Der stufige Weg zur Barrierefreiheit

29. Dezember 2015

Stellen Sie sich vor, Sie wachen eines Morgens auf und verspüren eine unbändige Lust nach einem Croissant. Das Brotfach ist leer und so machen Sie sich voller Vorfreude auf den Weg zur nächsten Bäckerei. Beim Geschäftslokal angekommen macht sich dann die Ernüchterung breit: Zwei hohe Stufen trennen Sie von Ihrem Leckerbissen. Als RollstuhlfahrerIn können Sie die Stufen ohne Rampe unmöglich überwinden. Tränen der Wut steigen in Ihnen auf. Eigentlich wollten Sie einfach nur – wie jede/r andere/r auch – ohne fremde Hilfe ein Croissant kaufen. Der Appetit ist Ihnen nun aufgrund der mangelnden Barrierefreiheit aber vergangen.

 

Eckpunkte zum Thema Barrierefreiheit – wer, wann, was?

Am 1. Jänner 2016 feiert das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sein zehn-jähriges Jubiläum. Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung im Anwendungsbereich des Bundes vor Diskriminierungen zu schützen und ihnen ein selbstbestimmtes Leben und damit eine gleichberechtigte Beteiligung an der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Länder sehen in ihrem Anwendungsbereich eigene landesgesetzliche Antidiskriminierungsbestimmungen vor, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich einerseits an die Verwaltung des Bundes und anderseits an Private, die Dienstleistungen und Güter an Dritte anbieten. Der Adressatenkreis ist damit breit gefächert und reicht vom Bundesministerium für Finanzen bis zum kleinen Dorfgreißler und vom Fitnesscenter bis zum Hausarzt.

Ein wesentlicher Punkt des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Barrierefreiheit: Die Adressaten sind angehalten, ihr Angebot derart auszugestalten, dass es von Menschen mit Behinderung, trotz ihrer Beeinträchtigung, grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie von jedem anderen Menschen, somit ohne fremde Hilfe, bezogen werden kann.

Barrieren können auf vielen Ebenen bestehen, z.B. wenn

  • ein Verkehrsmittel nicht für die Mitnahme von Rollstuhlfahrerinnen/-fahrern geeignet ist;
  • eine DVD ohne Untertitel versehen und damit für einen gehörlosen Nutzer nur bedingt brauchbar ist;
  • eine Einkaufsunterstützung in einem Supermarkt nicht angeboten wird und damit eine blinde/ein blinder Konsument/in die aktuellen Angebote nicht wahrnehmen kann;
  • ein Text auf einer Homepage so kompliziert geschrieben ist, dass er für einen Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung nicht verständlich ist;
  • ein Lokal keine Behindertentoilette hat.

Bis dato wurde das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz nur recht marginal wahrgenommen. (Nähere Informationen zu bereits abgeschlossenen Schlichtungsfällen finden Sie z.B. unter https://www.bizeps.or.at/gleichstellung/schlichtungen/ oder http://www.klagsverband.at/faelle/diskriminierungsgruende/behinderung). Heuer erfuhr es allerdings eine wahre Medienpräsenz: Mit 31.12.2015 – zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes – endet nämlich die letzte Frist für die Herstellung der baulichen Barrierefreiheit. Diese sorgt(e) für eine große Aufregung unter den Unternehmen.

Muss am 1. Jänner 2016 jedes Bauwerk barrierefrei sein?

Grundsätzlich muss im Geltungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes jedes Bauwerk barrierefrei sein. Allerdings kann eine Barriere sachlich gerechtfertigt und damit zulässig sein. Eine Diskriminierung ist demnach zu verneinen, wenn die Beseitigung der Barriere rechtswidrig wäre. Die Beseitigung einer Feuertüre würde z.B. Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zuwider laufen und wäre daher rechtswidrig. Die Feuertüre stellt daher keine Diskriminierung dar.

Weiters liegt keine Diskriminierung vor, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre. Dabei sind Faktoren, wie der Aufwand für die Beseitigung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, etwaige Förderungen aus öffentlichen Mitteln etc. zu prüfen.

