanten Gesetzgebungskompetenzen beim Bund reden und für eine verbindliche Planungskoordination zwischen der Landesraumordnung und der Bundes-Infrastrukturplanung sorgen. Vor allem müssen den Behörden und Gerichten in den jeweiligen Materiengesetzen (z. B. dem Luftfahrtgesetz im Beispiel der dritten Piste) klarere Rahmenbedingungen geboten werden. Erst wenn sie die Schutzgüter und Schutzmaßstäbe klarlegen, dann ermöglicht das eine zügigere Projektvorbereitung und vorhersehbarere Entscheide.

Die ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitskammer ist auf der Homepage des Parlaments unter den Stellungnahmen zum Ministerialentwurf veröffentlicht.