Ist einem Unternehmen die Herstellung der Barrierefreiheit finanziell nicht zumutbar, verstößt es auch nicht gegen das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz. Zumutbare Änderungen sind aber als gelindere Mittel jedenfalls durchzuführen (Nähere Informationen finden Unternehmen unter https://www.wko.at/Content.Node/service/w/Barrierefreiheit.html).

Hohe Kosten für einen zu kleinen Adressatenkreis?

Trotz Zumutbarkeitsprüfung stellt die Herstellung der Barrierefreiheit für viele Unternehmen eine große Hürde dar. Im Mittelpunkt stehen dabei die Kosten, in Frage gestellt wird die Notwendigkeit. Viele UnternehmerInnen berücksichtigen dabei nicht, dass der Adressatenkreis für einen barrierefreien Zugang nicht klein ist, denn:

  • ca. 20 % der österreichischen Bevölkerung haben eine Behinderung;
  • eine Million Menschen haben eine Mobilitätseinschränkung;
  • spätestens im hohen Alter hat praktisch jede Konsumentin bzw. jeder Konsument eine Behinderung;
  • von der baulichen Barrierefreiheit profitieren nicht nur Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung, sondern auch Eltern mit Kinderwägen, Reisende mit großen Gepäckstücken etc.

Liebe Unternehmen, es zahlt sich aus, eure Gebäude barrierefrei zu gestalten!

Viel Lärm um Nichts?

Wird ein Mensch mit Behinderung aufgrund einer Barriere ungleich behandelt, steht ihr/ihm ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und des ideellen Schadens zu. Was sie/er hingegen nicht fordern kann, ist das, was er/sie eigentlich wirklich will: Die Herstellung der Barrierefreiheit. Ein fehlender Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung stellt einen großen Mangel des Gesetzes dar.

Will sich eine betroffene Person die Diskriminierung nicht gefallen lassen, muss sie/er zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice anstrengen. Dieses ist einem etwaigem Gerichtsverfahren vorgeschaltet. Manko des Schlichtungsverfahrens ist allerdings die freiwillige Teilnahme der Schlichtungsgegnerin bzw. des Schlichtungsgegners. Im Fall der Weigerung der Teilnahme ist eine außergerichtliche Einigung gescheitert und die betroffene Person kann nur den Gerichtsweg einschalten. In einem Gerichtsverfahren trägt die Klägerin bzw. der Kläger allerdings das Kostenrisiko, das insbesondere bei baulichen Barrieren, wenn ein Sachverständigengutachten benötigt wird, sehr hoch sein kann. Die/der Betroffene kann dieses Risiko aber schwer einschätzen, fehlen doch Informationen für die Zumutbarkeitsprüfung. Eine verpflichtende Teilnahme am Schlichtungsverfahren wäre daher jedenfalls zu befürworten, wie auch eine spezielle Regelung des Kostenersatzes in einem etwaigen Gerichtsfahren. Des Weiteren müsste die im Rahmen des außergerichtlichem Verfahrens geschlossene Vereinbarung vollstreckbar sein.

Fazit

Bei der Herstellung der (baulichen) Barrierefreiheit geht es vordergründig um Kosten. Aber tatsächlich geht es um mehr, nämlich um Anerkennung von Selbstbestimmung und Schaffung von Ausgangsbedingungen, um behinderte Menschen als Menschen zu sehen und nicht als behindert. Ich gebe Ihnen zum Abschluss daher noch einen Gedanken mit auf den Weg: Bevor Sie sich über den zusätzlichen Aufwand aufregen, stellen Sie sich vor, Sie wären selbst von der Barriere betroffen. Was würde Sie dann mehr ärgern, die Barriere, mit der Sie täglich konfrontiert sind oder die (sofern zumutbaren) einmaligen Kosten? Wenn Sie sich schon einmal den Fuß gebrochen haben und auf die Benützung von Krücken angewiesen waren, kennen Sie wahrscheinlich die Antwort.